Gebrauchtwaren online verkaufen: Zustand, Gewährleistung, Steuer
Kurz gesagt
Auch für Gebrauchtware gilt gegenüber Verbrauchern die gesetzliche Zwei-Jahres-Frist: in Deutschland die Verjährung der Mängelansprüche (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BGB), in Österreich die Gewährleistung (§ 10 Abs. 1 VGG), in der Schweiz die Verjährung der Gewährleistungsklagen (Art. 210 Abs. 1 OR). Auf ein Jahr verkürzen dürfen Sie sie nur unter Bedingungen: in Deutschland mit vorherigem Hinweis und ausdrücklicher, gesonderter Vereinbarung (§ 476 Abs. 2 BGB), in Österreich nur, wenn die Verkürzung im Einzelnen ausgehandelt wird (§ 10 Abs. 4 VGG), in der Schweiz ist eine Verkürzung unter ein Jahr unwirksam, wenn die Sache für persönlichen oder familiären Gebrauch bestimmt ist und der Verkäufer beruflich oder gewerblich handelt (Art. 210 Abs. 4 OR). Ob Umsatzsteuer nur die Differenz trifft, entscheidet die Einkaufsquelle.
Das Wichtigste
- Was Sie als Zustand beschreiben, ist die geschuldete Beschaffenheit: Deutschland § 434 Abs. 2 BGB, Österreich § 5 VGG, Schweiz Art. 197 OR.
- Deutschland: Verjährung zwei Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BGB), bei gebrauchten Waren auf ein Jahr verkürzbar nur mit vorherigem Hinweis und ausdrücklicher, gesonderter Vereinbarung (§ 476 Abs. 2 BGB).
- Österreich: Gewährleistung zwei Jahre ab Übergabe (§ 10 Abs. 1 VGG), bei gebrauchten Waren auf ein Jahr verkürzbar nur, wenn die Verkürzung im Einzelnen ausgehandelt wird (§ 10 Abs. 4 VGG).
- Schweiz: Verjährung zwei Jahre ab Ablieferung (Art. 210 Abs. 1 OR); eine Verkürzung auf weniger als ein Jahr ist unwirksam, wenn die Sache für persönlichen oder familiären Gebrauch bestimmt ist und der Verkäufer beruflich oder gewerblich handelt (Art. 210 Abs. 4 OR).
- Deutschland und Österreich: Die Differenzbesteuerung setzt voraus, dass Sie Wiederverkäufer sind, die Gegenstände im Gemeinschaftsgebiet an Sie geliefert wurden und für diese Lieferung keine Umsatzsteuer geschuldet oder die Differenzbesteuerung vorgenommen wurde; Edelsteine und Edelmetalle sind ausgenommen (§ 25a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UStG, § 24 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994), und für diesen Einkauf ist kein Vorsteuerabzug möglich.
Wer gebrauchte Ware im Shop anbietet, entscheidet mit drei Texten über den Vertrag: mit der Zustandsbeschreibung, mit dem Gewährleistungstext und mit der Angabe zur steuerlichen Behandlung des Einkaufs. Die drei hängen zusammen, weil jede festlegt, welche Eigenschaft zugesagt ist, welche Frist läuft und wie viel Steuer in der Differenz steckt.
Zustandsklassen: die Beschreibung wird Vertragsinhalt
In allen drei Ländern ist der beschriebene Zustand nicht Werbung, sondern Vertrag. Deutschland: Die Sache muss die vereinbarte Beschaffenheit haben, und dazu gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität und Kompatibilität (§ 434 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB). Österreich: Die Ware muss der Beschreibung im Vertrag entsprechen (§ 5 Z 1 VGG). Schweiz: Der Verkäufer haftet für die zugesicherten Eigenschaften und für Mängel, die Wert oder Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder erheblich mindern (Art. 197 OR).
Neben dieser vereinbarten Beschaffenheit gilt in Deutschland und Österreich ein objektiver Maßstab: Die Ware muss sich für die gewöhnliche Verwendung eignen und eine Beschaffenheit haben, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann, einschließlich der öffentlichen Äußerungen in der Werbung (§ 434 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b BGB, § 6 Abs. 2 Z 5 VGG). Dass eine Ware gebraucht ist, macht sie deshalb nicht von sich aus mangelhaft: Maßgeblich ist, welche Beschaffenheit bei gebrauchten Sachen dieser Art üblich ist und was der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Erst ein bestimmtes Merkmal, das dahinter zurückbleibt – eine Fehlfunktion, fehlendes Zubehör, eine geringere Akkukapazität –, ist die Abweichung, über die Sie den Verbraucher vor seiner Bestellung eigens informieren und die im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart werden muss (§ 476 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 BGB, § 6 Abs. 1 Satz 2 VGG, Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2019/771).
