Online-Kurs mit Betreuung: FernUSG und ZFU-Zulassung
Kurz gesagt
Ein Online-Kurs ist in Deutschland Fernunterricht, wenn er auf vertraglicher Grundlage gegen Entgelt Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, Lehrende und Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwacht; dafür genügt ein im Vertrag zugesagtes Recht auf Lernkontrolle (§ 1 Abs. 1 FernUSG). Ein solcher Lehrgang braucht vor dem Vertragsschluss die Zulassung der ZFU; fehlt die erforderliche Zulassung, ist der Vertrag nichtig (§ 7 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 FernUSG). Zulassungsfrei, aber bei der ZFU anzeigepflichtig sind nur Lehrgänge, die nach Inhalt und Ziel ausschließlich der Freizeitgestaltung oder Unterhaltung dienen, und ergänzende Lehrgänge (§ 12 Abs. 1 Satz 3 und 4, § 18 FernUSG).
Das Wichtigste
- Fernunterricht: entgeltlich, auf vertraglicher Grundlage, überwiegend räumlich getrennt und mit Überwachung des Lernerfolgs (§ 1 Abs. 1 FernUSG).
- Die Zulassungspflicht trifft auch Verträge mit Unternehmern, nicht nur mit Verbrauchern (BGH, III ZR 109/24).
- Ohne die nach § 12 Abs. 1 FernUSG erforderliche Zulassung ist der Vertrag nichtig und die Vergütung nach § 812 Abs. 1 BGB rückforderbar; Freizeit- und Unterhaltungslehrgänge sowie ergänzende Lehrgänge sind nur anzeigepflichtig (§§ 12 Abs. 1 Satz 3 und 4, 18 FernUSG).
- Der Vertrieb eines zulassungspflichtigen Lehrgangs ohne Zulassung ist eine Ordnungswidrigkeit; Geldbuße bis 10.000 Euro (§ 21 Abs. 2 FernUSG).
- Maßgeblich ist der Vertragsinhalt, nicht die tatsächliche Durchführung (BGH, III ZR 137/25).
- Referentenentwurf vom August 2026: Aufhebung der §§ 1 bis 26 FernUSG vorgesehen, nicht in Kraft.
Was § 1 FernUSG als Fernunterricht bestimmt
Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) beschreibt seinen Gegenstand in § 1 Abs. 1: Fernunterricht ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind (Nr. 1) und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen (Nr. 2).
Fünf Merkmale müssen zusammenkommen: Vertrag, Entgelt, vermittelte Kenntnisse oder Fähigkeiten, räumliche Trennung und Lernkontrolle. Fehlt eines, liegt kein Fernunterricht vor. Auf die Qualität der Inhalte kommt es nicht an; gemeint ist die Vermittlung „jeglicher“ Kenntnisse und Fähigkeiten, „gleichgültig welchen Inhalts“, und weder eine Mindestqualität noch eine didaktische Aufbereitung verlangt die Norm (BGH, Urteil vom 2. Oktober 2025 – III ZR 173/24, Rn. 11 und 12).
Für wen die Zulassungspflicht gilt
§ 12 Abs. 1 Satz 1 FernUSG stellt Fernlehrgänge unter Zulassungsvorbehalt, Satz 2 gilt für wesentliche Änderungen; Satz 3 und 4 nennen die anzeigepflichtige Ausnahme für Freizeit- und Unterhaltungslehrgänge (dazu unten). Zuständig ist die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU), die Behörde der Länder nach Art. 2 Abs. 2 des Staatsvertrags über das Fernunterrichtswesen; nach ihren Kennzahlen führt sie 4.960 Fernlehr- und Fernstudiengänge von 658 Veranstaltenden (abgerufen am 17. Oktober 2026).
Die Pflicht trifft auch Geschäftskunden: Der Bundesgerichtshof hat das FernUSG nicht auf Verbraucher nach § 13 BGB beschränkt, sondern auf Verträge mit Unternehmern nach § 14 BGB erstreckt (Urteil vom 12. Juni 2025 – III ZR 109/24, Leitsatz b). Nach der ZFU gilt es zudem für Anbieter mit Sitz im Ausland, wenn sich ihr Angebot ganz oder teilweise an den deutschen Markt richtet.
Zulassungsfrei, aber anzeigepflichtig sind zwei Gruppen: Lehrgänge, die nach Inhalt und Ziel ausschließlich der Freizeitgestaltung oder Unterhaltung dienen (§ 12 Abs. 1 Satz 3 und 4 FernUSG), und ergänzende Lehrgänge, die ein anderes Bildungsangebot nur unselbständig ergänzen und ohne dieses nicht nutzbar sind (§ 18 FernUSG). Ob ein Hobby-Lehrgang vorliegt, richtet sich nach der ZFU insbesondere nach der beruflichen Verwertbarkeit der Lehrgangsinhalte.
