Schusswaffen und Munition online verkaufen: Erlaubnis
Kurz gesagt
Wer gewerbsmäßig Schusswaffen oder Munition anbietet, braucht eine Erlaubnis: in Deutschland die Waffenhandelserlaubnis (§ 21 Abs. 1 WaffG), in Österreich die Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe (§ 139 Abs. 1 Z 1 lit. b GewO 1994), in der Schweiz die kantonale Bewilligung nach Art. 17 WG. Geliefert werden darf nur an Personen mit nachgewiesener Erwerbsberechtigung; die deutsche elektronische Anzeige der Überlassungsabsicht ersetzt diesen Nachweis nicht (§ 34 Abs. 1 Satz 2 und 4 WaffG). In Österreich ist der Versandhandel mit Waffen und Munition an Letztverbraucher unzulässig (§ 50 Abs. 2 GewO 1994), und Feilbieten und Verkauf sind dort an die Betriebsstätte gebunden (§ 139 Abs. 3 GewO 1994).
Das Wichtigste
- Deutschland: Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Abs. 1 WaffG mit Zuverlässigkeit (§ 5), persönlicher Eignung (§ 6) und Fachkunde (§ 22); bei in die Handwerksrolle eingetragenen Büchsenmachern schließt die Herstellungserlaubnis den Waffenhandel ein (§ 21 Abs. 2 Satz 2).
- Österreich: reglementiertes Gewerbe Waffengewerbe (§ 139 Abs. 1 Z 1 lit. b GewO 1994); Versandhandel mit Waffen und Munition an Letztverbraucher ist unzulässig (§ 50 Abs. 2), Feilbieten und Verkauf sind außerhalb der Betriebsstätte unzulässig (§ 139 Abs. 3 GewO 1994).
- Schweiz: kantonale Waffenhandelsbewilligung mit Handelsregistereintrag, Prüfung und Geschäftsräumen (Art. 17 WG).
- Vor der Übergabe: Erwerbsberechtigung prüfen (§ 34 Abs. 1 WaffG, § 28 Abs. 1 und § 34 Abs. 3 WaffG 1996, Art. 8 WG); die elektronische Anzeige in Deutschland ersetzt den Nachweis nicht (§ 34 Abs. 1 Satz 4 WaffG). In Deutschland bedürfen Jäger für Munition für Langwaffen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keiner Erlaubnis, sofern die Munition nicht nach dem Bundesjagdgesetz verboten ist (§ 13 Abs. 5 WaffG).
- Waffenbuch: Österreich § 144 GewO 1994, Schweiz Art. 21 WG; in Deutschland sind fertiggestellte Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz erlaubnispflichtig ist, unverzüglich elektronisch anzuzeigen (§ 37 Abs. 1 WaffG).
- Österreich: beim erstmaligen Erwerb einer Schusswaffe vier Wochen Wartefrist, außer für Inhaber eines Waffenpasses und bei glaubhaft gemachter unverzüglicher Ausfuhr oder Verbringung (§ 41f Abs. 1 WaffG 1996, in Kraft seit 1. November 2025).
Für einen Onlineshop mit Schusswaffen reicht die Erlaubnis allein nicht. Zwei Fragen entscheiden: Wer anbieten darf, und wem übergeben werden darf. Die zweite hängt an Nachweisen, die vor der Übergabe vorliegen müssen, und die drei Länder regeln sie unterschiedlich streng.
Was die Erlaubnis abdeckt
In Deutschland erteilt die zuständige Behörde die Waffenhandelserlaubnis für den Handel mit Schusswaffen oder Munition (§ 21 Abs. 1 Satz 1 WaffG), beschränkbar auf bestimmte Waffen- und Munitionsarten (§ 21 Abs. 1 Satz 2). Zu versagen ist sie, wenn Zuverlässigkeit (§ 5), persönliche Eignung (§ 6) oder beim Waffenhandel die Fachkunde fehlen (§ 21 Abs. 3 Nr. 1 und 3, § 22 WaffG). Waffen und Munition sind gegen Abhandenkommen zu sichern (§ 36 Abs. 1). Bei in die Handwerksrolle eingetragenen Büchsenmachern schließt die Waffenherstellungserlaubnis die Erlaubnis zum Waffenhandel ein (§ 21 Abs. 2 Satz 2 WaffG); für andere Hersteller deckt sie nur den Vertrieb der selbst hergestellten Waren (Nr. 21.6 WaffVwV).
