Games und Filme auf Datenträger online verkaufen
Kurz gesagt
Deutschland: Titel ohne Altersbeschränkung und ab sechs Jahren dürfen uneingeschränkt verschickt werden, Titel ab zwölf und ab sechzehn nur mit Alterskontrolle bei Bestellung oder Lieferung. Ungekennzeichnete Bildträger und Titel mit „Keine Jugendfreigabe“ sind nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 JuSchG vom Versandhandel ausgenommen, indizierte dürfen nicht öffentlich angeboten werden; zulässig bleibt beides nur mit doppelter Altersprüfung, und ein Inhalt, der unter ein strafrechtliches Vertriebsverbot fällt, darf auch Erwachsenen nicht überlassen werden. Stand Oktober 2026.
Das Wichtigste
- § 14 Abs. 2 JuSchG kennt fünf Kennzeichnungen: ohne Altersbeschränkung, ab 6, ab 12, ab 16 und Keine Jugendfreigabe; das Zeichen gehört auf Hülle und Datenträger, und Anbieter digitaler Dienste müssen auf eine vorhandene Kennzeichnung in ihrem Angebot hinweisen (§ 12 Abs. 2 Sätze 1 bis 4 JuSchG).
- Bildträger ohne Kennzeichnung oder mit „Keine Jugendfreigabe“ dürfen im Versandhandel nicht angeboten oder überlassen werden (§ 12 Abs. 3 Nr. 2 JuSchG); Versandhandel setzt nach § 1 Abs. 4 JuSchG voraus, dass keine Vorkehrung gegen den Versand an Minderjährige besteht.
- Indizierte Trägermedien dürfen weder im Versandhandel angeboten noch öffentlich angekündigt oder angepriesen werden; zulässig bleibt nur ein gesichertes Distanzgeschäft mit Altersverifikation beim Zugang und Identitätsprüfung bei der persönlichen Übergabe (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 und 6, § 1 Abs. 4 JuSchG; Praxishinweise der Obersten Landesjugendbehörden Nr. 2.1.1 bis 2.1.3).
- Strafrechtliche Vertriebsverbote bleiben daneben bestehen: Medieninhalte, die gegen §§ 86, 86a, 130, 131, 184 ff. StGB verstoßen, dürfen nach Nr. 2.2 der Praxishinweise auch nicht an Erwachsene gelangen.
- Verstöße gegen § 15 Abs. 1 JuSchG sind Straftaten bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe (§ 27 Abs. 1 JuSchG), Verstöße gegen § 12 Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis 50.000 Euro (§ 28 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 JuSchG), bei schwerer Gefährdung Straftaten (§ 27 Abs. 2 Nr. 1 JuSchG).
- Schweiz: Das Rahmengesetz JSFVG ist seit 1. Januar 2025 nur in Teilen in Kraft; Art. 6 bis 8 und 14 gelten noch nicht.
Gebrauchte DVDs und Konsolenspiele liegen im Lager in einer Kiste, rechtlich gehören sie in fünf Kennzeichnungsstufen, dazu kommen ungekennzeichnete und indizierte Titel. In Deutschland entscheidet die Kennzeichnung auf der Hülle, ob ein Titel als gewöhnliches Paket verschickt werden darf, nur mit Alterskontrolle oder gar nicht über den Versandweg. Indizierte Titel fallen zusätzlich aus dem öffentlichen Sortiment.
Was die Kennzeichnung rechtlich ist
Bildträger sind zur Weitergabe geeignete Datenträger, die für die Wiedergabe von Filmen oder Spielen an Bildschirmgeräten programmiert sind (§ 12 Abs. 1 JuSchG); sie sind damit Trägermedien (§ 1 Abs. 2 JuSchG). Sie dürfen Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn die Programme für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet sind; Informations-, Instruktions- und Lehrprogramme, die der Anbieter selbst so kennzeichnet, sind ausgenommen (§ 12 Abs. 1, § 14 Abs. 7 JuSchG). Das Gesetz gilt seit 1. April 2003 (§ 30 Abs. 1 JuSchG).
§ 14 Abs. 2 JuSchG nennt fünf Kennzeichnungen: Freigegeben ohne Altersbeschränkung, ab sechs Jahren, ab zwölf Jahren, ab sechzehn Jahren und Keine Jugendfreigabe. Kennzeichnen darf die oberste Landesbehörde oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Verfahren nach § 14 Abs. 6; deren Freigabe gilt nach § 14 Abs. 6 Satz 2 als Freigabe der Behörden aller Länder, soweit eine oberste Landesbehörde für ihren Bereich nicht abweicht. Für Filme kennzeichnet die FSK, für Spiele die USK; die FSK bezeichnet ihre Freigaben als in allen 16 Bundesländern gesetzlich verbindlich, bei der USK wirken Ständige Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden an jeder Prüfentscheidung mit.
