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Babyartikel, Kinderwagen und Kindersitze

Kindersitze brauchen eine amtliche Genehmigung und müssen zu Größe oder Gewicht des Kindes passen (§ 21 Abs. 1a StVO, § 106 Abs. 5 Z 2 KFG, Art. 3a Abs. 4 VRV); in Deutschland und Österreich dürfen Sie seit dem 2. September 2024 nur noch Sitze nach UNECE-Regelung Nr. 129 auf dem Markt bereitstellen, in der Schweiz ist das erstmalige Inverkehrbringen von Vorrichtungen nach Nr. 44 seit dem 1. September 2024 unzulässig. Kinderwagen, Betten und Hochstühle fallen unter das Sicherheitsgebot der Verordnung (EU) 2023/988, die ab 13. Dezember 2024 in der Union gilt und nicht in der Schweiz. In Deutschland und Österreich können Sie den Widerruf nur bei versiegelt gelieferter Ware ausschließen, die aus Gesundheits- oder Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet ist und deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde (§ 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB, § 18 Abs. 1 Z 5 FAGG); in der Schweiz fehlt beim gewöhnlichen Onlinekauf ein gesetzliches Widerrufsrecht (Art. 40a und 40b OR).

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