Kein Fernunterricht ist Unterricht mit wechselseitiger Kommunikation in Echtzeit. Räumliche Trennung besteht nach der Auslegung des Bundesgerichtshofs nur, soweit die Wissensvermittlung über eine physische Distanz und nicht mittels einer bidirektionalen, synchronen Kommunikation erfolgt, bei der der Lernende wie bei einer Präsenzveranstaltung ohne besondere Anstrengung Kontakt zum Lehrenden aufnehmen kann (Urteil vom 5. Februar 2026 – III ZR 137/25, Leitsatz). Nach der ZFU gilt ein reiner Livestream ohne Rückfragemöglichkeit als räumlich getrennt, ein Live-Seminar mit Chat oder Mikrofon nicht.
Vier Prüfpunkte für Ihr Kursangebot
Die Tabelle führt die Merkmale des § 1 Abs. 1 FernUSG als Prüfschritte für Kurse, Coachings und Mitgliederbereiche in Deutschland.
| Prüfpunkt | Frage zum eigenen Angebot | Folge |
|---|---|---|
| Vertrag und Entgelt | Wird die Teilnahme auf vertraglicher Grundlage gegen Vergütung erbracht, in Teilleistungen, in Raten oder durch Dritte gezahlt? | Unentgeltlich greift das Gesetz nur nach § 1 Abs. 2 und § 15 FernUSG; die Zahlungsweise eines zulassungspflichtigen Lehrgangs begrenzt § 2 Abs. 2 FernUSG auf Teilleistungen je Zeitabschnitt |
| Inhalte | Stehen vermittelte Kenntnisse und Fähigkeiten im Vordergrund und nicht eine persönliche Beratung? | Liegt der Schwerpunkt in der individuellen Beratung, ist das Merkmal nicht erfüllt |
| Räumliche Trennung | Eignet sich der Teilnehmende den Stoff überwiegend zeitversetzt an, oder fehlt die wechselseitige Kommunikation in Echtzeit? | Überwiegen zeitversetzte Anteile, ist das Merkmal erfüllt |
| Lernerfolgskontrolle | Sieht der Vertrag eine Rückmeldung zum Lernstand vor, etwa Korrektur, Test, Einzelgespräch oder Fragerecht zum Stoff? | Mit zugesagter Lernkontrolle wird der Kurs zulassungspflichtig, sofern nicht die Ausnahmen für Freizeit- und Unterhaltungslehrgänge oder ergänzende Lehrgänge greifen (§ 12 Abs. 1 Satz 3, § 18 FernUSG) |
Zwei Regeln entscheiden. Erstens kommt es auf den Vertragsinhalt an, nicht auf die Durchführung: Ob die vereinbarte Lernkontrolle tatsächlich stattfindet, ist unerheblich (III ZR 109/24, Rn. 29; III ZR 137/25, Rn. 31). Zweitens zählen Aufzeichnungen von Live-Terminen, die anschließend abrufbar sind, als zeitversetzt (III ZR 109/24, Rn. 26; III ZR 137/25, Rn. 37).
- JaEignet sich der Teilnehmende den Stoff überwiegend zeitversetzt an, oder fehlt die wechselseitige Kommunikation in Echtzeit?
- JaSieht der Vertrag eine Rückmeldung zum Lernstand vor?
- JaErgebnisZulassungspflichtig – Zulassung vor dem Vertragsschluss einholen
- NeinErgebnisKein Fernunterricht – sobald eine Lernkontrolle zugesagt wird, erneut prüfen
- Ja
- NeinErgebnisKein Fernunterricht – reiner Live-Unterricht mit Rückfragemöglichkeit
- Ja
- NeinErgebnisNicht erfasst – unentgeltlich nur nach § 1 Abs. 2 und § 15 FernUSG
Schematische Prüfung nach § 1 Abs. 1 FernUSG; Freizeit- und Ergänzungslehrgänge nach § 12 Abs. 1 Satz 3 und § 18 FernUSG sind gesondert zu beurteilen.
