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Kinderbekleidung sicher verkaufen: Kordeln, Kleinteile, GPSR

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Onlineshops für Kinder- und Babybekleidung, die Verbraucher in der Europäischen Union beliefern; unabhängig vom Shopsystem

Kurz gesagt

Gewöhnliche Kinderkleidung darf nach Art. 5 der Verordnung (EU) 2023/988 (GPSR) nur sicher in Verkehr gebracht oder bereitgestellt werden; die Verordnung gilt seit 13. Dezember 2024 in jedem Mitgliedstaat der Union und erfasst Stücke unter produktspezifischem Harmonisierungsrecht der Union nach Art. 2 Abs. 1 nur mit den Aspekten und Risiken, die jenes Recht nicht regelt. Kordeln und Zugbänder prüfen Sie nach EN 14682:2014, chemische Grenzwerte stehen in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH); das Angebot braucht die Angaben nach Art. 19 GPSR.

Das Wichtigste

  • GPSR: nur sichere Produkte, gilt seit 13. Dezember 2024 unmittelbar in der Union (Art. 5, 52 Abs. 2).
  • EN 14682:2014 regelt Kordeln und Zugbänder an Kinderbekleidung bis 14 Jahre; für Schuhe, Handschuhe, Hüte, Mützen, Schals sowie Lätzchen und Windeln gilt sie nicht; Sport- und Freizeitbekleidung ist nur ausgenommen, wenn sie üblicherweise nur begrenzte Zeit und unter Aufsicht getragen wird; ihre Fundstelle ist im Amtsblatt veröffentlicht (ABl. C 335 vom 9. Oktober 2015).
  • Azofarbstoffe mit Aminen der Anlage 8: Grenze 30 mg/kg im Fertigerzeugnis, für Textil- und Ledererzeugnisse mit direktem und längerem Haut- oder Mundhöhlenkontakt (Anhang XVII Nr. 43 REACH).
  • CMR-Stoffe nach Anlage 12: Grenzwerte für Kleidung seit 1. November 2020, Formaldehyd 75 mg/kg (Anhang XVII Nr. 72).
  • Nickel an Nietknöpfen, Reißverschlüssen und Metallmarkierungen an Kleidungsstücken, die dazu bestimmt sind, unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung zu kommen: Freisetzung höchstens 0,5 Mikrogramm je Quadratzentimeter und Woche (Nr. 27).
  • Art. 19 GPSR verlangt im Fernabsatzangebot Herstellerangaben mit Postanschrift und elektronischer Adresse, bei einem Hersteller außerhalb der Union zusätzlich die Angaben zur verantwortlichen Person, die Produktidentifikation mit Abbildung sowie die erforderlichen Warn- und Sicherheitsinformationen.

Was das allgemeine Sicherheitsgebot verlangt

Die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR) knüpft an das Produkt an, nicht an die Warengruppe: Produkt ist jeder Gegenstand, der für Verbraucher bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich von Verbrauchern benutzt wird (Art. 3 Nr. 1). Kinderkleidung erfüllt das; deshalb gilt für sie das allgemeine Sicherheitsgebot des Art. 5, soweit kein produktspezifisches Harmonisierungsrecht der Union vorgeht (Art. 2 Abs. 1), und auf den Markt darf nur, was sicher ist.

Für gewöhnliche Kinderbekleidung gilt sie vollständig: Eine produktspezifische Harmonisierungsrechtsvorschrift der Union, die ihre Anwendung nach Art. 2 Abs. 1 einschränken würde, haben wir in den geöffneten Quellen nicht gefunden. Kleidungsstücke können aber unter solches Recht fallen — Anhang XVII Nr. 72 Abs. 4 REACH nimmt Kleidung im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/425 (persönliche Schutzausrüstungen) und der Verordnung (EU) 2017/745 von der CMR-Beschränkung aus. Für solche Stücke gilt die GPSR nach Art. 2 Abs. 1 nur für die Aspekte und Risiken, die jenes Recht nicht erfasst, und von den Pflichten der Wirtschaftsakteure ist Kapitel III Abschnitt 1, also Art. 9 bis 18, ausgenommen; die Angebotsangaben nach Art. 19 stehen in Kapitel III Abschnitt 2 und bleiben anwendbar.