In Österreich ist der Handel mit nichtmilitärischen Waffen und Munition ein reglementiertes Gewerbe (§ 139 Abs. 1 Z 1 lit. b in Verbindung mit § 94 Z 80 GewO 1994). Neben der Zuverlässigkeit (§ 95) verlangt § 141 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 bei natürlichen Personen entweder die Staatsangehörigkeit einer EU- oder EWR-Vertragspartei oder der Schweiz und einen Wohnsitz in einem dieser Staaten (lit. a) oder einen Aufenthaltstitel mit einem Recht auf Niederlassung nach § 45 oder § 49 Abs. 2 und 4 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (lit. b); die Gewerbeausübung darf zudem vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnen (§ 141 Abs. 1 Z 3). Diese Voraussetzungen müssen während der gesamten Gewerbeausübung vorliegen, sonst ist der Betrieb bis zur Wiedererfüllung einzustellen (§ 141 Abs. 2). Auf den Lagerbestand ist das Waffengesetz 1996 nicht anzuwenden (§ 47 Abs. 2 WaffG 1996); die waffenrechtlichen Pflichten treffen den Händler beim Überlassen an den Kunden.
In der Schweiz braucht eine Waffenhandelsbewilligung, wer gewerbsmäßig Waffen, Waffenbestandteile, Munition oder Munitionsbestandteile erwirbt, anbietet, weitergibt oder vermittelt (Art. 17 Abs. 1 WG). Verlangt sind Handelsregistereintrag, Prüfung, besondere Geschäftsräume für die sichere Aufbewahrung und die Gewähr für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung (Art. 17 Abs. 2 WG); erteilt wird sie vom Kanton des Geschäftssitzes (Art. 17 Abs. 5 WG).
Wer erwerben darf und welcher Nachweis vorliegt
Jede Zeile nennt Personengruppe, Nachweis und Rechtsgrundlage.
| Land | Wer erwerben darf | Nachweis vor der Übergabe | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Deutschland | Inhaber einer Waffenbesitzkarte, Jäger mit gültigem Jahresjagdschein für Langwaffen, Sportschützen; Munition nur mit Munitionserwerbsberechtigung, ausgenommen Jäger mit Munition für Langwaffen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 | beglaubigte Kopie des Erlaubnisdokuments (Nr. 34.2 WaffVwV), bei Jägern der Jagdschein; die elektronische Anzeige der Überlassungsabsicht ersetzt sie nicht | § 34 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 3 und 5, § 14 WaffG |
| Österreich | Kategorie B: Inhaber eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte; Kategorie C: zusätzlich Inhaber einer gültigen Jagdkarte oder einer Bewilligung nach § 18 Abs. 2; Munition für Schusswaffen der Kategorie C: die in § 31 Abs. 1 und 2 genannten Inhaber | Dokument beim Gewerbetreibenden; bei Kategorie C amtlicher Lichtbildausweis und Registrierung | § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 und 2, § 33 Abs. 2 und 3, § 34 Abs. 3 WaffG 1996 |
| Schweiz | wer einen Waffenerwerbsschein hat; bei Waffen nach Art. 10 ohne Schein | Waffenerwerbsschein oder, ohne Schein, Ausweiskopie und schriftlicher Vertrag | Art. 8, 9b, 10, 10a und 11 WG |
In Deutschland muss die Berechtigung offensichtlich sein oder nachgewiesen werden (§ 34 Abs. 1 Satz 1 und 2 WaffG); das Risiko einer Fehleinschätzung trägt nach Nr. 34.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV vom 5. März 2012) der Überlassende. Wer eine Waffenhandelserlaubnis hat, kann die Überlassungsabsicht vor der Übergabe elektronisch anzeigen (§ 34 Abs. 1 Satz 3 WaffG); die Behörde prüft dann die Gültigkeit des Erlaubnisdokuments und teilt mit, wenn es im Nationalen Waffenregister nicht oder als nicht gültig registriert ist. Satz 2 bleibt dabei ausdrücklich unberührt (§ 34 Abs. 1 Satz 4 WaffG): Die Anzeige ist eine zusätzliche behördliche Prüfung, kein Ersatz für den Nachweis der Erwerbsberechtigung.
