Arbeits- und Schutzkleidung online verkaufen: PSA
Kurz gesagt
Schutzkleidung unterliegt in Deutschland und Österreich unmittelbar der Verordnung (EU) 2016/425, die seit 21. April 2018 gilt. Händler prüfen vor der Bereitstellung auf dem Markt CE-Kennzeichnung, die erforderlichen Unterlagen, die Anleitung nach Anhang II Nr. 1.4 sowie die Angaben nach Art. 8 Abs. 5 und 6 und, bei Einführerbeteiligung, nach Art. 10 Abs. 3 (Art. 11 Abs. 2); bei einem Onlineangebot, das sich an Endnutzer in der Union richtet, gilt nach Art. 6 der Verordnung (EU) 2019/1020 schon das Verkaufsangebot als Bereitstellung, die Prüfung muss also vor der Freischaltung der Produktseite abgeschlossen sein. Zehn Jahre ab Bezug und zehn Jahre ab Abgabe müssen Händler außerdem die Wirtschaftsakteure benennen können, von denen sie die PSA bezogen haben und an die sie sie abgegeben haben (Art. 13 Abs. 1 und 2); Arbeitskleidung ohne Schutzfunktion ist keine PSA.
Das Wichtigste
- PSA darf nur bereitgestellt werden, wenn sie Anhang II erfüllt (Art. 4, 5); die Verordnung gilt in der Europäischen Union, nicht in der Schweiz.
- Vor der Bereitstellung auf dem Markt prüft der Händler CE-Kennzeichnung, die erforderlichen Unterlagen, die Anleitung nach Anhang II Nr. 1.4 und die Angaben nach Art. 8 Abs. 5 und 6 sowie Art. 10 Abs. 3 (Art. 11 Abs. 2); bei einem Onlineangebot an Endnutzer in der Union gilt schon das Verkaufsangebot als Bereitstellung (Art. 6 der Verordnung (EU) 2019/1020).
- Bei Kategorie III folgt der CE-Kennzeichnung die Kennnummer der notifizierten Stelle (Art. 17 Abs. 3); Messerstiche und Schnittverletzungen durch Kettensägen sind Kategorie III (Anhang I Buchst. j und l).
- Der Händler muss zehn Jahre ab Bezug und zehn Jahre ab Abgabe die Wirtschaftsakteure benennen können, von denen er die PSA bezogen hat und an die er sie abgegeben hat (Art. 13 Abs. 1 und 2).
- EN ISO 20471:2013 mit Änderung A1:2016 ist als harmonisierte Norm zur PSA-Verordnung veröffentlicht (ABl. C 113 vom 27. März 2018).
- Sanktionen legen die Mitgliedstaaten fest (Art. 45 Abs. 1); die Verordnung selbst setzt keine Geldbuße fest.
Was die Verordnung verlangt
PSA darf nur bereitgestellt werden, wenn sie bei angemessener Wartung und bestimmungsgemäßer Verwendung der Verordnung (EU) 2016/425 entspricht und niemanden gefährdet (Art. 4); sie muss die Anforderungen des Anhangs II erfüllen (Art. 5). Die Verordnung gilt unmittelbar in Deutschland und Österreich, nicht in der Schweiz.
Als Harmonisierungsrechtsvorschrift der Union geht sie vor: Die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR) gilt nur für Aspekte und Risiken, die sie nicht erfasst, und die Pflichten der Wirtschaftsakteure aus Kapitel III Abschnitt 1 der GPSR gelten für PSA nicht (Art. 2 Abs. 1 Buchst. b GPSR). Aus der GPSR bleibt für den Shop Art. 19 über das Fernabsatzangebot, der aber nur PSA erfasst, die in den Produktbegriff der GPSR fallen; mehr zur Produktsicherheit steht unter Produktsicherheit und GPSR im Shop in Deutschland.