Ob ein Kleidungsstück sicher ist, bewerten Sie nach Art. 6 Abs. 1: Gestaltung und Zusammensetzung (Buchst. a), Aufmachung, Etikettierung und Warnhinweise (Buchst. d) sowie das Risiko für schutzbedürftige Verbraucher wie Kinder (Buchst. e). Eine Konformitätsvermutung entsteht, wenn das Produkt den anwendbaren europäischen Normen gerecht wird, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind (Art. 7 Abs. 1 Buchst. a GPSR mit Art. 10 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012), oder, in Ermangelung solcher Normen, den nationalen Anforderungen nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b.

Wer welche Pflicht trifft

Pflichten nach Rolle in der Lieferkette:

Rolle Pflicht Fundstelle
Hersteller Interne Risikoanalyse und technische Unterlagen, zehn Jahre ab Inverkehrbringen aufbewahren; Typen-, Chargen- oder Seriennummer sowie Name, Anschrift und elektronische Adresse am Produkt Art. 9 Abs. 2, 3, 5 und 6 GPSR
Hersteller Klare Anweisungen und Sicherheitsinformationen in der Sprache, die der Mitgliedstaat festlegt, in dem das Produkt bereitgestellt wird; entbehrlich, wenn das Produkt auch ohne sie sicher und wie vom Hersteller vorgesehen verwendet werden kann Art. 9 Abs. 7 GPSR
Eigenmarke Wer unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in Verkehr bringt, gilt als Hersteller Art. 13 Abs. 1 GPSR
Einführer Gewährleisten, dass das Produkt sicher ist und der Hersteller Art. 9 Abs. 2, 5 und 6 erfüllt hat; eigene Angaben am Produkt anbringen; Anweisungen und Sicherheitsinformationen in der Marktsprache beifügen, soweit erforderlich Art. 11 Abs. 1, 3 und 4 GPSR
Händler Vor der Bereitstellung prüfen, dass der Hersteller und gegebenenfalls der Einführer Art. 9 Abs. 5 bis 7 sowie Art. 11 Abs. 3 und 4 erfüllt haben Art. 12 Abs. 1 GPSR
Händler Bei Verdacht nicht bereitstellen; nach Abgabe Hersteller oder Einführer informieren, Korrekturmaßnahmen sicherstellen, Behörden über das Safety-Business-Gateway unterrichten Art. 12 Abs. 3 und 4 GPSR

Die Rolle hängt am Produkt, nicht am Kunden: Kinderkleidung ist für Verbraucher bestimmt, auch wenn Sie sie an einen Wiederverkäufer liefern. Einführer ist nur, wer in der Union niedergelassen ist und ein Produkt aus einem Drittland in der Union in Verkehr bringt (Art. 3 Nr. 10); Händler ist jede andere Person in der Lieferkette, die das Produkt auf dem Markt bereitstellt (Art. 3 Nr. 11). Für den Fernabsatz kommen die Angaben nach Art. 19 hinzu; ein Angebot richtet sich an Verbraucher in der Union, wenn Ihre Tätigkeit auf Mitgliedstaaten zielt (Art. 4 GPSR).

Kordeln und Zugbänder: die Prüfung nach EN 14682

Die Norm EN 14682:2014 legt Anforderungen an Kordeln und Zugbänder an Kinderbekleidung fest, einschließlich Karnevals- und Rollenkostüme sowie Skibekleidung, für Kinder bis zum Alter von 14 Jahren (Abschnitt 1). Für eine Reihe von Artikeln gilt sie nicht: Artikel für Säuglinge und Kleinkinder wie Lätzchen, Windeln und Schnullerhalter, Schuhe, Stiefel und ähnliche Schuhwaren, Handschuhe, Hüte, Mützen und Schals, Krawatten, Fliegen und Halstücher, die mit Hemd oder Bluse getragen werden, sowie Gürtel mit Ausnahme gebundener Gürtel. Ebenfalls ausgenommen sind Hosenträger, religiöse Bekleidung, Festbekleidung, die nur begrenzte Zeit und unter Aufsicht getragen wird, Sport- und Freizeitbekleidung, die üblicherweise nur begrenzte Zeit und unter Aufsicht getragen wird, Theaterkostüme für Vorstellungen, Schürzen, die unter Aufsicht getragen werden, um die Kleidung beim Malen, Kochen oder bei Mahlzeiten zu schützen, sowie Taschen und Geldbeutel (Abschnitt 1). Die Ausnahme für Sport- und Freizeitbekleidung greift nicht, wenn solche Stücke häufig als Tages- oder Nachtbekleidung getragen werden (Abschnitt 1 Buchst. i). Bei Austrian Standards ist sie als ÖNORM EN 14682:2015 02 01 geführt, mit dem Status Aktuell, als Ident (IDT) mit EN 14682:2014-12 und als Ersatz für ÖNORM EN 14682:2008-02.

