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Reifen und Räder

Wer Reifen der Klassen C1, C2 oder C3 online verkauft, die nicht unter eine Ausnahme des Art. 2 Abs. 2 fallen — etwa gebrauchte Reifen, solange sie nicht aus einem Drittland eingeführt werden — und deren Anforderungen nach Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 bereits gelten, also keine runderneuerten Reifen, zeigt die Reifenkennzeichnung neben der Preisangabe und hält das Produktdatenblatt abrufbar (Art. 6 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2020/740, anwendbar ab 1. Mai 2021). Für runderneuerte Reifen gelten die Anforderungen dieser Verordnung erst, sobald nach Art. 13 eine geeignete Prüfmethode festgelegt ist (Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2). In Deutschland und Österreich gilt die Verordnung unmittelbar, und wer selbst aus einem Drittland einführt, wird Lieferant; in der Schweiz übernehmen Art. 13 und Anhang 4.2 der Energieeffizienzverordnung die Händlerpflichten aus Art. 6, und die Aufschriften am Reifen richten sich nach Art. 58 und 59 VTS. Die Montage gehört in einen Partnervertrag mit dem Betrieb, der sie ausführt.

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