Bio-Lebensmittel online verkaufen: Kontrolle und Kennzeichnung
Kurz gesagt
Wer Bio-Ware im Onlineshop verkauft, braucht in Deutschland und Österreich ein Kontrollstellen-Zertifikat; die Ausnahme für den Direktverkauf verlangt gleichzeitige Anwesenheit und greift im Fernabsatz nicht. In der Schweiz entfällt die Zertifizierung für verkaufsfertig verpackte und etikettierte Ware, die ausschliesslich für die Schweiz bestimmt ist und vor der Abgabe nicht weiter aufbereitet wird. Auf die Produktseite gehören in Deutschland und Österreich die Codenummer des Betriebs, der zuletzt erzeugt oder aufbereitet hat, und bei vorverpackter Ware das EU-Bio-Logo mit der Herkunftsangabe im selben Sichtfeld; bei Erzeugnissen aus Drittländern ist das Logo freiwillig und die Herkunftsangabe nur bei seiner Verwendung verlangt. In der Schweiz gehört die Codenummer der Zertifizierungsstelle auf das Etikett.
Das Wichtigste
- Deutschland und Österreich: Ökologische Erzeugnisse dürfen nur mit Zertifikat in Verkehr gebracht werden (Art. 35 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/848); Ausnahmen regeln Art. 34 Abs. 2 und Art. 35 Abs. 8.
- Deutschland und Österreich: Die Ausnahme des Art. 34 Abs. 2 verlangt nach dem EuGH-Urteil C-289/16 vom 12. Oktober 2017 einen Verkauf unter gleichzeitiger Anwesenheit und greift im Onlineshop nicht.
- Deutschland und Österreich: Die Kennzeichnung enthält die Codenummer der Kontrollstelle des Betriebs, der zuletzt erzeugt oder aufbereitet hat (Art. 32 Abs. 1 Buchst. a).
- Deutschland und Österreich: Bei vorverpackten Lebensmitteln ist das EU-Bio-Logo auf der Verpackung Pflicht (Art. 32 Abs. 1 Buchst. b), bei Erzeugnissen aus Drittländern freiwillig (Art. 33 Abs. 3).
- Mit dem EU-Bio-Logo muss im selben Sichtfeld die Herkunft der Ausgangsstoffe stehen: EU-Landwirtschaft, Nicht-EU-Landwirtschaft oder EU-/Nicht-EU-Landwirtschaft (Art. 32 Abs. 2).
- Schweiz: Verkaufsfertig verpackte und etikettierte Ware, die ausschliesslich für die Schweiz bestimmt und vor der Abgabe nicht weiter aufbereitet wird, braucht keine Zertifizierung (Art. 2 Abs. 5bis Buchst. c Bio-Verordnung); auf dem Etikett steht die Codenummer der Zertifizierungsstelle (Art. 21c Abs. 1), ein staatliches Bio-Logo gibt es nicht (BLW).
Ein Onlineshop mit Bio-Ware steht vor zwei Fragen: Ist mein Betrieb selbst Teil des Kontrollsystems, und welche Angaben muss die Produktseite zeigen? Die Antwort hängt davon ab, was Sie mit der Ware tun — nur weiterverkaufen, umpacken oder selbst erzeugen. Die folgenden Abschnitte trennen diese Tätigkeiten und die drei Länder.
Wann ein Produkt als Bio-Ware gilt
Die Verordnung (EU) 2018/848 regelt, wann ein Erzeugnis mit Bezeichnungen wie “bio” oder “öko” gekennzeichnet und beworben werden darf. Nach Art. 30 Abs. 1 dürfen die in Anhang IV aufgeführten Begriffe und ihre Ableitungen wie “Bio-” und “Öko-” in der Kennzeichnung, in der Werbung und in den Geschäftspapieren nur verwendet werden, wenn das Erzeugnis den Vorschriften der Verordnung entspricht; eine Produktseite im Shop zählt zur Werbung und ist damit erfasst.
Art. 30 Abs. 2 verbietet diese Begriffe für Erzeugnisse, welche die Vorschriften nicht erfüllen, und untersagt zusätzlich jede irreführende Bezeichnung und Praxis, auch in Handelsmarken und Firmennamen. Wer “Bio” auf die Seite schreibt, ordnet das Produkt damit dem Kontrollsystem der Verordnung zu.
In Deutschland und Österreich gilt die Verordnung unmittelbar, in der Schweiz nicht. Dort regelt die Bio-Verordnung (SR 910.18), welche Erzeugnisse als biologische Produkte gekennzeichnet werden dürfen (Art. 2). Die weiteren Pflichten eines Lebensmittelshops stehen unter Lebensmittel online verkaufen: Anforderungen im Überblick.
