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Einkaufen mit KI-Agenten: Was Händler vorbereiten sollten

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Agentic Commerce heißt: Ein KI-Assistent der Kundschaft liest Ihr Angebot, baut den Warenkorb und löst die Zahlung aus. Vorzubereiten sind maschinenlesbare Produktdaten, eine Checkout-Schnittstelle und Nachweise über Auftrag und Zahlungsfreigabe. In Deutschland und Österreich gilt die starke Kundenauthentifizierung nach PSD2 (§ 55 ZAG, § 87 ZaDiG 2018). In der EU verlangt die KI-Verordnung bei direkter Interaktion mit einem KI-System einen Hinweis, sofern diese Interaktion nicht nach den Umständen offensichtlich ist (Art. 50 Abs. 1).

Das Wichtigste

  • Veröffentlicht sind ACP, AP2, MCP und UCP (Stand 2026); sie beschreiben Agentenkäufe über Schnittstellenaufrufe, während ein Agent eine Webseite daneben auch per Browsersteuerung bedienen kann (WebDriver).
  • ACP, AP2, MCP und UCP sind technische Spezifikationen ihrer Herausgeber, keine Rechtsvorschriften.
  • Im Katalogschema der UCP-Fassung 2026-08-25 sind auf Produktebene Kennung, Titel, Beschreibung, Preisspanne und Varianten Pflichtangaben und je Variante Kennung, Titel, Beschreibung und Preis; Verfügbarkeit, Bilder, Kategorien, Bewertungen und Rückgaberichtlinien sind optional und für den Verkauf über Agenten eine redaktionelle Empfehlung.
  • Die starke Kundenauthentifizierung nach PSD2 trifft den Zahlungsdienstleister in Deutschland (§ 55 ZAG) und Österreich (§ 87 ZaDiG 2018).
  • AP2 (Fassung v0.2) sieht Checkout- und Payment-Mandate als Nachweis für Auftrag und Zahlung vor.
  • Die Hinweispflicht nach Art. 50 Abs. 1 der KI-Verordnung (EU) gilt in Deutschland und Österreich seit 2. August 2026 und entfällt, wenn die Interaktion nach den Umständen offensichtlich ist; Anbieter ist nach Art. 3 Nr. 3, wer das System entwickelt oder entwickeln lässt und unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt.

Ein Assistent, den Kunden für die Produktberatung öffnen, bekommt Ihre Seite zu sehen: als HTML oder über eine Schnittstelle. Beim Agentic Commerce ruft er Funktionen auf, die Sie bereitstellen, und schließt den Kauf ab. Ihr Shop bleibt Verkäufer; neu sind die Anforderungen an Produktdaten, Checkout und an die Nachweise zu einer Bestellung.

Was ein KI-Agent von Ihrem Shop braucht

Der Unterschied liegt in der Richtung des Zugriffs. Ein Agent kann zwei Wege gehen: Er kann Ihre Webseite im Browser fernsteuern (WebDriver beschreibt, wie ein Programm außerhalb des Browsers diesen steuert und Elemente im Dokument sucht und verändert), oder er ruft Funktionen auf, die Sie bereitstellen: Katalogsuche, Warenkorb, Checkout. In UCP heißen diese Funktionen Capabilities. Die folgenden Abschnitte behandeln den zweiten Weg; er verlangt zweierlei: eine Maschine muss Ihre Produktdaten ohne Bildschirm lesen können, und es braucht eine Checkout-Sitzung, die der Agent anlegen, ändern und abschließen kann.

Welche Protokolle veröffentlicht sind

Vier Dokumente sind einschlägig; alle Angaben stammen aus den am 14. Oktober 2026 geöffneten Fassungen.