Die Norm unterscheidet junges Kind (Geburt bis 7 Jahre, bis 134 cm Körperhöhe) und älteres Kind oder Jugendlicher (7 bis 14 Jahre, Abschnitt 2). Die Anforderungen sind nach Körperbereichen gegliedert: Kopf-, Hals- und oberer Brustbereich an Kleidungsstücken für junge Kinder und an solchen für ältere Kinder und Jugendliche, Brust- und Taillenbereich, unterer Saum bei Kleidungsstücken, die unterhalb des Schritts hängen, Rückenbereich, Ärmel und andere Teile des Kleidungsstücks (Abschnitte 3.2 bis 3.8).

Die Norm nennt als Risiken: Kapuzenkordeln verfangen sich an Spielgeräten wie Rutschen, Kordeln im Taillenbereich und an unteren Säumen in Bustüren, Skiliften und an Fahrrädern; elastische Kapuzenkordeln und Kordeln im Halsbereich haben zu zahlreichen Gesichtsverletzungen geführt (Einleitung).

EN 14682 ist eine europäische Norm, kein Gesetz: Pflichten entstehen aus Art. 5 und 6 GPSR. Wirksam wird die Norm über die Konformitätsvermutung und über das, was Sie mit dem Lieferanten vereinbaren. Die Kommission führt EN 14682:2014 in ihrer Übersicht der für die GPSR maßgeblichen Normen mit der Fundstelle ABl. C 335 vom 9. Oktober 2015 und dem Beginn der Rechtswirkung am 13. Dezember 2024; eine Zurückziehung ist in dieser Übersicht, Stand 27. April 2026, nicht eingetragen. Für die von der Norm geregelten Risiken greift deshalb die Konformitätsvermutung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. a GPSR. Diese Vermutung hindert die Marktüberwachungsbehörden nicht daran, bei Anzeichen für ein gefährliches Produkt tätig zu werden (Art. 7 Abs. 3). Verlangen Sie vom Lieferanten den Prüfbericht mit der Fassung, auf die er sich stützt: EN 14682:2014 ersetzt EN 14682:2007 (Vorwort der Norm).

Kleinteile: Knöpfe, Nieten, Applikationen

Eine eigene Norm mit Grenzwerten für abgelöste Kleinteile haben wir nicht gefunden. Der Technische Bericht CEN/TR 16792 „Sicherheit von Kinderbekleidung – Empfehlungen für das Design und die Herstellung von Kinderbekleidung – Mechanische Sicherheit“ gilt für Bekleidung für Kinder bis 14 Jahre; er enthält Empfehlungen, keine harmonisierte Norm.

Der DIN-Verbraucherrat nennt in seiner Broschüre zu diesem Bericht diese Gefahren: abgelöste Knöpfe, Knebel, Perlen, Strasssteine und Pailletten können aspiriert oder verschluckt werden, besonders bei Kindern unter 36 Monaten; Mehrkomponentenknöpfe können zerfallen, Druckverschlüsse sich lösen, verschluckte Magnete im Magen-Darm-Trakt Schäden verursachen.

Rechtlich fällt das unter Art. 6 Abs. 1 Buchst. a und e GPSR: Löst sich die Verzierung beim Tragen, ist das Kleidungsstück nicht sicher gestaltet. Lassen Sie sich die Befestigung vom Lieferanten bestätigen, besonders bei Baby- und Kleinkindkleidung; Ersatzknöpfe sind derselbe Prüfpunkt.