Brauchen Sie eine Kontrollstelle?
In Deutschland und Österreich dürfen Unternehmer nach Art. 35 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/848 ökologische Erzeugnisse nur in Verkehr bringen, wenn sie im Besitz eines Zertifikats sind. Die Tätigkeit ist vorher nach Art. 34 Abs. 1 bei den zuständigen Behörden zu melden, samt der Kontrollstelle, die die Übereinstimmung prüft und das Zertifikat ausstellt.
Die Ausnahme in Art. 34 Abs. 2 gilt für Unternehmer, die vorverpackte ökologische Erzeugnisse direkt an Endverbraucher verkaufen — aber nur, wenn sie die Ware nicht selbst erzeugen, nicht aufbereiten, nicht an einem anderen Ort als in Verbindung mit der Verkaufsstelle lagern, nicht aus einem Drittland einführen und keine dieser Tätigkeiten als Unterauftrag vergeben.
Was “direkt” bedeutet, hat der Gerichtshof der Europäischen Union am 12. Oktober 2017 für die Vorgängervorschrift entschieden: Ein Erzeugnis wird nur dann im Sinne der Ausnahme direkt an den Endverbraucher verkauft, wenn der Verkauf unter gleichzeitiger Anwesenheit des Unternehmers oder seines Verkaufspersonals und des Endverbrauchers erfolgt (Urteil C-289/16, Kamin und Grill Shop). Ein Kauf über eine Website erfüllt das nicht; Art. 34 Abs. 2 der heute geltenden Verordnung verwendet dieselbe Formulierung. Auch die Lagerungsbedingung spricht gegen den Versand: Ein Zentrallager liegt nicht in Verbindung mit der Verkaufsstelle. Das Informationsportal des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat beschreibt die Ausnahme deshalb als auf den stationären Einzelhandel begrenzt.
Welche Kontrollstelle zuständig ist, hängt vom Betrieb ab, nicht von der Ware.
| Land | Wann ein reiner Onlineshop ein Zertifikat braucht | Wer prüft und zertifiziert |
|---|---|---|
| Deutschland | Ja. Die Freistellung nach § 3 Abs. 2 ÖLG gilt nur für unverpackte Erzeugnisse, die keine Futtermittel sind, im Direktverkauf an Endverbraucher mit höchstens 5 000 Kilogramm oder 20 000 Euro Jahresumsatz | Zugelassene Kontrollstellen; Zulassung und Codenummer erteilt die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3, § 4 ÖLG) |
| Österreich | Ja. Wer nach Art. 34 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/848 meldepflichtig ist, muss seine Tätigkeit vor dem Inverkehrbringen der Kontrolle unterstellen und den Landeshauptmann unverzüglich informieren; Anträge und Meldungen erfolgen, soweit technisch möglich, elektronisch über das VIS (§ 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 EU-QuaDG). Die Freistellung des § 3 Abs. 7 Z 2 EU-QuaDG gilt nur für unverpackte Ware bis 5 000 Kilogramm oder 20 000 Euro Jahresumsatz | Amtliche Kontrolle durch die nach § 4 EU-QuaDG zugelassenen Kontrollstellen; Aufsicht führt der Landeshauptmann (§ 3 Abs. 1 bis 3 EU-QuaDG) |
| Schweiz | Nein, wenn die Ware verkaufsfertig verpackt und etikettiert und ausschliesslich für die Schweiz bestimmt ist und vor der Abgabe an die Konsumenten nicht weiter aufbereitet wird (Art. 2 Abs. 5bis Buchst. c Bio-Verordnung) | Zertifizierungsstellen mit den Codenummern CH-BIO-004, CH-BIO-006, CH-BIO-038 und CH-BIO-086 (BLW); hat eine ausländische Stelle zertifiziert, steht deren von der zuständigen Behörde vergebene Nummer auf dem Etikett (Art. 21c Abs. 1 Buchst. c Bio-Verordnung) |
Für die Schweiz hält das Bundesamt für Landwirtschaft fest, dass jeder Betrieb, der biologische Erzeugnisse herstellt, verarbeitet, handelt oder importiert, mindestens einmal pro Jahr kontrolliert wird; die Bio-Verordnung ordnet diese Kontrolle den Unternehmen zu, die der Zertifizierungspflicht unterstehen (Art. 30 Abs. 1 Bio-Verordnung), und die Ausnahme des Art. 2 Abs. 5bis Buchst. c setzt gerade keine Zertifizierung voraus. In Deutschland und Österreich prüfen Sie zusätzlich die Zertifikate Ihrer Lieferanten für die Kategorien, die Sie verkaufen (Art. 35 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2018/848); die zugelassenen Kontrollstellen samt Codenummern listet in Deutschland die BLE (Stand 13. Januar 2026).
