Branchen im Überblick / Baustoffe, Farben und Bauelemente

Baustoffe, Farben und Bauelemente

In Deutschland und Österreich brauchen Baustoffe unter einer harmonisierten technischen Spezifikation CE-Kennzeichnung und eine Leistungserklärung des Herstellers; die Verordnung (EU) 2024/3110 ist verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat (Art. 96), die Schweiz ist nicht Mitgliedstaat, und die Wegleitung des Bundesamts für Bauten und Logistik bezeichnet die CE-Kennzeichnung bei einer Verwendung des Bauprodukts in der Schweiz als freiwillig (Ziff. 5.1.2 Buchst. b). Die Pflichten der Wirtschaftsteilnehmer gelten je Produktfamilie erst ein Jahr nach dem Durchführungsrechtsakt, sofern dieser keinen späteren Geltungsbeginn festlegt; für Übergangsware gilt die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 weiter (Art. 95 Abs. 8 und 9). In Deutschland und Österreich müssen nur die in Anhang I ChemVOCFarbV beziehungsweise Anhang A LMV 2005 gelisteten Farben und Lacke, Aerosole ausgenommen, das VOC-Etikett tragen (§ 4). Maßgefertigte Ware ist gegenüber Verbrauchern in Deutschland und Österreich vom Widerruf ausgenommen, soweit nichts anderes vereinbart ist (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 18 Abs. 1 Z 3 FAGG).

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    Welche Pflichten CE-Kennzeichnung, Leistungserklärung, VOC-Grenzwerte und Rückgaberegeln für Baustoffe, Farben und Bauelemente auslösen. Stand Oktober 2026.

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