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Gebrauchtwaren, Second-Hand und Refurbished

Auch für Gebrauchtware gilt gegenüber Verbrauchern die gesetzliche Zwei-Jahres-Frist: in Deutschland die Verjährung der Mängelansprüche (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BGB), in Österreich die Gewährleistung (§ 10 Abs. 1 VGG), in der Schweiz die Verjährung der Gewährleistungsklagen (Art. 210 Abs. 1 OR). Auf ein Jahr verkürzen dürfen Sie sie nur unter Bedingungen: in Deutschland mit vorherigem Hinweis und ausdrücklicher, gesonderter Vereinbarung (§ 476 Abs. 2 BGB), in Österreich nur, wenn die Verkürzung im Einzelnen ausgehandelt wird (§ 10 Abs. 4 VGG), in der Schweiz ist eine Verkürzung unter ein Jahr unwirksam, wenn die Sache für persönlichen oder familiären Gebrauch bestimmt ist und der Verkäufer beruflich oder gewerblich handelt (Art. 210 Abs. 4 OR). Ob Umsatzsteuer nur die Differenz trifft, entscheidet die Einkaufsquelle.

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