Welche Angaben auf die Produktseite gehören
Die verbindlichen Angaben für Ware, die in Deutschland oder Österreich in Verkehr kommt, stehen in Art. 32 der Verordnung (EU) 2018/848. Sobald ein Erzeugnis mit “Bio” oder “Öko” gekennzeichnet wird, muss die Kennzeichnung die Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle enthalten, die für den Betrieb zuständig ist, der den letzten Erzeugungs- oder Aufbereitungsvorgang vorgenommen hat (Abs. 1 Buchst. a). Bei vorverpackten Lebensmitteln muss zusätzlich das EU-Bio-Logo auf der Verpackung zu sehen sein (Abs. 1 Buchst. b); das gilt nicht für Umstellungserzeugnisse und die in Art. 30 Abs. 5 Buchst. b und c genannten verarbeiteten Lebensmittel, und bei Erzeugnissen aus Drittländern ist die Verwendung des Logos freiwillig (Art. 33 Abs. 3). Erscheint das Logo, muss im selben Sichtfeld die Herkunft der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe stehen (Abs. 2): “EU-Landwirtschaft”, “Nicht-EU-Landwirtschaft” oder “EU-/Nicht-EU-Landwirtschaft”. Alle diese Angaben müssen an gut sichtbarer Stelle angebracht, deutlich lesbar und unverwischbar sein (Abs. 3). Für Ware, die für den Schweizer Markt bestimmt ist, gelten die Vorgaben der EU-Verordnung nicht; dort regelt die Bio-Verordnung die Kennzeichnung (Art. 21c).
Für den Shop kommt die Werbeseite hinzu. Eine Website ist ein werbliches Mittel; nach der Information des BMLEH-Portals oekolandbau.de ist deshalb bei der Verwendung von “Bio” die Kontrollstellennummer des eigenen Betriebs anzugeben, zum Beispiel im Impressum. Dasselbe Portal nennt als Alternative zur Nummer im Impressum einen Link oder eine Kopie des aktuellen Bio-Zertifikats auf der Website. Dazu verlangt die Lebensmittelinformationsverordnung für vorverpackte Lebensmittel, dass alle verpflichtenden Angaben vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sind, mit Ausnahme des Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatums (Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011); Einzelheiten stehen unter Kennzeichnung von Lebensmitteln im Fernabsatz.
Diese Felder gehören auf eine Bio-Produktseite in Deutschland und Österreich; die Schweizer Abweichungen stehen jeweils in der Zeile:
| Feld | Was dort steht | Grundlage |
|---|---|---|
| Verkehrsbezeichnung | der Produktname mit dem Bio-Bezug, etwa “Bio-Dinkelmehl Type 630” | Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/848 |
| Bio-Zeichen | EU-Bio-Logo als Bild, verpflichtend bei vorverpackten Lebensmitteln, bei Erzeugnissen aus Drittländern freiwillig; in Deutschland freiwillig zusätzlich das staatliche Bio-Siegel; in der Schweiz gibt es kein staatliches Bio-Logo (BLW) | Art. 32 Abs. 1 Buchst. b, Art. 33 Abs. 3 und 5 der Verordnung (EU) 2018/848; BLW |
| Codenummer der Kontrollstelle | Nummer des Betriebs, der zuletzt erzeugt oder aufbereitet hat, etwa DE-ÖKO-XXX oder AT-BIO-301; in der Schweiz die Nummer nach Art. 21c Abs. 1 Bio-Verordnung, etwa CH-BIO-006, oder die Nummer einer ausländischen Zertifizierungsstelle | Art. 32 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2018/848; Art. 21c Abs. 1 Bio-Verordnung (CH) |
| Herkunft der Rohstoffe | “EU-Landwirtschaft”, “Nicht-EU-Landwirtschaft”, “EU-/Nicht-EU-Landwirtschaft” oder das Land, wenn alle Rohstoffe von dort stammen; Pflicht, wenn das EU-Bio-Logo verwendet wird | Art. 32 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/848 |
| Eigenes Zertifikat | Kontrollstellennummer Ihres Betriebs, üblich im Impressum; alternativ ein Link oder eine Kopie des Zertifikats | Art. 34 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/848; Information des BMLEH-Portals oekolandbau.de |
| Zutaten, Allergene, Nährwerte | unverändert nach der Lebensmittelinformationsverordnung | Art. 9 und Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 |
