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Fahrräder, E-Bikes und E-Scooter
Ein Pedelec ist eine Maschine: In Deutschland schuldet der Hersteller CE-Kennzeichnung, technische Unterlagen und die EG-Konformitätserklärung nach § 3 Abs. 2 der 9. ProdSV, in Österreich nach § 5 Abs. 1 MSV 2010 dasselbe, und in der Schweiz übernimmt Art. 2 Abs. 1 MaschV die Pflichten des Art. 5 Abs. 1 Buchst. a bis e der Richtlinie 2006/42/EG und nennt die Erklärung Konformitätserklärung; die harmonisierte Norm EN 15194:2017+A1:2023 begründet keine Konformitätsvermutung für die Anforderungen zu Vibrationen. Der Akku ist Gefahrgut der Klasse 9: Ein einzeln versandter Akku über 100 Wh fällt nicht mehr unter die Sondervorschrift 188, ein vollständiges E-Bike mit eingebautem Akku ist UN 3556 und nach Sondervorschrift 666 von den übrigen ADR-Vorschriften freigestellt, solange deren Bedingungen erfüllt sind. Ausrüstung und Übergabe richten sich nach dem Bestimmungsland (Deutschland StVZO, Österreich Fahrradverordnung, Schweiz VTS) und nach dem Liefermodell.
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Fahrräder und E-Bikes online verkaufen: Anforderungen
Pedelec, Akku, Gefahrgut, Ausrüstung: Was ein Fahrrad- und E-Bike-Shop in Deutschland, Österreich und der Schweiz beachten muss.
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- OXID eSales
Laut Anbieter: Shopsystem OXID eShop als lizenzierte Software für B2B und B2C, hostingunabhängig, für Unternehmen mit komplexen Anforderungen