Chemische Grenzwerte aus dem REACH-Anhang XVII

Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) beschränkt Stoffe in Erzeugnissen; ein beschränkter Stoff darf nach Art. 67 Abs. 1 REACH auch im Erzeugnis nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Maßgaben eingehalten sind. Für Kinderkleidung prüfen Sie diese vier Einträge:

Stoffgruppe Grenzwert Fundstelle
Azofarbstoffe, die eines der in Anlage 8 genannten Amine freisetzen höchstens 30 mg/kg (0,003 Gewichtsprozent) im Fertigerzeugnis oder in gefärbten Teilen, für Textil- und Ledererzeugnisse, die mit Haut oder Mundhöhle direkt und länger in Berührung kommen können, Kleidung ausdrücklich genannt Anhang XVII Nr. 43 Abs. 1
CMR-Stoffe der Anlage 12, darunter Formaldehyd, Cadmium, Blei, Arsen, Chrom(VI) und PAK stoffabhängig; Formaldehyd 75 mg/kg, Cadmium, Blei, Arsen und Chrom(VI) je 1 mg/kg nach Extraktion, PAK je 1 mg/kg in homogenem Material Anhang XVII Nr. 72 Abs. 1 mit Anlage 12; gilt für Kleidung seit 1. November 2020
Nickel in Erzeugnissen, die dazu bestimmt sind, unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung zu kommen: Nietknöpfe, Spangen, Nieten, Reißverschlüsse und Metallmarkierungen an Kleidungsstücken Nickelfreisetzung der Hautkontaktteile höchstens 0,5 Mikrogramm je Quadratzentimeter und Woche; bei Nichtnickelbeschichtung nur, wenn sie diesen Wert mindestens zwei Jahre normaler Verwendung lang nicht übersteigt Anhang XVII Nr. 27 Abs. 1 Buchst. b und c
Dimethylfumarat höchstens 0,1 mg/kg in Erzeugnissen oder deren Bestandteilen Anhang XVII Nr. 61

Ausnahmen (Nr. 72 Abs. 3 und 4): Nr. 72 gilt nicht für nicht textile Verschlüsse und nicht textile Zierelemente, nicht für gebrauchte Kleidung und nicht für Stücke, die ausschließlich aus Naturleder, Pelzen oder Häuten bestehen (Nr. 72 Abs. 3); Kleidung im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/425 (persönliche Schutzausrüstungen) und der Verordnung (EU) 2017/745 ist nach Nr. 72 Abs. 4 ausgenommen. Der seit 6. August 2026 geltende Formaldehyd-Eintrag 77 mit Emissionsgrenzwerten von 0,062 und 0,080 mg/m³ erfasst Kleidung nicht, weil er für Erzeugnisse nach Eintrag 72 nicht gilt (Nr. 77 Abs. 1 Unterabsatz 2 Buchst. e); dort bleibt es bei 75 mg/kg aus Anlage 12.

Was das Onlineangebot zeigen muss

Das Fernabsatzangebot muss nach Art. 19 GPSR eindeutig und gut sichtbar vier Angaben enthalten: Name, eingetragenen Handelsnamen oder eingetragene Handelsmarke des Herstellers mit Postanschrift und elektronischer Adresse (Buchst. a), bei einem Hersteller außerhalb der Union dieselben Angaben zur verantwortlichen Person (Buchst. b), Angaben zur Identifizierung des Produkts samt Abbildung und Produktidentifikatoren (Buchst. c) und die Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen, die in der Sprache des Mitgliedstaats auf Produkt, Verpackung oder in einer Begleitunterlage anzubringen sind (Buchst. d).

Für Kinderkleidung heißt das: Soweit Alterskennzeichnung oder Sicherheitshinweise nach dieser Verordnung oder nach den anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union auf dem Produkt oder der Verpackung anzubringen sind, gehören sie auch in das Angebot (Art. 19 Buchst. d). Zusätzliche Informationen in elektronischer Form sind nach Art. 21 GPSR zulässig: die dort genannten Angaben nach Art. 9 Abs. 5 bis 7, Art. 11 Abs. 3 und Art. 16 Abs. 3 dürfen zusätzlich digital bereitgestellt werden; die Angaben nach Art. 19 bleiben davon unberührt. Wie die Kommission die Händlerpflichten liest, steht in ihren Leitlinien zur GPSR (C/2025/6233, Abschnitt 3.1.4).