Wann ein Kleidungsstück PSA ist und wann nicht
PSA ist Ausrüstung, die entworfen und hergestellt wird, damit eine Person sie als Schutz gegen Risiken für ihre Gesundheit oder Sicherheit trägt oder hält; austauschbare Bestandteile, die für diese Schutzfunktion unerlässlich sind, zählen dazu (Art. 3 Nr. 1 Buchst. a bis c). Eine Zunftjacke, ein Poloshirt mit Firmenlogo oder eine Schürze, die der Sauberkeit und dem einheitlichen Auftritt dienen, sind keine PSA; für sie gilt die GPSR ohne die Einschränkung des Art. 2 Abs. 1.
Ausgenommen ist PSA, die für die private Verwendung als Schutz gegen Witterungseinflüsse, die nicht von extremer Art sind, oder gegen Feuchtigkeit und Nässe bei der Geschirrreinigung entworfen wurde (Art. 2 Abs. 2 Buchst. c Ziffer i und ii). Die Ausnahme gilt nur privat: Eine Arbeitsregenjacke, die Beschäftigte gegen Regen schützt, ist PSA. Eine Stechschutz-Einlage, die als austauschbarer Bestandteil die Schutzfunktion trägt, ist selbst PSA (Art. 3 Nr. 1 Buchst. b).
Welche Rolle Sie im Shop haben
Händler ist jede Person in der Lieferkette, die PSA auf dem Markt bereitstellt, außer Hersteller und Einführer (Art. 3 Nr. 7). Bereitstellung auf dem Markt ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von PSA zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt der Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit (Art. 3 Nr. 2). Wird ein Produkt online oder über eine andere Form des Fernabsatzes zum Verkauf angeboten, gilt es nach Art. 6 der Verordnung (EU) 2019/1020 als auf dem Markt bereitgestellt, sobald sich das Angebot an Endnutzer in der Union richtet; ein Verkaufsangebot gilt als an Endnutzer in der Union gerichtet, wenn der Wirtschaftsakteur seine Tätigkeiten in irgendeiner Weise auf einen Mitgliedstaat ausrichtet. Endnutzer ist nach Art. 3 Nr. 21 der Verordnung (EU) 2019/1020 auch der berufliche Endnutzer, das heißt ein Angebot an gewerbliche Kunden zählt mit. Die PSA-Verordnung steht in Anhang I Nr. 62 der Verordnung (EU) 2019/1020; nach deren Art. 2 Abs. 1 gilt sie für PSA, soweit die PSA-Verordnung keine speziellen Bestimmungen mit demselben Ziel enthält, und eine solche Bestimmung zum Fernabsatz enthält sie nicht. Für einen Onlineshop heißt das: Die Prüfung nach Art. 11 Abs. 2 muss abgeschlossen sein, bevor die Produktseite mit dem Verkaufsangebot online geht, nicht erst vor dem Versand der bestellten Ware.
Wer PSA aus einem Drittstaat in die Union in Verkehr bringt, ist Einführer (Art. 3 Nr. 6) und schuldet die Pflichten des Art. 10; das trifft den Shop, der selbst importiert, nicht den Einkauf bei einem in der Union niedergelassenen Großhändler. Wer unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder die PSA so verändert, dass die Konformität beeinträchtigt werden kann, gilt als Hersteller (Art. 12) mit den Pflichten des Art. 8.
Unabhängig von der Rolle verlangt Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 einen in der Union niedergelassenen Wirtschaftsakteur, der für das Produkt verantwortlich ist; Art. 4 Abs. 5 nennt die Verordnung (EU) 2016/425 ausdrücklich. Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke und die Kontaktdaten einschließlich Postanschrift dieses Wirtschaftsakteurs gehören nach Art. 4 Abs. 4 auf das Produkt, seine Verpackung, das Paket oder in ein Begleitdokument.