Bei Munition ist der Nachweis nicht in jedem Fall eine Munitionserwerbsberechtigung: Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen oder durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt (§ 10 Abs. 3 WaffG). Jäger bedürfen für den Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keiner Erlaubnis, sofern die Munition nicht nach dem Bundesjagdgesetz in der jeweiligen Fassung verboten ist (§ 13 Abs. 5 WaffG). In diesem Fall weist der Käufer seine Berechtigung durch den gültigen Jagdschein nach (§ 13 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes); die Pflicht, die Berechtigung offensichtlich zu machen oder nachzuweisen, bleibt bestehen (§ 34 Abs. 1 Satz 2 WaffG).
In Österreich fragt der Händler, sofern er nicht nach § 32 WaffG 1996 zur Registrierung ermächtigt ist, vor Abschluss des für den Erwerb maßgeblichen Rechtsgeschäfts bei der Behörde an, ob gegen den Erwerber ein Waffenverbot besteht und ob für ihn eine Schusswaffe der jeweiligen Kategorie in der Zentralen Informationssammlung eingetragen ist; die Behörde teilt das binnen drei Werktagen mit, bis dahin ist die Überlassung unzulässig (§ 56 Abs. 1 WaffG 1996).
In der Schweiz gilt der Waffenerwerbsschein für eine Waffe und sechs Monate (Art. 9b Abs. 1 und 3 WG). Bei den Waffen nach Art. 10 WG prüft der Händler Identität und Alter am amtlichen Ausweis (Art. 10a Abs. 1 WG), schließt einen schriftlichen Vertrag (Art. 11 Abs. 1 und 2 WG) und legt bei Feuerwaffen eine Ausweiskopie zur Akte (Art. 18 Abs. 3bis WV).
Vom Betrieb zur Lieferung: der Ablauf
Jeder Schritt nennt den Nachweis, der vor der Übergabe vorliegen muss.
- Erlaubnis und RäumeDeutschland: Waffenhandelserlaubnis (§ 21 Abs. 1 WaffG); Österreich: Gewerbeberechtigung Waffengewerbe (§ 139 Abs. 1 Z 1 lit. b GewO 1994); Schweiz: kantonale Waffenhandelsbewilligung mit Geschäftsräumen (Art. 17 WG)
- Angebot kennzeichnenHinweis nach Waffenart sowie Name und Anschrift des Anbieters (§ 35 Abs. 1 WaffG); identifizierbarer Anbieter (Art. 7b Abs. 1 WG, Art. 13 WV)
- Erwerbsberechtigung prüfenWaffenbesitzkarte, Jagdschein oder Munitionserwerbsschein (§ 34 Abs. 1 WaffG); Munition für Langwaffen bei Jägern ohne Erlaubnis (§ 13 Abs. 5 WaffG); Waffenpass, Waffenbesitzkarte, gültige Jagdkarte oder Bewilligung nach § 18 Abs. 2 (§ 28 Abs. 1, § 34 Abs. 3 WaffG 1996); Waffenerwerbsschein oder Ausweis (Art. 8 und 10a WG)
- BehördenauskunftDeutschland: elektronische Anzeige der Überlassungsabsicht (§ 34 Abs. 1 Satz 3 WaffG), die den Nachweis nach Satz 2 nicht ersetzt (Satz 4); Österreich: Anfrage vor dem Rechtsgeschäft (§ 56 Abs. 1 WaffG 1996)
- Übergabe vorbereitenAlter und Identität prüfen (§ 2 Abs. 1 WaffG); Munition nur in verschlossenen Packungen (§ 34 Abs. 2 WaffG); Österreich: Wartefrist beim erstmaligen Erwerb (§ 41f Abs. 1 WaffG 1996), bei Kategorie C Ausweis und Registrierung (§ 33 Abs. 2 WaffG 1996); Schweiz: Ausweiskopie und Vertrag (Art. 10a und 11 WG)
- Beförderung und Lieferweg sichernDeutschland und Schweiz: Versand an berechtigte Käufer mit Vorkehrungen gegen Abhandenkommen (§ 34 Abs. 2 WaffG, Art. 28 Abs. 2 WG); Österreich: Versandhandel an Letztverbraucher unzulässig (§ 50 Abs. 2 GewO 1994), Übergabe in der Betriebsstätte (§ 139 Abs. 3 GewO 1994)
- Buch führen und meldenDeutschland: Anzeige fertiggestellter Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz erlaubnispflichtig ist (§ 37 Abs. 1 WaffG); Österreich: Waffenbuch (§ 144 GewO 1994) und Anzeige (§ 28 Abs. 1 und 4 WaffG 1996); Schweiz: Handelsbuch (Art. 21 WG) und Meldung binnen 20 Tagen (Art. 30a WV)
Zahlung, Versanddienstleister und Umsatzsteuer sind nicht Teil des Ablaufs.