Seit wann gilt was

Die GPSR gilt seit 13. Dezember 2024 (Art. 52 Abs. 2) und hat die Richtlinie 2001/95/EG zum selben Tag aufgehoben (Art. 50 Abs. 1); Produkte, die vorher in Verkehr gebracht wurden und der alten Richtlinie entsprechen, dürfen weiter bereitgestellt werden (Art. 51). Sie gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat (Art. 52 Abs. 3), also auch in Deutschland und Österreich; die Schweiz ist kein Mitgliedstaat. Die CMR-Beschränkung für Kleidung gilt seit 1. November 2020, der Formaldehyd-Eintrag 77 für andere Erzeugnisse als Kleidung seit 6. August 2026.

Was bei einem Verstoß droht

Die GPSR setzt selbst keine Geldbuße fest; die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen für Verstöße, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen (Art. 44 Abs. 1 und 2). Welche Bußgeldtatbestände gelten, steht daher im nationalen Recht; für Deutschland nennt der Artikel Produktsicherheit und GPSR im Shop in Deutschland die Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes. Wer Grund zur Annahme hat, dass ein abgegebenes Produkt gefährlich ist, muss den Hersteller unterrichten, Korrekturmaßnahmen sicherstellen und die Behörden über das Safety-Business-Gateway informieren (Art. 12 Abs. 4).

Checkliste: Kordeln, Kleinteile, Chemie und Angebotsdaten

  • Kordeln und Zugbänder je Kleidungsstück gegen die Bereiche und Altersgruppen der EN 14682:2014 prüfen; Prüfbericht mit Fassungsangabe anfordern.
  • Kleidungsstücke für junge Kinder gesondert durchsehen: Kopf-, Hals- und Brustbereich, Taillenbänder, unterer Saum, Ärmel.
  • Knöpfe, Nieten, Ösen, Perlen und Applikationen auf festen Sitz prüfen, bei Baby- und Kleinkindkleidung samt Ersatzknöpfen; keine Magnete und keine zerlegbaren Mehrkomponentenknöpfe.
  • Für jede Stoff- und Farbkombination einen Analysenbericht zu Nr. 43 (Azofarbstoffe) und Nr. 72 mit Anlage 12 (CMR-Stoffe, Formaldehyd) verlangen.
  • Metallteile, die dazu bestimmt sind, unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung zu kommen (Nietknöpfe, Nieten, Reißverschlüsse, Metallmarkierungen), nach Nr. 27 auf Nickelfreisetzung prüfen lassen; bei Nichtnickelbeschichtung den Nachweis über zwei Jahre normale Verwendung.
  • Onlineangebot je Artikel um Herstellerangaben mit Postanschrift und elektronischer Adresse, Produktidentifikation mit Abbildung und die erforderlichen Warn- und Sicherheitsinformationen ergänzen; bei einem Hersteller außerhalb der Union zusätzlich die Angaben zur verantwortlichen Person (Art. 19 Buchst. a bis d GPSR).
  • Kennzeichnung am Produkt sowie Hersteller- und Einführerangaben kontrollieren, Sicherheitsinformationen in der Zielmarktsprache.
  • Festlegen, was bei einem Sicherheitsproblem geschieht, samt Meldung über das Safety-Business-Gateway.

Häufige Fragen

Darf ich Kinderkleidung aus China direkt an Kunden in der EU versenden?

Das Versenden allein macht Sie nicht zum Einführer. Einführer ist nach Art. 3 Nr. 10 GPSR nur, wer in der Union niedergelassen ist und das Produkt aus einem Drittland in der Union in Verkehr bringt; dann gelten die Einführerpflichten des Art. 11: Vor dem Inverkehrbringen gewährleisten Sie, dass das Produkt sicher ist und der Hersteller Art. 9 Abs. 2, 5 und 6 erfüllt hat (Art. 11 Abs. 1), und Sie bringen Ihre eigenen Angaben am Produkt an (Art. 11 Abs. 3). Ist Ihr Unternehmen nicht in der Union niedergelassen, kann es nicht Einführer sein; dann braucht das Produkt eine in der Union niedergelassene verantwortliche Person nach Art. 16 Abs. 1, und deren Angaben gehören ins Angebot (Art. 19 Buchst. b).