Die drei Kategorien, ihre Unterlagen und die Benennungspflicht
Die Kategorie hängt am Risiko, vor dem die PSA schützen soll (Art. 18 mit Anhang I), und bestimmt das Konformitätsbewertungsverfahren (Art. 19). Die Einstufung entnehmen Sie der EU-Konformitätserklärung, die bei Kategorie II und III die notifizierte Stelle und die Baumusterprüfung bezeichnet (Anhang IX Nr. 7).
| Kategorie | Risiken nach Anhang I | Konformitätsbewertung (Art. 19) | Was der PSA beiliegen muss und der Händler prüft (Art. 11 Abs. 2) | Benennungspflicht des Händlers (Art. 13 Abs. 1 und 2) |
|---|---|---|---|---|
| I | Ausschließlich geringfügige Risiken: oberflächliche mechanische Verletzungen, schwach aggressive Reinigungsmittel, längeres Wasser, heiße Oberflächen bis 50 °C, Augenschädigung durch Sonne, nicht extreme Witterung (Buchst. a bis e) | Interne Fertigungskontrolle (Modul A, Anhang IV); keine notifizierte Stelle beteiligt | CE-Kennzeichnung ohne Kennnummer der notifizierten Stelle; Anleitung und Informationen nach Anhang II Nr. 1.4; die EU-Konformitätserklärung (Art. 15, Muster Anhang IX) beigefügt oder über die in der Anleitung genannte Internet-Adresse erreichbar (Art. 8 Abs. 8); Angaben nach Art. 8 Abs. 5 und 6 | Zehn Jahre ab Bezug und zehn Jahre ab Abgabe vorlegbar: die Wirtschaftsakteure, von denen bezogen und an die abgegeben |
| II | Alle Risiken, die Anhang I weder unter Kategorie I noch unter Kategorie III nennt, etwa das Übersehenwerden im Verkehr oder Hitze- und Kälterisiken, die unter den Schwellen der Kategorie III bleiben; Messerstiche und Schnittverletzungen durch Kettensägen sind dagegen Kategorie III | EU-Baumusterprüfung (Modul B, Anhang V) und danach interne Fertigungskontrolle (Modul C, Anhang VI) | CE-Kennzeichnung ohne Kennnummer; Anleitung und Informationen nach Anhang II Nr. 1.4; EU-Konformitätserklärung beigefügt oder über die in der Anleitung genannte Internet-Adresse erreichbar, darin die notifizierte Stelle und die Baumusterprüfung (Anhang IX Nr. 7); Angaben nach Art. 8 Abs. 5 und 6 | Zehn Jahre ab Bezug und zehn Jahre ab Abgabe vorlegbar: die Wirtschaftsakteure, von denen bezogen und an die abgegeben |
| III | Ausschließlich Risiken mit sehr schwerwiegenden Folgen: gesundheitsgefährdende Stoffe, Sauerstoffmangel, biologische Agenzien, ionisierende Strahlung, warme Umgebung mit vergleichbaren Auswirkungen wie eine Lufttemperatur von mindestens 100 °C (Buchst. e), kalte Umgebung mit vergleichbaren Auswirkungen wie eine Lufttemperatur von höchstens –50 °C (Buchst. f), Absturz, Stromschlag, Ertrinken, Schnittverletzungen durch handgeführte Kettensägen, Hochdruckstrahl, Verletzungen durch Projektile oder Messerstiche, Lärm (Buchst. a bis m) | Modul B und danach Modul C2 (Anhang VII) oder Modul D (Anhang VIII) | CE-Kennzeichnung mit Kennnummer der notifizierten Stelle (Art. 17 Abs. 3); Anleitung und Informationen nach Anhang II Nr. 1.4; EU-Konformitätserklärung beigefügt oder über die in der Anleitung genannte Internet-Adresse erreichbar, mit den Angaben nach Anhang IX Nr. 7 und 8; Angaben nach Art. 8 Abs. 5 und 6 | Zehn Jahre ab Bezug und zehn Jahre ab Abgabe vorlegbar: die Wirtschaftsakteure, von denen bezogen und an die abgegeben |
Warnschutzkleidung liegt in Kategorie II: Das Risiko, übersehen zu werden, steht in Anhang I weder unter Kategorie I noch unter Kategorie III, und Kategorie II erfasst alle übrigen Risiken. Verletzungen durch Messerstiche und Schnittverletzungen durch handgeführte Kettensägen nennt Anhang I dagegen ausdrücklich in Kategorie III (Buchst. l und j), oberflächliche mechanische Verletzungen in Kategorie I (Buchst. a). Für Hitze und Kälte gilt dieselbe Abgrenzung: In Kategorie III stehen nur die warme Umgebung mit vergleichbaren Auswirkungen wie eine Lufttemperatur von mindestens 100 °C (Buchst. e) und die kalte Umgebung mit vergleichbaren Auswirkungen wie eine Lufttemperatur von höchstens –50 °C (Buchst. f); heiße Oberflächen bis 50 °C und Witterung, die nicht von extremer Art ist, nennt Anhang I in Kategorie I (Buchst. c und e), jedes andere Hitze- oder Kälterisiko bleibt Kategorie II. Bei PSA der Kategorie III umfasst die CE-Kennzeichnung nach Art. 17 Abs. 3 auch die Kennnummer der notifizierten Stelle; darauf bezieht sich die Prüfung der CE-Kennzeichnung nach Art. 11 Abs. 2.