Quelle: Schematische Darstellung nach WaffG, WaffG 1996, GewO 1994, WG und WV, Stand 17. Oktober 2026
Wo der Fernabsatz an Grenzen stößt
In Deutschland hängen die Pflichten am Vertrieb und am Überlassen, nicht am Ort des Verkaufs. Der Versand an einen berechtigten Käufer ist möglich, wenn die Erwerbsberechtigung nachgewiesen ist und die Beförderung gesichert wird; beglaubigte Kopien genügen dabei (Nr. 34.2 WaffVwV vom 5. März 2012). Die Erlaubnis kann eine Auflage zur Verpackung enthalten, die sich nicht lockern darf (Nr. 21.7.5.3 WaffVwV). Munition darf gewerbsmäßig nur in verschlossenen Packungen überlassen werden; ausgenommen sind das Überlassen auf Schießstätten und einzelne Stücke, die Munitionssammler erwerben (§ 34 Abs. 2 Satz 2 WaffG). Beim Nachweis ist zu unterscheiden: Für Munition gilt die Erlaubnis durch Eintragung in die Waffenbesitzkarte oder durch Munitionserwerbsschein (§ 10 Abs. 3 WaffG); ein Jäger, der Munition für Langwaffen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erwirbt, bedarf dafür keiner Erlaubnis, sofern die Munition nicht nach dem Bundesjagdgesetz verboten ist (§ 13 Abs. 5 WaffG). Angebote in Anzeigen oder Werbeschriften brauchen je nach Waffenart den Hinweis „Abgabe nur an Inhaber einer Erwerbserlaubnis“, „Abgabe nur an Personen mit vollendetem 18. Lebensjahr“ oder „Abgabe nur an Inhaber einer Ausnahmegenehmigung“ sowie Name und Anschrift des Anbieters (§ 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 WaffG); nach Nr. 35.1 WaffVwV gilt das auch für elektronische Angebote.
In Österreich ist der Versandhandel mit Waffen und Munition an Letztverbraucher unzulässig (§ 50 Abs. 2 Satz 1 GewO 1994); das Verbot gilt auch für den Absatz selbst erzeugter Waren oder zugekaufter Waren in der Art des Versandhandels (§ 50 Abs. 2 Satz 2). Daneben bindet die Gewerbeordnung Feilbieten und Verkauf von Waffen und Munition an die Betriebsstätte: Beides ist außerhalb der Betriebsstätte unzulässig, abgesehen von den Fällen des § 139 Abs. 2 Z 5 (§ 139 Abs. 3 GewO 1994); ein Verstoß kostet bis zu 2.180 Euro (§ 367 Z 47 GewO 1994). Ein Onlineshop kann damit keine Lieferungen an Letztverbraucher in Österreich anbieten. Wie eine Bestellung zu beurteilen ist, die der Kunde in der Betriebsstätte abholt, regelt der Normtext nicht ausdrücklich; klären Sie diesen Weg vor dem Start schriftlich mit der Gewerbebehörde. Beim erstmaligen Erwerb einer Schusswaffe kommt für die Übergabe in der Betriebsstätte die Wartefrist von vier Wochen hinzu, außer bei Inhabern eines Waffenpasses und wenn der Erwerber die unverzügliche Ausfuhr oder Verbringung der Waffe in seinen Wohnsitzstaat glaubhaft macht (§ 41f Abs. 1 WaffG 1996, in Kraft seit 1. November 2025); erstmalig ist der Erwerb, solange für den Erwerber keine Schusswaffe dieser Kategorie in der Zentralen Informationssammlung eingetragen ist (§ 41f Abs. 2). Während der Wartefrist ist die Waffe bei einem Gewerbetreibenden zu lagern (§ 41f Abs. 3).