Protokoll Wofür es steht Stand der geöffneten Fassung
Universal Commerce Protocol (UCP) Katalogsuche, Warenkorb, Checkout und Bestellstatus; der Shop veröffentlicht ein Profil unter /.well-known/ucp und erklärt darin seine Capabilities stabile Fassung 2026-08-25
Agentic Commerce Protocol (ACP) Checkout-Sitzungen über HTTP-Schnittstellen; der Agent erhält einen Zahlungstoken, Merchant of Record bleibt der Shop Beta; jüngste veröffentlichte Fassung 2026-04-17
Agent Payments Protocol (AP2) Rollen, Mandate und Nachweise für Zahlungen, die ein Agent auslöst Spezifikation v0.2
Model Context Protocol (MCP) Werkzeuge und Datenquellen für Sprachmodell-Anwendungen; Einwilligung und Autorisierung sind Teil der Anforderungen Fassung 2026-07-28

ACP wird nach eigener Angabe des Projekts von OpenAI und Stripe entwickelt; UCP steht unter der Apache-Lizenz 2.0 und nennt als Urheber die UCP Authors. Alle vier sind technische Spezifikationen ihrer Herausgeber und keine Rechtsvorschriften; verpflichtend werden sie durch das, was Sie mit Plattform, Systemanbieter oder Zahlungsdienstleister vereinbaren. Zusätzlich führt der Weg über die Plattform selbst: ACP schreibt in seinen häufigen Fragen, dass jede KI-Plattform die Aufnahme von Händlern selbst steuert und die Auffindbarkeit noch nicht abschließend spezifiziert ist.

Welche Produktdaten maschinenlesbar sein müssen

Die Übersicht folgt dem Katalogschema der UCP-Fassung 2026-08-25. Die Spalte „Pflicht“ nennt, was das Schema verlangt; alle anderen Angaben sind dort optional und für den Verkauf über Agenten eine redaktionelle Empfehlung.

Angabe Pflicht oder optional (UCP-Katalogschema 2026-08-25) Wozu der Agent sie braucht Beispiel
Variantenkennung Pflicht je Variante: id; auf Produktebene: variants. Optional: sku Position im Warenkorb erneut finden id, sku
Titel und Beschreibung Pflicht je Variante und auf Produktebene Anfrage des Kunden zuordnen; Sprache und Klartext title, description.plain
Preis mit Währung Pflicht je Variante; price_range auf Produktebene ist ohne Einschränkung Pflicht, auch wenn Mindest- und Höchstpreis gleich sind vergleichen, Gesamtpreis rechnen price.amount, currency, price_range
Verfügbarkeit je Variante optional „lieferbar“ statt „nicht lieferbar“ anzeigen availability.available
Bilder mit Adresse und Alternativtext optional; url ist Pflicht, sobald ein Medium angegeben wird, alt_text bleibt optional Vorschau, Rückfrage des Kunden media.url, media.alt_text
Kategorie mit benannter Taxonomie optional Filter und Vergleichbarkeit categories mit Taxonomie-Kennung
Rückgabe- und Garantiebedingungen als Richtlinie optional; innerhalb der Richtlinie sind type und description Pflicht Antwort auf Fragen vor dem Kauf policies mit type dev.ucp.shopping.policy.return oder dev.ucp.shopping.policy.warranty
Bewertung mit Skala und Anzahl optional Einordnung durch den Assistenten rating.value, rating.scale_max, rating.count

Diese Felder überschneiden sich mit dem, was strukturierte Produktdaten auf der Produktseite leisten (Produktseiten und strukturierte Daten). Für den hier behandelten Weg zählt die Schnittstelle oder der Feed; das Markup der Seite ist die Grundlage, wenn ein Agent den Shop über den Browser bedient.

Wo der Checkout ansetzt

ACP beschreibt den Ablauf über HTTP-Endpunkte: POST /checkout_sessions legt den Warenkorb an, weitere Aufrufe ändern ihn, POST /checkout_sessions/{id}/complete schließt ab. Jede Antwort enthält nach der Spezifikation den vollständigen Stand des Warenkorbs. Beim Abschluss übergibt der Agent einen Zahlungstoken; die Bestellung entsteht in Ihrem System. UCP geht denselben Weg über eine Checkout-Capability.