Für die höchste Stufe gibt es zwei Bezeichnungen. Das Gesetz schreibt Keine Jugendfreigabe vor (§ 14 Abs. 2 Nr. 5), die FSK spricht von einer Freigabe ab 18 Jahren und kennzeichnet Filme mit FSK 18. Gemeint ist dieselbe Stufe; in § 12 Abs. 3 Nr. 2 JuSchG steht nur die gesetzliche Bezeichnung.
Welche Kennzeichnung welchen Versandweg erlaubt
Die Obersten Landesjugendbehörden fassen in ihren Praxishinweisen zum Online-Versandhandel (Stand März 2026) zusammen, welche Kontrolle je Kennzeichnung nötig ist. Die Tabelle gibt diese Rechtsauffassung wieder, die letzte Spalte nennt die Norm.
| Kennzeichnung | Produktseite im Shop | Bestellung | Lieferung | Grundlage |
|---|---|---|---|---|
| Infoprogramm oder Lehrprogramm | ohne Beschränkung | ohne Beschränkung | ohne Beschränkung | § 14 Abs. 7 JuSchG; OLJB Nr. 3.1 |
| Ohne Altersbeschränkung, ab 6 Jahren | ohne Beschränkung | ohne Beschränkung | ohne Beschränkung | OLJB Nr. 3.1 |
| Ab 12 Jahren | ohne Beschränkung | für eine Kontrolle bei der Bestellung stehen technische Mittel für den Nachweis ab 12 Jahren nicht zur Verfügung; die Praxishinweise empfehlen die Bestellung durch die Eltern | keine weitere Kontrolle nach kontrollierter Bestellung; wird erst bei der Lieferung kontrolliert, Alterskontrolle bei der Übergabe, Abgabe an eine bevollmächtigte Person im Haushalt ab 12 Jahren zulässig, keine Packstation | § 12 Abs. 1 JuSchG; OLJB Nr. 3.2 bis 3.2.2 |
| Ab 16 Jahren | ohne Beschränkung | zuverlässige Altersverifikation mit technischen Mitteln nach den Kriterien der KJM zu § 5 Abs. 3 Nr. 1 JMStV | keine weitere Kontrolle nach verifizierter Bestellung; wird erst bei der Lieferung kontrolliert, Alterskontrolle bei der Übergabe, Abgabe an eine bevollmächtigte Person im Haushalt ab 16 Jahren zulässig, keine Packstation | § 12 Abs. 1 JuSchG; OLJB Nr. 3.2 bis 3.2.2 |
| Keine Jugendfreigabe | ohne Altersprüfung zulässig | zuverlässige Altersverifikation | persönliche Lieferung an den Besteller mit Identitätskontrolle | § 12 Abs. 3 Nr. 2 JuSchG; OLJB Nr. 3.3 |
| Ohne Kennzeichnung, auch Importfassungen mit PEGI- oder BBFC-Zeichen | ohne Altersprüfung zulässig | zuverlässige Altersverifikation | persönliche Lieferung an den Besteller mit Identitätskontrolle | § 12 Abs. 3 Nr. 2 JuSchG; OLJB Nr. 3.3 |
| Indiziert oder schwer jugendgefährdend, Inhalt ohne strafrechtliches Vertriebsverbot | nur für Erwachsene erreichbar, keine Werbung | zuverlässige Altersverifikation | persönliche Lieferung an den Besteller mit Identitätskontrolle | § 15 Abs. 1 Nr. 3 und 6, Abs. 2 JuSchG; § 1 Abs. 4 JuSchG; OLJB Nr. 2.1.1 bis 2.1.3 |
| Inhalt unter strafrechtlichem Vertriebsverbot (Nr. 2.2 nennt §§ 86, 86a, 130, 131, 184 ff. StGB) | kein Angebot | kein Verkauf | kein Versand, auch nicht an Erwachsene | OLJB Nr. 2.2 |
Zwei Fehler folgen aus der Tabelle: Ein Paket mit einem Titel ab zwölf Jahren ohne jede Kontrolle ist unzulässig, und eine Sendung mit Keine Jugendfreigabe an eine beliebige Person im Haushalt ebenfalls, weil dort die bloße Alterskontrolle der annehmenden Person nicht genügt (Nr. 3.3). Bei den Stufen ab zwölf und ab sechzehn Jahren genügt einer der beiden Wege: Wer die Alterskontrolle bei der Bestellung durchführt, muss sie bei der Lieferung nicht wiederholen (Nr. 3.2). Die letzte Tabellenzeile ist keine Steigerung der vorletzten: Ist der Inhalt zusätzlich einem strafrechtlichen Vertriebsverbot unterworfen, hilft die doppelte Altersprüfung nicht, weil diese Medien nach Nr. 2.2 der Praxishinweise auch nicht an Erwachsene gelangen dürfen. Wer vorsätzlich einem Kind oder einer jugendlichen Person einen Bildträger entgegen § 12 Abs. 1 zugänglich macht oder ihn entgegen § 12 Abs. 3 Nr. 2 anbietet oder überlässt und dadurch wenigstens leichtfertig ein Kind oder eine jugendliche Person schwer gefährdet, wird nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Nr. 15 und 16 JuSchG bestraft.
