Branchen im Überblick / Pyrotechnik und Feuerwerk
Pyrotechnik und Feuerwerk
Feuerwerkskörper der Kategorie F2 dürfen Sie in Deutschland an Verbraucher nur in der Zeit vom 29. bis 31. Dezember überlassen – fällt einer dieser Tage auf einen Sonntag, ab 28. Dezember – und nur an Personen ab 18 Jahren; Verbraucher mit Erlaubnis nach § 7 oder § 27, mit Befähigungsschein nach § 20 SprengG oder mit Ausnahmegenehmigung nach § 24 Abs. 1 sind von diesem Zeitfenster ausgenommen (§ 22 Abs. 1, § 20 Abs. 1 1. SprengV). Knallkörper und Knallkörperbatterien mit Blitzknallsatz, Raketen mit mehr als 20 Gramm Netto-Explosivstoffmasse, Schwärmer und Pfeifsatz als Einzelgegenstand gehen unabhängig vom Datum nur an Erlaubnis- und Befähigungsscheininhaber (§ 20 Abs. 4 1. SprengV). Der Versandhandel an Verbraucher ist erlaubt (§ 21 Abs. 3 Satz 1); F1 ist ganzjährig ab 12 Jahren frei verkäuflich, F3, F4, P2 und T2 nur an berechtigte Personen (§ 20 Abs. 1, § 22 Abs. 2).
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