Wann eine Rückmeldung zur Lernkontrolle wird
Das Merkmal grenzt betreute Angebote von der Lieferung reinen Materials zum Selbststudium ab und ist weit zu verstehen: Es genügt, dass der Teilnehmer nach dem Vertrag einen Anspruch auf inhaltliche Überprüfung seines Lernstands hat, und eine einzige Lernkontrolle reicht (III ZR 109/24, Rn. 28); auch ein Fragerecht zum eigenen Verständnis des Stoffs erfüllt es (III ZR 137/25, Rn. 34). Die ZFU nennt als Beispiele Korrekturen eingesandter Arbeiten, Tests, mündliche Prüfungen, begleitenden Unterricht mit Fragemöglichkeit, ein Einzelgespräch zum Erlernten, automatisierte Korrekturen im Lernmanagementsystem und inhaltliches Feedback in einer Messenger-Gruppe. Wer in der Produktbeschreibung oder im Vertrag ein Feedback zu Fragen oder Aufgaben zusagt, hat das Merkmal damit gesetzt; die technische Auslieferung ändert daran nichts (Digitale Produkte im Shop verkaufen).
Was die Zulassung verlangt
Die ZFU prüft Lehrgangsplanung, Lernmaterialien, Lernerfolgskontrollen, Vertragsunterlagen und die vorvertragliche Information nach § 16 FernUSG; bei Lehrgängen mit öffentlich-rechtlichen Abschlüssen begutachtet das Bundesinstitut für Berufsbildung, bei nonformalen Lehrgängen ein externer Gutachter. Liegt das Lehrmaterial noch nicht vollständig vor, kommt eine vorläufige Zulassung nach § 12 Abs. 3 FernUSG in Betracht; nach den Richtlinien für die Arbeit der ZFU werden zugelassene Lehrgänge alle drei Jahre auf den Fortbestand der Voraussetzungen geprüft.
§ 12a Abs. 2 FernUSG setzt einen Zeitrahmen: Hat die Behörde nicht binnen drei Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt. Die Frist beginnt nach Angaben der ZFU erst mit vollständigen und widerspruchsfreien Unterlagen und kann nach § 42a Abs. 2 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Nordrhein-Westfalen einmalig verlängert werden. Bewerben dürfen Sie den Kurs ab Eingang des Antrags, Verträge aber erst nach der Zulassung oder nach Eintritt der Fiktion schließen.
Weil die ZFU auch die Vertragsbedingungen prüft (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 FernUSG), wirken die §§ 2 bis 10 FernUSG in das Verfahren hinein. Für den Fernunterrichtsvertrag gilt: Die Vergütung ist nach § 2 Abs. 2 Satz 2 FernUSG in Teilleistungen jeweils für einen Zeitabschnitt von höchstens drei Monaten zu entrichten, und eine Teilleistung darf nach Satz 3 den Teil der Vergütung nicht übersteigen, der auf diesen Zeitabschnitt entfällt. Höhere Teilleistungen sowie Vorauszahlungen dürfen nach Satz 4 weder vereinbart noch gefordert werden; für bewegliche Sachen, die nicht Teil des Fernlehrmaterials sind, lässt § 2 Abs. 3 Satz 1 eine abweichende Zahlungsweise zu. Einschreibegebühren, Provisionen und Auslagenerstattungen dürfen nach § 2 Abs. 4 ebenfalls weder vereinbart noch gefordert oder angenommen werden. Abweichungen zum Nachteil des Teilnehmers sind unwirksam (§ 10 FernUSG). Die Gebühren richten sich nach Tarifstelle 13.2 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen; für die Umsatzsteuer erteilt die ZFU die Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG, über die Befreiung entscheidet das Finanzamt.
Was ohne Zulassung droht
Der zivilrechtliche Hebel liegt bei den Teilnehmern: Ein Fernunterrichtsvertrag, der ohne die nach § 12 Abs. 1 erforderliche Zulassung geschlossen wird, ist nichtig (§ 7 Abs. 1 FernUSG), und die gezahlte Vergütung lässt sich nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zurückverlangen. In dem entschiedenen Fall hatte ein Teilnehmer 23.800 Euro gezahlt; das Programm war mit 47.600 Euro berechnet (III ZR 109/24, Rn. 2 und 18). In einem weiteren Verfahren konnte der Anbieter die vereinbarte Vergütung von 7.140 Euro nicht durchsetzen (III ZR 173/24, Rn. 1 und 8).