Eine gesetzlich vorgegebene Stufenfolge enthalten die hier geprüften Vorschriften nicht. Die Klassen sind Ihre Vereinbarung; die Tabelle ist ein redaktioneller Vorschlag mit Mustersätzen, die Sie an die geprüfte Ware anpassen. Die dritte Spalte nennt, was die Klasse zusagt und was davon als bestimmtes Merkmal gesondert zu vereinbaren ist; diese Mechanik gilt in Deutschland und Österreich, in der Schweiz gilt die vereinbarte Beschaffenheit nach Art. 197 OR, und die Wegbedingung richtet sich nach Art. 199 und 210 Abs. 4 OR.
| Stufe | Mustersatz für die Produktseite | Was die Klasse zusagt und was gesondert zu vereinbaren ist |
|---|---|---|
| A – neu | “Neuware, originalverpackt, unbenutzt” | nichts; es gelten die objektiven Anforderungen ohne Abweichung |
| B – generalüberholt | “Generalüberholt: Funktion geprüft, Akku mindestens 80 Prozent Kapazität, Gehäuse mit leichten Kratzern” | die geprüfte Funktion und die Akkukapazität; bleibt ein Merkmal hinter dem bei gebrauchter Ware Üblichen zurück, weisen Sie vor der Bestellung darauf hin und vereinbaren es gesondert |
| C – gebraucht, guter Zustand | “Gebraucht, voll funktionsfähig, sichtbare Gebrauchsspuren” | die Funktionsfähigkeit und den Lieferumfang; sichtbare Gebrauchsspuren sind bei einer gebrauchten Sache dieser Art nach der Art der Sache zu erwarten, ein defektes Bauteil dagegen müssen Sie benennen und gesondert vereinbaren |
| D – defekt oder Ersatzteil | “Funktion nicht geprüft, nur als Ersatzteilspender geeignet” | die Eignung für die gewöhnliche Verwendung entfällt; darauf müssen Sie vor der Bestellung hinweisen und die Abweichung gesondert vereinbaren, sonst bleibt die Funktionsfähigkeit geschuldet |
Gewährleistung: welche Frist Sie Verbrauchern zusagen
Die zweijährige Haftung und die Möglichkeit, sie bei gebrauchten Waren auf ein Jahr zu verkürzen, gehen auf die Richtlinie (EU) 2019/771 zurück (Art. 10 Abs. 1 und 6); die Mitgliedstaaten wenden sie seit 1. Januar 2022 an (Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2). Deutschland wendet seine Fassung auf Kaufverträge an, die ab dem 1. Januar 2022 geschlossen wurden (Art. 229 § 58 EGBGB), Österreich auf Verträge nach dem 31. Dezember 2021 (§ 29 Abs. 2 VGG).
Deutschland: Die Verjährung der Mängelansprüche beträgt zwei Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BGB). Bei gebrauchten Waren dürfen Sie auf ein Jahr verkürzen, aber nicht darunter (§ 476 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die Verkürzung ist nur wirksam, wenn der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde und sie im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart ist (§ 476 Abs. 2 Satz 2 BGB). Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein Mangel, wird vermutet, dass die Ware schon bei Gefahrübergang mangelhaft war, soweit die Vermutung mit der Art der Ware oder des Mangels vereinbar ist (§ 477 Abs. 1 BGB).
Österreich: Für Verträge mit Verbrauchern über Waren, die nach dem 31. Dezember 2021 geschlossen wurden, gilt das Verbrauchergewährleistungsgesetz. Der Unternehmer leistet zwei Jahre Gewähr (§ 10 Abs. 1 VGG). Bei gebrauchten Waren ist eine Verkürzung auf ein Jahr möglich, aber nur, wenn sie im Einzelnen ausgehandelt wird; bei Kraftfahrzeugen zusätzlich nur, wenn seit dem Tag der ersten Zulassung mehr als ein Jahr vergangen ist (§ 10 Abs. 4 VGG). Kommt ein Mangel innerhalb eines Jahres nach der Übergabe hervor, wird vermutet, dass er bereits bei Übergabe vorlag (§ 11 Abs. 1 VGG). Ob eine vorformulierte Bedingung im Onlineshop als im Einzelnen ausgehandelt gilt, sagt der Gesetzestext nicht; klären Sie den Text mit Ihrer Rechtsberatung.