Art. 11 Abs. 2 verlangt vom Händler keine Baumusterprüfbescheinigung. Die Vorschrift nennt die CE-Kennzeichnung, die erforderlichen Unterlagen, die Anleitung nach Anhang II Nr. 1.4 und die Angaben von Hersteller und Einführer; die Bescheinigung selbst ist kein Dokument, das jedem Händler vorliegen muss. Fordern Sie sie und die Prüfberichte zur angewandten Norm trotzdem beim Lieferanten an (redaktionelle Empfehlung): Die Bescheinigung gilt für das Baumuster, das sie bezeichnet, und belegt damit die Einstufung der konkreten Variante.
Mit der Rolle ändert sich die Frist und der Umfang: Als Einführer halten Sie ab dem Inverkehrbringen zehn Jahre lang ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit und gewährleisten, dass Sie ihnen die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen können; diese Unterlagen selbst aufzubewahren, verlangt Art. 10 Abs. 8 nicht. Als Hersteller einer Eigenmarke bewahren Sie technische Unterlagen und Erklärung zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen auf (Art. 8 Abs. 3), als Bevollmächtigter halten Sie beides zehn Jahre für die Behörden bereit (Art. 9 Abs. 2 Buchst. a).
Was Sie vor der Bereitstellung prüfen
Vor der Bereitstellung prüfen Sie nach Art. 11 Abs. 2 (bei einem Onlineangebot an Endnutzer in der Union also vor der Freischaltung der Produktseite, Art. 6 der Verordnung (EU) 2019/1020):
- Die CE-Kennzeichnung ist angebracht, bei Kategorie III samt Kennnummer der notifizierten Stelle (Art. 17 Abs. 1 und 3).
- Die erforderlichen Unterlagen liegen bei: Die EU-Konformitätserklärung ist der PSA beigefügt, oder in der Anleitung und den Hinweisen nach Anhang II Nr. 1.4 steht die Internet-Adresse, unter der sie zugänglich ist (Art. 8 Abs. 8).
- Anleitung und Informationen nach Anhang II Nr. 1.4 liegen bei, in einer für Endnutzer im Zielmitgliedstaat leicht verständlichen Sprache (Art. 8 Abs. 7).
- Der Hersteller hat eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen angebracht; ist das wegen Größe oder Art der PSA nicht möglich, stehen die Angaben auf der Verpackung oder in den beigefügten Unterlagen (Art. 8 Abs. 5).
- Der Hersteller nennt seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Marke und die Postanschrift, auf der PSA selbst oder, wenn das nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den beigefügten Unterlagen (Art. 8 Abs. 6).
- Ein beteiligter Einführer nennt dieselben Angaben (Art. 10 Abs. 3).
Bestehen Zweifel an der Konformität, stellen Sie die Ware erst bereit, wenn die Konformität hergestellt ist (Art. 11 Abs. 2 Unterabsatz 2). Erst wenn mit der PSA ein Risiko verbunden ist, unterrichten Sie zusätzlich den Hersteller oder Einführer und die Marktüberwachungsbehörden; bloße Zweifel an der Konformität lösen diese Meldung nicht aus. Lagerung und Versand dürfen die Konformität nicht beeinträchtigen (Art. 11 Abs. 3). Stellen Sie später fest, dass eine bereits bereitgestellte PSA nicht entspricht, sorgen Sie für Korrekturmaßnahmen oder Rücknahme beziehungsweise Rückruf und unterrichten bei einem Risiko unverzüglich die Behörden (Art. 11 Abs. 4).
