Branchen im Überblick / Tierfutter und Heimtierbedarf
Tierfutter und Heimtierbedarf
Der Einzelhandel mit Heimtierfutter ist in Deutschland und Österreich vom Hygienerecht der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 ausgenommen (Art. 2 Abs. 2 Buchst. e); nach dem amtlichen Registrierungsleitfaden deckt die Ausnahme auch Handhabung, Bearbeitung und Abpacken am Ort des Verkaufs und den Online-Handel, während die Herstellung ausserhalb des Einzelhandels die Registrierung nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. a auslöst. Fertig bezogene Fertigpackungen muss ein Händler in Deutschland nicht anzeigen (§ 22 Abs. 2 FuttMV), lose Abgabe und eigenes Abpacken dagegen schon (§ 22 Abs. 1), und schon der Verkauf rohen Heimtierfutters ist nach dem Nebenprodukterecht registrierungspflichtig (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009). Die Kennzeichnung nach der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 gehört vor den Kauf; ein Händler ohne Apotheke darf in Deutschland nur frei verkäufliche Tierarzneimittel abgeben, apothekenpflichtige sind Apotheken und tierärztlichen Hausapotheken vorbehalten (§ 43 Satz 1, § 44 Abs. 1 TAMG).
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Tierfutter und Heimtierbedarf online verkaufen
Registrierung, Kennzeichnung im Shop und Tierarzneimittel: Pflichten für Tierfutter und Tierzubehör in Deutschland, Österreich und der Schweiz.
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