- Zertifikat der Lieferanten prüfenErzeugniskategorien und Gültigkeit (Art. 35 Abs. 6)
- Eigene Tätigkeit einordnenNur Handel, eigenes Umpacken oder eigene Erzeugung
- Codenummer übernehmenNummer des Betriebs, der zuletzt erzeugt oder aufbereitet hat
- Herkunft und Bio-Zeichen ergänzenHerkunft im selben Sichtfeld wie das Logo (Art. 32 Abs. 2)
Quelle: Eigene Darstellung nach der Verordnung (EU) 2018/848
Beispiel: die Produktseite eines Bio-Dinkelmehls
Ein Shop verkauft zugekaufte, fertig verpackte Bio-Ware und verschickt sie aus einem eigenen Lager. Die Produktseite trägt dann diese Einträge:
| Feld | Beispiel-Eintrag |
|---|---|
| Verkehrsbezeichnung | Bio-Dinkelmehl Type 630, 1 kg |
| Bio-Zeichen | EU-Bio-Logo; optional das deutsche Bio-Siegel |
| Codenummer der Kontrollstelle | DE-ÖKO-XXX, die Nummer aus dem Zertifikat des Lieferanten |
| Herkunft der Rohstoffe | EU-Landwirtschaft |
| Eigene Kontrollstellennummer | im Impressum; alternativ ein Link oder eine Kopie des eigenen Zertifikats |
Alle Einträge sind erfundene Beispiele. Die Nummer in der dritten Zeile stammt vom Betrieb, der das Mehl abgepackt hat; die Nummer des Shops steht in der letzten Zeile. Wer beide in ein Feld schreibt, macht die Herkunft der Kontrolle unkenntlich. Für den Schweizer Markt bleibt das Muster schmaler: Pflichtangabe ist die Codenummer der zertifizierten Kette nach Art. 21c Abs. 1 der Bio-Verordnung, und das kann eine der vier schweizerischen Zertifizierungsstellen (CH-BIO-004, CH-BIO-006, CH-BIO-038, CH-BIO-086) oder eine ausländische Stelle sein, deren Nummer die zuständige Behörde vergeben hat (Art. 21c Abs. 1 Buchst. c). Die Herkunftsbegriffe und das EU-Bio-Logo gehören dort nicht zu den Pflichtangaben.
Typische Fehler
- “Bio” im Produktnamen ohne Zertifikat: Die Bezeichnung ist für dieses Erzeugnis unzulässig (Art. 30 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/848); in Deutschland ist der Verstoß nach § 12 Abs. 1 ÖLG strafbar.
- Die eigene Kontrollstellennummer fehlt: In Deutschland und Österreich muss der Shop zertifiziert sein, und weil eine Website als Werbemittel gilt, gehört seine Nummer auf die Seite (Art. 35 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/848; Information des BMLEH-Portals oekolandbau.de).
- Logo ohne Herkunft (Deutschland und Österreich): Wird das EU-Bio-Logo verwendet, muss im selben Sichtfeld der Ort der Erzeugung stehen (Art. 32 Abs. 2). Die Herkunftsangabe ist an das Logo gekoppelt; ohne Logo verlangt die Verordnung sie nicht.
- Angaben nur im Bild: Nach einem Fotowechsel fehlen sie; Codenummer und Herkunft gehören auch als Text in die Beschreibung.
- Die Direktverkaufs-Ausnahme auf den Versand übertragen: Sie setzt gleichzeitige Anwesenheit und Lagerung in Verbindung mit der Verkaufsstelle voraus.
- Lieferantenzertifikate nicht geprüft: Art. 35 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2018/848 verlangt die Prüfung.
So gehen Sie vor
- Sortieren Sie Ihr Sortiment: Welche Produkte tragen einen Bio-Bezug, welche nicht.
- Fordern Sie von jedem Lieferanten das gültige Zertifikat an und prüfen Sie Erzeugniskategorien und Laufzeit.
- Ordnen Sie Ihre eigene Tätigkeit ein: reiner Handel mit verpackter Ware, eigenes Umpacken oder eigene Erzeugung.
- Beauftragen Sie in Deutschland und Österreich eine zugelassene Kontrollstelle und melden Sie die Tätigkeit; in der Schweiz prüfen Sie zuerst, ob eine der Ausnahmen des Art. 2 Abs. 5bis der Bio-Verordnung greift.
- Ergänzen Sie auf jeder Bio-Produktseite die Angaben aus der Tabelle und tragen Sie in Deutschland und Österreich Ihre eigene Kontrollstellennummer ein, zum Beispiel im Impressum; ein Link oder eine Kopie des Zertifikats ist nach der Information des BMLEH-Portals ebenso möglich.
- Wiederholen Sie die Prüfung jährlich vor der Zertifikatserneuerung; Grundlage und Zulassungen der Kontrollstellen ändern sich.