Warnschutzkleidung und harmonisierte Normen
EN ISO 20471:2013 mit der Änderung A1:2016 trägt den Titel „High visibility clothing – Test methods and requirements“ und steht in der Liste der harmonisierten Normen zur PSA-Verordnung: Fundstelle ABl. C 113 vom 27. März 2018, Beginn der Rechtswirkung 21. April 2018. In der zusammenfassenden Liste der Kommission, erzeugt am 4. September 2026, ist keine Zurückziehung eingetragen.
Eine Norm ist kein Gesetz: Wer sie anwendet, hat für die abgedeckten Anforderungen die Konformitätsvermutung des Art. 14, die Pflichten entstehen aus Art. 4 und 5. Verlangen Sie die Prüfberichte mit der Fassung der Norm, auf die sich der Hersteller stützt, und die Baumusterprüfbescheinigung der notifizierten Stelle. Welche Schutzklasse die Kleidung erreicht, muss in der Anleitung stehen (Anhang II Nr. 1.4 Buchst. b und d).
Was das Onlineangebot zeigen muss
Für das Fernabsatzangebot gilt Art. 19 GPSR, aber nur für Produkte im Anwendungsbereich dieser Verordnung: Produkt im Sinne der GPSR ist ein Gegenstand, der für Verbraucher bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich von Verbrauchern benutzt wird, auch wenn er nicht für sie bestimmt ist (Art. 3 Nr. 1 GPSR). Eine PSA, die ausschließlich gewerblichen Endnutzern dient und von Verbrauchern nicht vorhersehbar genutzt wird, fällt daher nicht unter Art. 19; ist sie für Verbraucher bestimmt oder nutzen Verbraucher sie vorhersehbar, gilt Art. 19 für das Angebot. Im Angebot stehen dann: Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke des Herstellers mit Postanschrift und elektronischer Adresse (Buchst. a), bei einem Hersteller außerhalb der Union die Angaben zur verantwortlichen Person nach Art. 16 Abs. 1 GPSR oder Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 (Buchst. b), Angaben zur Identifizierung des Produkts samt Abbildung (Buchst. c) und die Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen, die nach der PSA-Verordnung anzubringen oder beizufügen sind (Buchst. d). Mehr verlangt Art. 19 nicht: Die übrigen Kennzeichnungs- und Einführerangaben nach Art. 8 Abs. 5 und 6 sowie Art. 10 Abs. 3 der PSA-Verordnung gehören an das Produkt oder in die beigefügten Unterlagen, nicht ins Angebot; wer sie dort zusätzlich zeigt, entscheidet das selbst (redaktionelle Empfehlung, keine Pflicht nach Art. 19). Art. 19 steht in Kapitel III Abschnitt 2 der GPSR; die Ausnahme des Art. 2 Abs. 1 Buchst. b GPSR erfasst nur Kapitel III Abschnitt 1 und nimmt Art. 19 deshalb nicht aus. Tragen Sie die Angaben je Variante ein: Die Baumusterprüfbescheinigung gilt nur für das Baumuster, das sie bezeichnet. In Deutschland sind die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen nach Buchst. d in deutscher Sprache abzufassen; § 6 Nr. 3 ProdSG knüpft dabei an Produkte nach Art. 2 der Verordnung (EU) 2023/988 an.
Seit wann gilt was
Die Verordnung ist am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt vom 31. März 2016 in Kraft getreten (Art. 48 Abs. 1) und gilt seit 21. April 2018 (Art. 48 Abs. 2); an diesem Tag wurde die Richtlinie 89/686/EWG aufgehoben (Art. 46). PSA, die vor dem 21. April 2019 in Verkehr gebracht wurde und der Richtlinie entspricht, darf weiter bereitgestellt werden (Art. 47 Abs. 1); EG-Baumusterprüfbescheinigungen nach der Richtlinie galten bis 21. April 2023, sofern sie nicht vor diesem Zeitpunkt ungültig wurden (Art. 47 Abs. 2). Die Verordnung (EU) 2019/1020 ist am 15. Juli 2019 in Kraft getreten und gilt seit 16. Juli 2021 (Art. 44 Abs. 1 und 2). Die GPSR gilt seit 13. Dezember 2024 (Art. 52 Abs. 2).