In der Schweiz knüpfen die Pflichten am Anbieten und Übertragen an: Der Anbieter muss für die Behörden identifizierbar sein; ein anonymes Angebot setzt eine Passkopie beim Veröffentlicher voraus, die er mindestens sechs Monate aufbewahrt (Art. 7b Abs. 1 WG, Art. 13 WV). Jeder Verkauf von Feuerwaffen an eine Person in der Schweiz ist binnen 20 Tagen elektronisch zu melden (Art. 30a Abs. 1 WV). Wie die Alters- und Identitätsprüfung beim Versand aufgebaut wird, steht in der Altersprüfung bei Waffen und Messern.
Waffenbuch, Anzeigen und Fristen
| Land | Aufzeichnung | Form und Frist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Deutschland | Waffenbücher waren nach § 60a Abs. 1 nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 fortzuführen; sie sind zehn Jahre ab dem Tag der letzten Eintragung aufzubewahren | Herstellung, Überlassung, Erwerb und Bearbeitung fertiggestellter Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz erlaubnispflichtig ist, unverzüglich elektronisch anzeigen | § 37 Abs. 1, § 60a Abs. 1 und 2 WaffG |
| Österreich | Waffenbuch mit Ein- und Ausgängen, Modell, Kaliber, Erzeugungsnummer, Datum, Name und Anschrift der Beteiligten sowie deren Erwerbsberechtigung | Buchform oder automationsunterstützt; bei Kategorie B zusätzlich Anzeige der Überlassung durch den Gewerbetreibenden; Vorlage auf Verlangen, Ablieferung bei Ende der Gewerbeberechtigung | § 144 Abs. 1 bis 4 GewO 1994; § 28 Abs. 1 und 4 WaffG 1996 |
| Schweiz | fortlaufendes Verzeichnis mit Art, Nummer, Markierungen, Personalien der liefernden und der erwerbenden Person und Lagerbestand | Meldung jedes Verkaufs von Feuerwaffen binnen 20 Tagen; Aufbewahrung der Bücher zehn Jahre | Art. 21 Abs. 1, 1bis und 2 WG; Art. 30 und 30a WV |
Die Anzeige nach § 37 Abs. 1 WaffG betrifft nur fertiggestellte Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf; für Munition und für nicht erlaubnispflichtige Waffen besteht sie nicht.
Bei Lieferungen an Personen im EU-Ausland zeigt der deutsche Händler die Überlassung von Waffen der Kategorien B und C samt der dafür bestimmten Munition dem Bundesverwaltungsamt an (§ 34 Abs. 4 WaffG), in Österreich informiert die Behörde den Wohnsitzmitgliedstaat (§ 28 Abs. 6 WaffG 1996), und in der Schweiz braucht eine Person mit Wohnsitz im Ausland eine amtliche Bestätigung ihres Wohnsitzstaates (Art. 9a Abs. 1 WG).
Was bei einem Verstoß droht
In Deutschland ist der Handel ohne Waffenhandelserlaubnis mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bedroht (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WaffG); das Überlassen einer erlaubnispflichtigen Waffe oder Munition an einen Nichtberechtigten mit bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (§ 52 Abs. 3 Nr. 7 WaffG). Bei nicht erlaubnispflichtigen Waffen reicht der Rahmen bis 10.000 Euro Geldbuße (§ 53 Abs. 1 Nr. 16, Abs. 2 WaffG).
In Österreich ist das Überlassen an Nichtbefugte und das Unterlassen der Registrierung mit Geldstrafe von 900 bis 5.000 Euro, im Wiederholungsfall von 1.800 bis 7.000 Euro, oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bedroht (§ 51 Abs. 1 Z 3b, 4, 5 und 7 WaffG 1996); Geldstrafe und Freiheitsstrafe stehen dort als Alternativen, nicht nebeneinander. Verstöße gegen § 139 Abs. 3 und 4 GewO 1994 und gegen die Vorlage- und Ablieferungspflicht für Waffenbücher (§ 144 Abs. 4) kosten bis zu 2.180 Euro (§ 367 Z 47 GewO 1994).
In der Schweiz wird bestraft, wer ohne Berechtigung Waffen oder Munition anbietet, überträgt oder vermittelt: mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (Art. 33 Abs. 1 Buchst. a WG), gewerbsmäßig mit bis zu fünf Jahren (Art. 33 Abs. 3 Buchst. a WG). Die Verletzung der Pflichten nach Art. 21 WG ist strafbar (Art. 33 Abs. 1 Buchst. d WG), die Missachtung der Sorgfaltspflichten bei der Übertragung kostet Busse (Art. 34 Abs. 1 Buchst. c WG).