Für die Zahlung bleibt der rechtliche Rahmen der alte. Die starke Kundenauthentifizierung steht in der Richtlinie (EU) 2015/2366 (PSD2) und in den nationalen Umsetzungen. In Deutschland verpflichtet § 55 Abs. 1 ZAG den Zahlungsdienstleister, sie zu verlangen, wenn der Zahler online auf sein Zahlungskonto zugreift, einen elektronischen Zahlungsvorgang auslöst oder über einen Fernzugang eine betrugsanfällige Handlung vornimmt; § 87 Abs. 1 ZaDiG 2018 (in Kraft seit 14. September 2019) enthält für Österreich dieselbe Aufzählung. Ausnahmen regelt nach § 55 Abs. 5 ZAG der delegierte Rechtsakt zu Art. 98 PSD2.

Ob ein Einkauf, den ein Agent auslöst, in diese Fälle gehört, beantworten die geöffneten Quellen nicht: Sie sagen nicht, ob der Agent als Zahler oder als Auslöser gilt und ob der Vorgang damit händlerausgelöst ist. Diese Einordnung entscheidet über die Authentifizierung; klären Sie sie mit Ihrem Zahlungsdienstleister. Räumlich gilt die PSD2 für Zahlungsdienste, die innerhalb der Union erbracht werden (Art. 2 Abs. 1). Titel III und IV greifen für Vorgänge in der Währung eines Mitgliedstaats, wenn der Zahlungsdienstleister des Zahlers und der des Zahlungsempfängers in der Union ansässig sind oder — falls nur ein einziger Zahlungsdienstleister am Vorgang beteiligt ist — dieser (Art. 2 Abs. 2). Für Vorgänge in einer Währung, die keine Währung eines Mitgliedstaats ist, greifen Titel III und IV unter derselben Ansässigkeitsvoraussetzung — beide beteiligten Zahlungsdienstleister in der Union oder, falls nur ein einziger am Vorgang beteiligt ist, dieser — und erfassen die in der Union ausgeführten Bestandteile (Art. 2 Abs. 3). Dasselbe gilt für Vorgänge in allen Währungen, bei denen lediglich einer der beteiligten Zahlungsdienstleister in der Union ansässig ist (Art. 2 Abs. 4). Beide Absätze nehmen einzelne Vorschriften der Titel III und IV aus. Ein Schweizer Shop klärt mit seinem Zahlungsdienstleister, welche Bestandteile seines Vorgangs danach in der Union liegen.

Was bei Einwilligung und Nachweisen zu klären ist

Die Zustimmung regeln die Spezifikationen auf der Seite des Assistenten. MCP verlangt von der Anwendung, die den Assistenten hostet, dass Nutzer jeder Datenfreigabe und jedem Werkzeugaufruf ausdrücklich zustimmen (User Consent and Control). AP2 trennt zwei Abläufe: Beim direkten Ablauf sieht der Kunde den fertigen Warenkorb und gibt ihn selbst frei; beim autonomen Ablauf gibt er vorab Grenzen vor. Das Vertrauen stützt sich dort auf eine nicht-agentische Oberfläche, die die Freigabe einholt, und auf zwei Mandate: das Checkout-Mandat als Nachweis gegenüber dem Shop, das Payment-Mandat als Nachweis gegenüber dem Zahlungsdienstleister. AP2 nennt sie als Beweismittel für den Streitfall.

Für Ihren Shop heißt das: Der Nachweis gehört in die Bestellung. Speichern Sie, wer freigegeben hat und welches Mandat oder welcher Token vorgelegt wurde; AP2 weist dem Shop die Prüfung zu, ob der Agent zum Kauf dieses Warenkorbs befugt war.