Reicht ein CE-Zeichen auf der Jacke als Nachweis der Sicherheit?

Für gewöhnliche Kinderkleidung nein. Die GPSR sieht keine CE-Kennzeichnung vor; ein CE-Zeichen stammt aus einer produktspezifischen Harmonisierungsrechtsvorschrift der Union, und eine solche haben wir für gewöhnliche Kinderkleidung in den geöffneten Quellen nicht gefunden. Das Zeichen sagt deshalb nichts darüber, ob das Kleidungsstück nach Art. 6 GPSR sicher ist und ob die Grenzwerte des Anhangs XVII REACH eingehalten sind. Fällt ein Kleidungsstück unter produktspezifisches Harmonisierungsrecht der Union — Anhang XVII Nr. 72 Abs. 4 REACH nennt Kleidung im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/425 (persönliche Schutzausrüstungen) und der Verordnung (EU) 2017/745 —, richtet sich die Konformität nach jenem Recht; die GPSR gilt dann nach Art. 2 Abs. 1 nur für die Aspekte und Risiken, die es nicht erfasst.

Muss ich jede Lieferung prüfen oder genügt die Bestätigung meines Lieferanten?

Nach Art. 12 Abs. 1 GPSR müssen Sie sich vor der Bereitstellung vergewissern, dass der Hersteller und gegebenenfalls der Einführer Art. 9 Abs. 5 bis 7 sowie Art. 11 Abs. 3 und 4 erfüllt haben, also Identifikationskennzeichnung, Hersteller- und Einführerangaben und, soweit erforderlich, Anweisungen und Sicherheitsinformationen in der Sprache des Zielmarkts. Wie Sie das belegen, regelt die Verordnung nicht; ein Prüfbericht des Herstellers zu EN 14682 und zu den REACH-Grenzwerten ist der Nachweis, den Sie bei einer Kontrolle vorlegen können.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR), konsolidierte Fassung 02023R0988 (DE) 29.05.2026, Art. 2 bis 7, 9, 11 bis 13, 16, 19, 21, 44, 48 und 50 bis 52Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  2. Bekanntmachung der Kommission: Leitlinien zur Anwendung des EU-Rechtsrahmens für die allgemeine Produktsicherheit durch Unternehmen (C/2025/6233) vom 21. November 2025, deutsche Fassung als PDF, Abschnitt 3.1.3 Pflichten der Einführer, Abschnitt 3.1.4 Pflichten der Händler samt Checkliste für den HändlerAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  3. Übersicht der Kommission über die für die Verordnung (EU) 2023/988 maßgeblichen Normen (General product safety, Übersichtsliste mit Stand 27. April 2026), Eintrag EN 14682:2014: Beginn der Rechtswirkung 13. Dezember 2024, Fundstelle ABl. C 335 vom 9. Oktober 2015, keine Zurückziehung eingetragenEuropäische Kommission, Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU · abgerufen am
  4. ÖNORM EN 14682:2015 02 01, Sicherheit von Kinderbekleidung – Kordeln und Zugbänder an Kinderbekleidung – Anforderungen, Leseprobe mit Vorwort, Einleitung, Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Abschnitt 2.1 und 2.2 Begriffe, die Abschnitte 3.1 bis 3.8 nur als Inhaltsverzeichnis; Produktseite mit dem Status Aktuell, Ident (IDT) mit EN 14682:2014-12 und Ersatz für ÖNORM EN 14682:2008-02Austrian Standards, Wien · abgerufen am
  5. Sichere Kinderbekleidung – Gefahrenquellen und worauf Erwachsene achten sollten, Stand Dezember 2019 (Broschüre des DIN-Verbraucherrats auf Grundlage von CEN/TR 16792)DIN-Verbraucherrat, Berlin · abgerufen am
  6. Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), konsolidierte Fassung 02006R1907 (DE) 22.06.2026, Art. 67 sowie Anhang XVII Nr. 27, 43, 61, 72 und 77 sowie Anlage 8 und Anlage 12Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am

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