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Optik: Brillen und Kontaktlinsen

In Deutschland braucht die Eintragung in die Handwerksrolle, wer das Augenoptiker-Handwerk handwerksmäßig betreibt und dabei vollständig umfasst oder wesentliche Tätigkeiten daraus ausübt (§ 1 Abs. 1 und 2 HwO, Anlage A Nr. 33); das verkaufte Produkt allein entscheidet nicht. In Österreich braucht eine Gewerbeberechtigung, wer Korrektionsbrillen anpasst und abgibt oder mit Kontaktlinsen Kleinhandel betreibt (§ 98 Abs. 1 und 2 GewO 1994). Sonnenbrillen ohne Sehkorrektion sind persönliche Schutzausrüstung, wenn sie zum Schutz vor Sonneneinstrahlung bestimmt sind; Fertiglesebrillen sind Medizinprodukt nur bei medizinischer Zweckbestimmung des Herstellers. Kontaktlinsen erfasst die MDR über Anhang XVI auch ohne medizinische Zweckbestimmung, jedoch erst ab dem Geltungsbeginn der gemeinsamen Spezifikationen nach Art. 9 (Art. 1 Abs. 2 MDR).

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