Drei Punkte bleiben bei Ihnen. Erstens das Vertretungsrecht, nach dem zu beurteilen ist, ob ein Agent den Kunden bindet (redaktionelle Einschätzung; Deutschland § 164 BGB, Österreich § 1002 und § 1016 ABGB, Schweiz Art. 32 OR). Zweitens der Hinweis, wenn Sie selbst einen KI-Assistenten einsetzen: Nach Art. 50 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 müssen Anbieter dafür sorgen, dass Kunden spätestens zur ersten Interaktion klar und eindeutig erkennen, dass sie mit einem KI-System interagieren. Die Pflicht entfällt, wenn dies nach den Umständen und dem Kontext der Nutzung für eine angemessen informierte, aufmerksame und verständige Person offensichtlich ist (Art. 50 Abs. 1 Satz 1). Die Rolle des Anbieters knüpft Art. 3 Nr. 3 an zwei Merkmale: die Entwicklung des Systems oder deren Beauftragung und das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke. Wer ein fremdes System nur unter eigener Marke einsetzt, erfüllt das Entwicklungserfordernis nicht ohne Weiteres; klären Sie diese Einordnung mit dem Systemanbieter und Ihrer Rechtsberatung. Die Pflicht gilt in Deutschland und Österreich seit 2. August 2026 (Art. 113 Abs. 2); in der Schweiz gilt die Verordnung nicht als dortiges Recht, erfasst aber Anbieter und Betreiber in Drittländern, wenn die Ausgabe in der Union verwendet wird (Art. 2 Abs. 1 Buchst. c). Drittens die Frage, ob Ihre Datenschutzerklärung die Daten abdeckt, die ein Agent übermittelt.

Typische Fehler

  • Produktdaten nur auf der Seite. Preis und Bestand stehen im HTML, aber nicht im Feed oder in der Schnittstelle; wer ACP, UCP oder MCP anbinden will, hat daraus noch keine Katalogantwort.
  • Keine Discovery. Ohne Profil oder Endpunkt fehlt der dokumentierte Anknüpfungspunkt, und die Aufnahme über die Plattform selbst bleibt zusätzlich nötig.
  • Checkout ohne Rückweg. Der reguläre Ablauf ist gebaut, Abbruch und abgelehnte Authentifizierung sind es nicht.
  • Kein Nachweis der Freigabe. Zur Bestellung liegt ein Token vor, aber kein Mandat und keine Bestätigung des Kunden.
  • Anbieterrolle und Hinweis offen gelassen. Anbieter nach Art. 3 Nr. 3 der KI-Verordnung ist, wer das System entwickelt oder entwickeln lässt und unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt; ist der Hinweis nach Art. 50 Abs. 1 nicht nach den Umständen offensichtlich, muss er erfolgen.

Bereitschafts-Checkliste

Bereich Prüfpunkt Nachweis in Ihrem Shop
Produktdaten Kennung, Titel, Beschreibung und Preis liegen je Variante vor, die Preisspanne auf Produktebene ist gesetzt; Verfügbarkeit, Bilder und Rückgabebedingungen sind ergänzt Feed oder Schnittstellenausgabe im Test
Produktdaten Der Bestand ändert sich im Feed im selben Takt wie im Shop Abgleichprotokoll der letzten Woche
Checkout Warenkorb und Bestellstatus sind über eine Schnittstelle erreichbar, nicht nur über Formulare Testaufruf gegen die Testumgebung
Checkout Der Zahlungsweg mit starker Kundenauthentifizierung ist samt Abbruch getestet Protokoll des Testfalls je Zahlungsart
Checkout Die Bestellung landet im eigenen System und wird unabhängig vom Agenten bestätigt Bestellnummer und Bestätigungsmail aus dem Testlauf
Einwilligung Freigabe, Mandat und Token werden mit der Bestellung gespeichert Feld im Auftragsdatensatz
Einwilligung Ein eigener KI-Assistent weist auf sich hin (Art. 50 Abs. 1 KI-Verordnung), sofern Sie Anbieter nach Art. 3 Nr. 3 sind und die Interaktion nicht offensichtlich ist Text im Assistenten und im Verlauf
Einwilligung Der Agentenablauf steht in den Kundentexten zu Datenschutz, Widerruf und Versand (redaktionelle Empfehlung) Prüfung durch Ihre Rechtsberatung