Was bei einem Verstoß droht
Die Verordnung setzt keine Geldbuße fest; die Mitgliedstaaten legen Sanktionen fest und setzen sie durch, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend (Art. 45 Abs. 1 und 2). Die Marktüberwachungsbehörde fordert Sie auf, eine formale Nichtkonformität zu beenden, etwa eine fehlende CE-Kennzeichnung oder fehlende Pflichtangaben (Art. 41 Abs. 1); bleibt es dabei, beschränkt oder untersagt der Mitgliedstaat die Bereitstellung oder sorgt für Rücknahme oder Rückruf (Art. 41 Abs. 2). In Deutschland ist es ordnungswidrig, ein Produkt im Anwendungsbereich der GPSR auf dem Markt bereitzustellen, ohne die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen nach Art. 19 Buchst. d GPSR in deutscher Sprache bereitzustellen (§ 28 Abs. 2 Nr. 26 in Verbindung mit § 6 Nr. 3 ProdSG); die Geldbuße reicht bis 10.000 Euro (§ 28 Abs. 3 ProdSG).
Checkliste für Ihren Shop
- Je Artikel entscheiden, ob PSA oder Arbeitskleidung ohne Schutzfunktion; die Kategorie übernehmen Sie aus der EU-Konformitätserklärung (Anhang IX Nr. 7) und nicht aus Ihrer eigenen Einschätzung.
- Produktseite erst freischalten, wenn die Prüfung abgeschlossen ist: Bei einem Onlineangebot, das sich an Endnutzer in der Union richtet, gilt schon das Verkaufsangebot als Bereitstellung auf dem Markt (Art. 6 der Verordnung (EU) 2019/1020); die Prüfung nach Art. 11 Abs. 2 gehört damit vor das Onlineangebot, nicht vor den Versand.
- CE-Kennzeichnung nach Art. 17 Abs. 1 und, bei Kategorie III, die Kennnummer der notifizierten Stelle prüfen (Art. 17 Abs. 3).
- Anleitung und Informationen nach Anhang II Nr. 1.4 in verständlicher Sprache der Sendung beilegen; liegt die EU-Konformitätserklärung nicht bei, ihre Internet-Adresse in der Anleitung prüfen (Art. 8 Abs. 8).
- Angaben nach Art. 8 Abs. 5 und 6 sowie, bei Einführerbeteiligung, Art. 10 Abs. 3 am Produkt, auf der Verpackung oder in den beigefügten Unterlagen abgleichen (Art. 11 Abs. 2).
- Ins Onlineangebot gehören nach Art. 19 GPSR, soweit die PSA unter den Produktbegriff des Art. 3 Nr. 1 GPSR fällt: Herstellerangaben mit Postanschrift und elektronischer Adresse, bei einem Hersteller außerhalb der Union die Angaben zur verantwortlichen Person, die Produktidentifikation mit Abbildung sowie die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen. Zusätzliche Kennzeichnungs- und Einführerangaben im Angebot sind eine redaktionelle Empfehlung, keine Pflicht nach Art. 19.
- Name, eingetragenen Handelsnamen oder eingetragene Handelsmarke und die Kontaktdaten einschließlich Postanschrift des verantwortlichen Wirtschaftsakteurs nach Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 auf dem Produkt, der Verpackung, dem Paket oder in einem Begleitdokument prüfen.
- Vorlegbar halten, von welchen Wirtschaftsakteuren Sie die PSA bezogen haben und an welche Sie sie abgegeben haben, zehn Jahre ab Bezug und zehn Jahre ab Abgabe (Art. 13 Abs. 1 und 2).
- Ablauf für den Verdachtsfall festlegen: bei Zweifeln an der Konformität nicht bereitstellen; ist mit der PSA ein Risiko verbunden, Hersteller oder Einführer und die Marktüberwachung unterrichten (Art. 11 Abs. 2 Unterabsatz 2).