Typische Fehler
- Nach Österreich versendet: Der Versandhandel mit Waffen und Munition an Letztverbraucher ist dort unzulässig (§ 50 Abs. 2 GewO 1994), und Feilbieten und Verkauf sind an die Betriebsstätte gebunden (§ 139 Abs. 3 GewO 1994).
- Die elektronische Anzeige für den Nachweis gehalten: In Deutschland prüft die Behörde auf Anzeige hin die Registrierung im Nationalen Waffenregister; die Pflicht, die Erwerbsberechtigung offensichtlich zu machen oder nachzuweisen, bleibt daneben bestehen (§ 34 Abs. 1 Satz 2 und 4 WaffG).
- Herstellungserlaubnis mit Handelserlaubnis verwechselt: Die Waffenherstellungserlaubnis deckt in Deutschland nur den Vertrieb der selbst hergestellten Waren; für die Abgabe an Endkunden braucht es zusätzlich die Handelserlaubnis, die bei in die Handwerksrolle eingetragenen Büchsenmachern eingeschlossen ist (§ 21 Abs. 2 WaffG, Nr. 21.6 WaffVwV).
- Munition ohne Berechtigung für die passende Waffe abgegeben: In Deutschland nur an Inhaber einer Munitionserwerbsberechtigung, es sei denn, ein Jäger erwirbt Munition für Langwaffen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2, für die er keiner Erlaubnis bedarf (§ 10 Abs. 3, § 13 Abs. 5 WaffG); in der Schweiz nur an Personen, die die Waffe erwerben dürfen (Art. 15 Abs. 1 WG); in Österreich nur an die in § 31 Abs. 1 und 2 WaffG 1996 genannten Inhaber und nur Munition für Schusswaffen der Kategorie C, die für deren Waffe geeignet ist.
- Buch oder Meldung vergessen: Waffenbuch in Österreich (§ 144 GewO 1994), Handelsbuch in der Schweiz (Art. 21 WG); in Deutschland sind fertiggestellte Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz erlaubnispflichtig ist, anzuzeigen (§ 37 Abs. 1 WaffG), nicht aber Munition und nicht erlaubnisfreie Waffen.
- Zu früh übergeben: In Österreich gilt beim erstmaligen Erwerb einer Schusswaffe eine Wartefrist von vier Wochen (§ 41f Abs. 1 WaffG 1996), die in den Bestellablauf gehört; sie entfällt bei Inhabern eines Waffenpasses und bei glaubhaft gemachter unverzüglicher Ausfuhr oder Verbringung, und erstmalig ist der Erwerb nach der für den Erwerber eingetragenen Kategorie (§ 41f Abs. 2).
- Gültigkeit nicht geprüft: Der Waffenerwerbsschein in der Schweiz gilt sechs Monate für eine Waffe (Art. 9b WG) und trägt eine späte Lieferung nicht.
So gehen Sie vor
- Erlaubnis und Standort klären: Waffenhandelserlaubnis, Gewerbeberechtigung oder kantonale Waffenhandelsbewilligung, jeweils mit den Räumen für die Aufbewahrung; in Österreich zusätzlich die Voraussetzungen nach § 141 Abs. 1 GewO 1994.
- Sortiment nach Waffenkategorien und Munitionsarten ordnen: in Deutschland nach Anlage 1 und 2 zum WaffG, in Österreich und in der Schweiz nach Kategorie und Erwerbsscheinpflicht.
- Je Kategorie festlegen, welcher Nachweis vorliegen muss, und diesen Schritt mit Prüfung und Aufbewahrung im Bestellablauf abbilden.
- Den Behördenweg einbauen: Anzeige oder Auskunft vorab, Registrierung, Anzeige fertiggestellter erlaubnispflichtiger Schusswaffen, Meldung binnen 20 Tagen.
- Lieferweg festlegen: in Deutschland und in der Schweiz Versand an berechtigte Käufer mit Verpackungsauflagen und Sicherung gegen Abhandenkommen, in Österreich kein Versandhandel an Letztverbraucher und Übergabe in der Betriebsstätte; in der Schweiz Handelsbuch und Meldungen mit dem Kanton abstimmen. Was für Messer und Luftdruckwaffen gilt, trennt der Überblick zu Messern und Luftdruckwaffen.