So gehen Sie vor

  1. Prüfen Sie, was Ihr System heute ausgibt: Liefert eine Testabfrage Produktdaten und Warenkorb als Daten?
  2. Bringen Sie die Pflichtangaben — je Variante Kennung, Titel, Beschreibung und Preis, auf Produktebene Kennung, Titel, Beschreibung, Preisspanne und Varianten — und dazu Verfügbarkeit, Bilder und Rückgabebedingungen in eine maschinenlesbare Form und aktualisieren Sie sie automatisiert.
  3. Öffnen Sie Checkout-Sitzung und Bestellstatus als Schnittstelle oder MCP-Werkzeug; halten Sie die Bestätigung in Ihrem System.
  4. Klären Sie mit Ihrem Zahlungsdienstleister, wie agentenausgelöste Vorgänge authentifiziert werden und welche Ausnahmen greifen.
  5. Legen Sie fest, welchen Nachweis der Freigabe Sie verlangen, wo Sie ihn ablegen und wie Sie Rückgaben im Agentenanteil messen.

Häufige Fragen

Muss ich jetzt eine Agentic-Commerce-Schnittstelle anbinden?

Nein. Die vier geöffneten Spezifikationen sind technische Dokumente ihrer Herausgeber, keine Pflicht aus einem Gesetz. Verpflichtend werden sie durch das, was Sie mit Plattform, Systemanbieter oder Zahlungsdienstleister vereinbaren. Prüfen Sie zuerst, ob Ihr Warenwirtschafts- oder Shopsystem Produktdaten und Warenkorb bereits über eine Schnittstelle ausgeben kann.

Wer haftet, wenn ein Agent für einen Kunden bestellt?

Für die Frage, ob ein Agent den Kunden bindet, ist das allgemeine Vertretungsrecht der Anknüpfungspunkt (redaktionelle Einschätzung; Deutschland § 164 BGB, Österreich § 1002 und § 1016 ABGB, Schweiz Art. 32 OR); eine Prüfung Ihres Falls ersetzt das nicht. Klären Sie vor dem Start mit Ihrer Rechtsberatung, welchen Nachweis der Vollmacht Sie verlangen und wie Sie ihn zur Bestellung ablegen.

Bleibt die Zahlung an der Kundenauthentifizierung hängen?

Das kann passieren. § 55 Abs. 1 ZAG und § 87 Abs. 1 ZaDiG 2018 verpflichten den Zahlungsdienstleister, eine starke Kundenauthentifizierung zu verlangen, wenn der Zahler den elektronischen Zahlungsvorgang auslöst. Ob ein Agent als Auslöser gilt, regeln die geöffneten Quellen nicht. Fragen Sie Ihren Zahlungsdienstleister, wie agentenausgelöste Vorgänge eingeordnet werden und welche Ausnahmen nach dem delegierten Rechtsakt zu Art. 98 PSD2 greifen.

Gilt das auch für einen Shop in der Schweiz?

Die PSD2 gilt für Zahlungsdienste, die innerhalb der Union erbracht werden (Art. 2 Abs. 1 PSD2). Bei Vorgängen in einer Währung, die keine Währung eines Mitgliedstaats ist, erfassen Titel III und IV die in der Union ausgeführten Bestandteile, wenn beide beteiligten Zahlungsdienstleister in der Union ansässig sind oder — falls nur ein einziger am Vorgang beteiligt ist — dieser dort ansässig ist; bei Vorgängen in allen Währungen gilt dasselbe, wenn lediglich einer der beteiligten Zahlungsdienstleister in der Union ansässig ist (Art. 2 Abs. 3 und 4). Beide Absätze nehmen einzelne Vorschriften der Titel III und IV aus. Die KI-Verordnung gilt in der Schweiz nicht als dortiges Recht; sie erfasst aber Anbieter und Betreiber mit Sitz in einem Drittland, wenn die vom KI-System hervorgebrachte Ausgabe in der Union verwendet wird (Art. 2 Abs. 1 Buchst. c). Für beide Punkte gilt: klären Sie die Anwendung mit Ihrer Rechtsberatung und Ihrem Zahlungsdienstleister.

Quellen

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  2. Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026 (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI), Art. 1 Nr. 39 und 40 (Änderung der Art. 111 und 113 der Verordnung (EU) 2024/1689)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Amtsblatt L 2026/1744 vom 24. Juli 2026 · abgerufen am
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