Was auf Hülle, Datenträger und Produktseite stehen muss
§ 12 Abs. 2 JuSchG verlangt ein deutlich sichtbares Zeichen auf dem Bildträger und der Hülle, auf der Frontseite der Hülle links unten auf mindestens 1.200 Quadratmillimetern und auf dem Bildträger auf mindestens 250 Quadratmillimetern. Die oberste Landesbehörde kann Inhalt, Größe, Form, Farbe und Anbringung näher anordnen und Ausnahmen genehmigen. Verstöße sind für Anbieter Ordnungswidrigkeiten (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 JuSchG); der Rahmen liegt bei einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro (§ 28 Abs. 5 JuSchG).
Für den Shop kommt Satz 4 hinzu: Anbieter von digitalen Diensten, die Filme und Spielprogramme verbreiten, müssen auf eine vorhandene Kennzeichnung in ihrem Angebot deutlich hinweisen (§ 12 Abs. 2 Satz 4 JuSchG). Die Obersten Landesjugendbehörden beziehen das auf den Internetauftritt des Händlers (Nr. 3.2.3); auch dieser Hinweis ist bußgeldbewehrt (§ 28 Abs. 3 Nr. 1 JuSchG, Geldbuße bis 50.000 Euro nach § 28 Abs. 5 JuSchG). Eine bestimmte Form schreibt die Norm nicht vor: Nach der USK kann der Hinweis in Textform oder durch die Abbildung der Kennzeichen erfolgen. Deutlich muss er sein; ein klar sichtbares Zeichen auf der Produktseite genügt also ebenso wie ein Textsatz (USK, Pflichten für Anbieter).
Indizierte Titel: keine öffentliche Produktseite
Die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) führt die Liste jugendgefährdender Medien (§ 24 Abs. 1 JuSchG) und nimmt ein Medium auf Entscheidung der Prüfstelle auf (§ 18 Abs. 1 JuSchG). Die Verbote des § 15 Abs. 1 JuSchG greifen, sobald die Aufnahme im Bundesanzeiger bekannt gemacht ist (§ 15 Abs. 1, § 24 Abs. 3 JuSchG).
Ein indiziertes Trägermedium darf im Versandhandel weder angeboten noch überlassen werden (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 JuSchG) und nicht öffentlich angeboten oder angepriesen werden (§ 15 Abs. 1 Nr. 6 JuSchG); die BzKJ beschreibt die Folge als Verkauf nur „unter dem Ladentisch“. Verstöße sind nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht; fahrlässig beträgt die Strafe bis zu sechs Monaten oder 180 Tagessätze (§ 27 Abs. 3 JuSchG).
Weil ein Film oder Spiel mit einem Inhalt nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 oder mit einer Listenaufnahme nach § 14 Abs. 3 JuSchG nicht gekennzeichnet wird und § 18 Abs. 8 die Aufnahme gekennzeichneter Titel nach Absatz 1 ausschließt, trägt ein indizierter Titel keine Kennzeichnung. Für den Versand beschreiben die Obersten Landesjugendbehörden einen Weg: Das Angebot darf nur Erwachsene erreichen, die Bestellung verlangt eine zuverlässige Altersverifikation, die Lieferung eine persönliche Übergabe mit Identitätskontrolle (Nr. 2.1.1 bis 2.1.3). Er stützt sich auf § 1 Abs. 4 JuSchG, der ein Distanzgeschäft mit Vorkehrungen gegen den Versand an Minderjährige aus der Definition des Versandhandels nimmt.