Der Anbieter kann dem Rückzahlungsanspruch einen Anspruch auf Wertersatz für die erbrachten Dienste entgegenhalten; der Bundesgerichtshof verrechnet beide Ansprüche im Rahmen der Saldotheorie (III ZR 109/24, Rn. 43). Ein Wertersatzanspruch nach § 818 Abs. 2 BGB besteht nur, wenn keine Kondiktionssperre greift: Der Anbieter darf nach § 814 BGB nicht gewusst haben, dass er zur Leistung nicht verpflichtet ist, und es darf kein Gesetzesverstoß im Sinne des § 817 Satz 2 BGB vorliegen, also weder Kenntnis noch leichtfertige Unkenntnis des Verstoßes; im entschiedenen Fall hat der Senat beide Sperren verneint, weil die Feststellungen eine solche Kenntnis nicht ergaben (Rn. 44). Die Höhe bemisst sich nach der üblichen, hilfsweise angemessenen, vom Teilnehmer ersparten Vergütung, höchstens nach der vereinbarten Vergütung (Rn. 45); darlegen und beweisen muss der Anbieter das selbst (Rn. 43 und 46). Im entschiedenen Fall gelang ihm das nicht (Rn. 46).
Erlischt die Zulassung nach Vertragsschluss, wird sie widerrufen oder zurückgenommen, kann der Teilnehmer ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen; die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen, und die Frist beginnt erst mit der Belehrung in Textform, die der Veranstalter unverzüglich auszuhändigen hat (§ 7 Abs. 2 FernUSG).
Neben der Rückzahlung steht die Ordnungswidrigkeit: Wer einen zulassungspflichtigen Fernlehrgang ohne die erforderliche Zulassung vertreibt oder vertreiben lässt, handelt nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG ordnungswidrig, auch fahrlässig, und die Geldbuße beträgt bis zu 10.000 Euro (§ 21 Abs. 2 FernUSG). Wer den Vertrieb eines Freizeit- oder Unterhaltungslehrgangs nach § 12 Abs. 1 Satz 4 oder eines ergänzenden Lehrgangs nach § 18 Satz 2 FernUSG nicht anzeigt, handelt nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG ordnungswidrig; dafür sieht § 21 Abs. 2 FernUSG eine Geldbuße bis zu 1.000 Euro vor. Nach der ZFU ist sie nach Art. 2 Abs. 2 des Staatsvertrags über das Fernunterrichtswesen die zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 21 FernUSG (abgerufen am 17. Oktober 2026).
Was geplant ist (noch nicht in Kraft)
Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Jugend und Familie hat am 27. August 2026 einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Fernunterrichts veröffentlicht; das amtliche PDF trägt den Bearbeitungsstand 17. August 2026. Artikel 1 des Entwurfs streicht die §§ 1 bis 26 FernUSG: Ab dem 1. Juli 2027 träte auf Antrag eine Bescheinigung der zuständigen Behörde an die Stelle der Zulassung, soweit andere Rechtsvorschriften deren Nachweis verlangen, und mit Ablauf des 30. Juni 2028 träte das Gesetz außer Kraft (Artikel 3 Abs. 1 des Entwurfs).
Geltendes Recht ist das nicht. Nach der Einordnung der ZFU vom 7. September 2026 ist das Gesetzgebungsverfahren einschließlich der Beteiligung des Bundesrates nicht beendet; das FernUSG gilt fort, und für Lehrgänge, die darunter fallen, besteht die Zulassungspflicht weiter.
Checkliste für Ihr Kursangebot
- Prüfen Sie Vertragsunterlagen und Produktbeschreibung darauf, ob Sie eine Rückmeldung zum Lernstand zusagen.
- Halten Sie den zeitversetzten Anteil fest: Videos, Aufzeichnungen und Unterlagen gegen Live-Termine mit Rückfragemöglichkeit.
- Ordnen Sie den Kurs nach der Tabelle ein und dokumentieren Sie das Ergebnis mit Datum, bevor Sie den ersten Vertrag schließen.
- Reichen Sie den Zulassungsantrag vollständig ein; erst dann beginnt die Frist des § 12a Abs. 2 FernUSG, und Verträge schließen Sie erst nach der Zulassung oder nach Eintritt der Fiktion.
- Gestalten Sie die Zahlungsbedingungen nach § 2 Abs. 2 FernUSG: Teilleistungen nur für einen Zeitabschnitt von höchstens drei Monaten und höchstens in Höhe des zeitanteiligen Betrags; höhere Teilleistungen und Vorauszahlungen sind unzulässig, ebenso Einschreibegebühren (§ 2 Abs. 4 FernUSG).
- Prüfen Sie bei fremden Lehrgängen die Zulassung in der Lehrgangssuche der ZFU, bevor Sie den Kurs in Ihren Shop aufnehmen.
- Prüfen Sie bei einem Freizeit- oder Ergänzungslehrgang die Anzeige bei der ZFU und beobachten Sie den Referentenentwurf, ohne etwas zu ändern, solange er nicht in Kraft ist.