Schweiz: Die Klagen auf Gewährleistung verjähren zwei Jahre nach Ablieferung (Art. 210 Abs. 1 OR). Diese Frist gilt von Gesetzes wegen; die kürzere Frist von einem Jahr entsteht nicht durch die private Nutzung, sondern nur durch eine Vereinbarung. Eine Vereinbarung über die Verkürzung der Verjährungsfrist ist ungültig, wenn sie bei gebrauchten Sachen auf weniger als ein Jahr verkürzt, die Sache für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Käufers bestimmt ist und der Verkäufer im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt (Art. 210 Abs. 4 OR). Ein Jahr ist damit die Untergrenze; arglistig verschwiegene Mängel dürfen Sie in der Schweiz nicht wegbedingen (Art. 199 OR) und in Deutschland nicht ausschließen (§ 444 BGB).
Verkaufen Sie an Betriebe, greifen diese Verbrauchernormen nicht: § 476 BGB gilt im Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 BGB), und Art. 210 Abs. 4 OR schützt nur Sachen für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Käufers. In Österreich können Unternehmer die Frist des § 933 Abs. 1 ABGB verkürzen oder verlängern (§ 933 Abs. 4 ABGB); für AGB bleiben die Grenzen der AGB-Kontrolle maßgeblich.
Steuer: die Einkaufsquelle entscheidet
Die Differenzbesteuerung knüpft an die Herkunft der Ware an, nicht an ihr Alter. In Deutschland erfasst sie Lieferungen beweglicher körperlicher Gegenstände durch einen Wiederverkäufer, wenn die Gegenstände im Gemeinschaftsgebiet an ihn geliefert wurden und für diese Lieferung Umsatzsteuer nicht geschuldet oder die Differenzbesteuerung vorgenommen wurde; Edelsteine und Edelmetalle sind ausgenommen (§ 25a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UStG). Beide Alternativen stehen nebeneinander: Der Einkauf bei einer Privatperson ohne Umsatzsteuer und der Einkauf bei einem Händler, der selbst differenzbesteuert hat, eröffnen die Differenzbesteuerung. Österreich regelt dasselbe in § 24 Abs. 1 UStG 1994; für Gebrauchtware sieht das schweizerische MWSTG keine Margenbesteuerung vor, Art. 24a MWSTG gilt für Sammlerstücke wie Kunstgegenstände und Antiquitäten.
| Einkaufsquelle | Deutschland | Österreich | Schweiz |
|---|---|---|---|
| Privatperson ohne Umsatzsteuer | Differenzbesteuerung nach § 25a UStG; 19 Prozent aus der Bruttodifferenz (§ 25a Abs. 5 Satz 1 UStG); kein Vorsteuerabzug | Differenzbesteuerung nach § 24 UStG 1994; Steuersatz nach § 10 Abs. 1 UStG 1994 (20 Prozent) aus der Bruttodifferenz; kein Vorsteuerabzug | keine Margenbesteuerung; fiktive Vorsteuer nach Art. 28a MWSTG, wenn Sie steuerpflichtig sind, ein individualisierbarer beweglicher Gegenstand für Ihre vorsteuerabzugsberechtigte Tätigkeit vorliegt und Ihnen beim Bezug keine Mehrwertsteuer offen überwälzt wurde; Verkauf auf das volle Entgelt mit dem Normalsatz von 8,1 Prozent (Art. 25 Abs. 1 MWSTG) oder mit dem reduzierten Satz von 2,6 Prozent für Ware nach Art. 25 Abs. 2 MWSTG |
| Unternehmer mit Umsatzsteuer in der Rechnung | Regelbesteuerung; Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG; Umsatzsteuer auf das volle Entgelt | Regelbesteuerung; Vorsteuerabzug; Umsatzsteuer auf das volle Entgelt | Regelbesteuerung; Vorsteuerabzug; 8,1 Prozent auf das volle Entgelt, bei Ware nach Art. 25 Abs. 2 MWSTG 2,6 Prozent |
| Unternehmer ohne Umsatzsteuer in der Rechnung (etwa Kleinunternehmer nach § 19 UStG) | Differenzbesteuerung möglich, weil für die Lieferung keine Umsatzsteuer geschuldet wurde | Differenzbesteuerung nach § 24 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994 | fiktive Vorsteuer nach Art. 28a MWSTG, weil keine Mehrwertsteuer offen überwälzt wurde |
Zur Differenz gehören zwei Pflichten. Die Aufzeichnungen müssen Verkaufspreis, Einkaufspreis und Bemessungsgrundlage zeigen (§ 25a Abs. 6 UStG, § 24 Abs. 11 UStG 1994); die Rechnung trägt den Hinweis “Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung” und keinen gesonderten Steuerausweis (§ 14a Abs. 6 UStG, § 24 Abs. 7 UStG 1994).