Dieser Weg gilt nur, solange der Inhalt nicht ohnehin strafrechtlichen Vertriebsverboten unterliegt. Die Praxishinweise behandeln das gesondert: Medieninhalte, die gegen Strafvorschriften verstoßen – genannt sind §§ 86, 86a, 130, 131, 184 ff. StGB –, dürfen nach Nr. 2.2 auch nicht an Erwachsene gelangen; sichergestellt und eingezogen werden können sie nach § 74d StGB und § 111b StPO. Solche Titel gehören nicht in den Versand, auch nicht hinter eine Altersverifikation.
Ob ein Titel auf der Liste steht, erfragen Sie bei der BzKJ unter info@bzkj.bund.de. Soweit eine Lieferung zulässig ist, müssen Gewerbetreibende den Handel vor der Abgabe auf die Vertriebsbeschränkungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 hinweisen (§ 15 Abs. 6 JuSchG).
Eine Beispielrechnung aus der Restpostenkiste
Die Zahlen sind erfunden und dienen nur der Aufteilung. Eine Kiste mit 320 gebrauchten Datenträgern enthält 160 Titel ohne Altersbeschränkung oder ab sechs Jahren, 96 ab zwölf oder ab sechzehn Jahren, 40 mit Keine Jugendfreigabe, 16 Importfassungen ohne deutsche Kennzeichnung und 8 indizierte Titel.
| Gruppe | Anzahl | Anteil | Versandweg nach der Tabelle |
|---|---|---|---|
| ohne Altersbeschränkung, ab 6 Jahren | 160 | 50,0 Prozent | gewöhnliches Paket |
| ab 12, ab 16 Jahren | 96 | 30,0 Prozent | Alterskontrolle bei Bestellung oder Lieferung |
| Keine Jugendfreigabe | 40 | 12,5 Prozent | Altersverifikation und persönliche Übergabe |
| ohne Kennzeichnung (Import) | 16 | 5,0 Prozent | Altersverifikation und persönliche Übergabe |
| indiziert | 8 | 2,5 Prozent | kein öffentliches Angebot, Versand nur mit doppelter Altersprüfung |
Für die 56 Titel ohne Jugendfreigabe oder ohne Kennzeichnung fallen zwei Kontrollschritte je Sendung an, also 112 Vorgänge; die 96 Titel ab zwölf und ab sechzehn Jahren brauchen eine Kontrolle. Wer die 56 im gewöhnlichen Paket verschickt, verstößt gegen § 12 Abs. 3 Nr. 2 JuSchG. Die acht indizierten Titel dürfen nicht einmal mit Titel und Preis im offenen Katalog stehen (§ 15 Abs. 1 Nr. 6 JuSchG) und nur nach doppelter Altersprüfung versandt werden; fällt einer unter ein strafrechtliches Vertriebsverbot, scheidet auch das aus (Nr. 2.2).
Typische Fehler
- FSK 18 als frei verschickbare Ware behandeln. Die Stufe heißt im Gesetz Keine Jugendfreigabe und unterliegt § 12 Abs. 3 Nr. 2 JuSchG.
- Ein ausländisches Etikett als Kennzeichnung werten. Nach Nr. 3.3 der Praxishinweise ersetzt weder eine Kennzeichnung durch eine ausländische Stelle noch PEGI die Kennzeichnung der Obersten Landesjugendbehörden.
- Indizierte Titel im offenen Katalog führen. Mit dem Verbot des öffentlichen Anbietens entfällt die Produktseite, nicht nur die Werbung (§ 15 Abs. 1 Nr. 6 JuSchG).
- Packstationen für Sendungen zulassen, deren Alterskontrolle erst bei der Lieferung erfolgt. Für diesen Weg schließen die Praxishinweise die Ablage im Paketautomaten aus (Nr. 3.2.2); nach einer kontrollierten Bestellung ist eine weitere Lieferkontrolle nicht erforderlich (Nr. 3.2).
- Die doppelte Altersprüfung als Verkaufserlaubnis lesen. Sie betrifft die Jugendgefährdung; strafrechtliche Vertriebsverbote können auch die Abgabe an Erwachsene verbieten (Nr. 2.2).
Österreich: PEGI in Wien, Landesrecht sonst
Das Wiener Jugendschutzgesetz 2002 verbietet, jungen Menschen – Personen unter 18 Jahren (§ 3 Z 1 WrJSchG) – Medieninhalte und Datenträger anzubieten, weiterzugeben oder sonst zugänglich zu machen, die sie in ihrer Entwicklung gefährden könnten (§ 10 Abs. 1 WrJSchG). Wer solche Datenträger selbstständig und regelmäßig anbietet, hat durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass junge Menschen davon ausgeschlossen sind. Für Spiele-Datenträger gilt dabei eine ausdrückliche Formvorgabe: Sie dürfen an junge Menschen eines bestimmten Alters gewerblich nur abgegeben werden, wenn eine klar sichtbare PEGI-Kennzeichnung die Eignung erkennen lässt; eine USK-Klassifizierung ist dort nur bis 1. Jänner 2013 als Eignungsgrundlage genannt (§ 10 Abs. 3 WrJSchG). Der Absatz nennt räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften und Beaufsichtigung; ob er einen Onlineshop mit Lieferung erfasst, ist eine Auslegungsfrage. Die Bestimmung ist Wiener Landesrecht; in den anderen Bundesländern gelten deren Jugendschutzgesetze. Für die Altersgrenzen nach Bundesrecht siehe Altersgrenzen beim Online-Verkauf in Österreich.
Schweiz: Rahmengesetz in Teilen in Kraft
Die Schweiz hat ein Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG, SR 446.2) vom 30. September 2022. In Kraft ist es seit 1. Januar 2025, aber nur in Teilen: Nach dem Inkrafttretensvermerk gelten Artikel 1 bis 5, 9 bis 13, 15 bis 19, 29, 32, 37 bis 39 und 41 seit diesem Datum, die übrigen Bestimmungen werden zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt (Inkrafttretensvermerk zum JSFVG, Beschluss des Bundesrats vom 26. Juni 2024; Stand der Konsolidierung: 1. Januar 2025).
In Kraft sind damit die Anforderungen an eine Jugendschutzregelung der Branche und das Verfahren, sie für verbindlich zu erklären (Art. 9 bis 13 und 15 bis 19 JSFVG); Art. 14 gilt noch nicht. Eine solche Regelung muss mindestens fünf Altersstufen vorsehen, wobei die höchste Stufe volljährigen Personen vorbehalten ist (Art. 12 Abs. 2 Buchst. b JSFVG), und verlangen, dass nicht eingestufte Filme und Spiele besonders bezeichnet und wie die höchste Altersstufe behandelt werden (Art. 11 Buchst. d JSFVG). Vollzogen wird das Gesetz nach Art. 38 JSFVG von den Kantonen, soweit der Bund den Vollzug nicht übernimmt; sie müssen ihre Gesetzgebung innert zwei Jahren nach dem Inkrafttreten anpassen (Art. 37 JSFVG), gerechnet vom 1. Januar 2025 also bis zum 1. Januar 2027. Für die kantonalen Altersgrenzen siehe Altersgrenzen beim Online-Verkauf in der Schweiz.
So gehen Sie vor
- Ergänzen Sie die Artikelstammdaten um zwei Felder: Kennzeichnung nach § 14 Abs. 2 JuSchG und Eintrag in der Liste jugendgefährdender Medien.
- Legen Sie je Stufe die Kontrolle fest: keine bis einschließlich ab sechs Jahren, Alterskontrolle ab zwölf und ab sechzehn Jahren, Verifikation plus persönliche Übergabe bei Keine Jugendfreigabe, bei Titeln ohne Kennzeichnung und bei indizierten Titeln, soweit kein strafrechtliches Vertriebsverbot entgegensteht.
- Klären Sie mit Ihrem Zusteller vertraglich, welche Sendungen er mit Alterskontrolle und welche er nur persönlich gegen Identitätsprüfung übergibt, und schließen Sie Packstationen für die Sendungen aus, deren Alterskontrolle bei der Lieferung erfolgt.
- Fragen Sie indizierungsverdächtige Titel vor dem Einkauf bei der BzKJ ab, nehmen Sie indizierte Titel aus dem offenen Katalog und prüfen Sie bei ihnen zusätzlich, ob der Inhalt unter ein strafrechtliches Vertriebsverbot fällt (Nr. 2.2).
- Prüfen Sie bei jeder Lieferung Hülle und Datenträger auf das Zeichen nach § 12 Abs. 2 JuSchG und weisen Sie auf der Produktseite deutlich auf die Stufe hin, als Text oder als Abbildung des Zeichens (§ 12 Abs. 2 Satz 4 JuSchG).
- Wiederholen Sie die Prüfung nach jedem Wareneingang aus dem Ausland: Eine Importfassung ohne Zeichen der Obersten Landesjugendbehörden gilt als ungekennzeichnet.