Zwei Beispielrechnungen
Deutschland: Sie kaufen ein Smartphone von einer Privatperson für 300 Euro und verkaufen es für 450 Euro. Die Differenz von 150 Euro ist ein Bruttobetrag; die darin enthaltene Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage (§ 25a Abs. 3 Satz 3 UStG) und wird mit dem allgemeinen Satz nach § 12 Abs. 1 UStG herausgerechnet: 150 ÷ 1,19 = 126,05 Euro Bemessungsgrundlage, 23,95 Euro Steuer.
Schweiz: Einkauf für CHF 300 von einer Privatperson, Verkauf für CHF 450; beide Beträge gelten für normalbesteuerte Ware, nicht für Gegenstände des reduzierten Satzes. Die fiktive Vorsteuer beträgt 300 × 8,1 ÷ 108,1 = CHF 22.48; die Umsatzsteuer auf den Verkauf 450 × 8,1 ÷ 108,1 = CHF 33.72. Abzuführen sind rund CHF 11.24, was der Steuer auf die Differenz entspricht. Beide Rechnungen sind Beispielrechnungen mit angenommenen Beträgen.
Typische Fehler
- “Privatverkauf, keine Garantie” im Shop: In Deutschland trägt das gegenüber Verbrauchern nicht, weil sich der Unternehmer auf eine Abweichung von den Mängelrechten vor einer Mängelanzeige nicht berufen kann und § 476 Abs. 2 BGB nur die Verkürzung auf ein Jahr erlaubt (§ 476 Abs. 1 und 2 BGB); in Österreich ist eine Abweichung zum Nachteil des Verbrauchers erst nach einer Mängelanzeige wirksam (§ 3 VGG). In der Schweiz ist die Wegbedingung nach Art. 199 OR zulässig, soweit kein arglistig verschwiegener Mangel vorliegt; die Verjährungsfrist darf aber unter den Voraussetzungen des Art. 210 Abs. 4 OR nicht unter ein Jahr verkürzt werden.
- Zustand nur als “refurbished” genannt: Das Etikett nennt kein bestimmtes Merkmal; eine Abweichung von der üblichen Beschaffenheit muss benannt und gesondert vereinbart werden (§ 476 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB, § 6 Abs. 1 Satz 2 VGG). Zugesagt bleibt die übliche Beschaffenheit samt Ihren Werbeaussagen.
- Gewährleistung auf ein Jahr gekürzt, ohne den Hinweis vor der Bestellung: In Deutschland ist die Verkürzung dann nicht wirksam vereinbart (§ 476 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BGB), in Österreich fehlt das Aushandeln (§ 10 Abs. 4 VGG).
- Differenzbesteuerung ohne Beleg zum Einkauf: Ohne dokumentierten Einkaufspreis lässt sich die Bemessungsgrundlage nicht nachweisen (§ 25a Abs. 6 UStG, § 24 Abs. 11 UStG 1994).
- Umsatzsteuer in der Rechnung gesondert ausgewiesen, obwohl differenzbesteuert wurde: Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG) ist nach § 14a Abs. 6 Satz 2 UStG nicht anzuwenden; die Rechnung bleibt ohne Steuerbetrag.
So gehen Sie vor
- Erfassen Sie je Artikel die Einkaufsquelle mit Beleg: Privatperson, Unternehmer mit oder ohne Umsatzsteuer, Einkauf im Ausland.
- Legen Sie drei bis vier Zustandsklassen an und beschreiben Sie je Klasse die geprüften Merkmale: Funktion, Akku, Gehäuse, Zubehör.
- Formulieren Sie den Gewährleistungstext je Land: in Deutschland die Verkürzung auf ein Jahr mit Hinweis und gesonderter Vereinbarung, in Österreich eine im Einzelnen ausgehandelte Vereinbarung, in der Schweiz eine ausdrücklich vereinbarte Verkürzung auf ein Jahr, soweit die Voraussetzungen des Art. 210 Abs. 4 OR vorliegen.
- Stellen Sie Rechnung und Buchhaltung auf die Einkaufsquelle ein: Hinweis “Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung”, kein gesonderter Steuerausweis, in der Schweiz die fiktive Vorsteuer mit Einkaufsbeleg.
- Prüfen Sie vor dem Livegang, ob Produktbeschreibung, Gewährleistungstext und Steuerangabe zueinander passen, und legen Sie fest, welcher Text bei welcher Ware gilt.
Einkauf aus dem Ausland und eigene Reparaturen klären Sie vorab mit Ihrer Steuerberatung.