DE · AT · CHRatgeber

Messer und Luftdruckwaffen online verkaufen: Überblick

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Onlineshops für Messer, Luftdruck-, Schreckschuss- und Softairwaffen in Deutschland, Österreich und der Schweiz; unabhängig vom Shopsystem

Kurz gesagt

Deutschland verbietet Spring-, Fall-, Faust- und Butterflymesser, ausgenommen seitlich herausspringende Springmesser bis 8,5 cm ohne zweiseitigen Schliff bei berechtigtem Interesse an einhändiger Nutzung oder Berufsausübung; die Schweiz verbietet Automatik-, Schmetterlings- und Wurfmesser sowie Dolche mit feststehender, spitz zulaufender, mehr als 5 cm und weniger als 30 cm langer symmetrischer Klinge. Waffen dürfen in allen drei Ländern nur an Personen ab 18 Jahren überlassen werden (§ 2 Abs. 1 WaffG, § 11 Abs. 1 WaffG 1996, Art. 8 Abs. 2 Buchst. a und Art. 10a Abs. 2 WG); die deutschen Ausnahmen des § 3 Abs. 1 und 2 WaffG gelten unmittelbar, weitere Ausnahmen bewilligt die Behörde (§ 3 Abs. 3 WaffG, § 11 Abs. 2 WaffG 1996). In Österreich ist der Versandhandel mit Waffen und Munition an Letztverbraucher unzulässig (§ 50 Abs. 2 GewO 1994).

Das Wichtigste

  • Deutschland: Spring-, Fall-, Faust- und Butterflymesser sind verbotene Waffen (Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.1 bis 1.4.3 WaffG); vom Springmesser-Verbot nimmt Satz 2 der Nr. 1.4.1 Klingen aus, die seitlich herausspringen, höchstens 8,5 cm lang und nicht zweiseitig geschliffen sind, wenn ein berechtigtes Interesse die einhändige Nutzung erfordert oder der Umgang zur Berufsausübung gehört.
  • Deutschland: Druckluft-, Federdruck- und Kaltgaswaffen (Waffen mit kalten Treibgasen) sind ab 18 Jahren erlaubnisfrei, wenn den Geschossen höchstens 7,5 Joule erteilt werden, die Waffe nach ihrer Beschaffenheit für Geschosse über 30 mm nicht mehrschüssig ist, sie das Kennzeichen nach Anlage II Abbildung 10 BeschussV trägt und die Bestätigung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zum Aufbringen des Kennzeichens oder dessen Aufbringen bei Einzelstücken durch ein Beschussamt nicht vor dem 24. Juli 2025 erfolgt ist (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 Buchst. a und b, § 2 Abs. 1 WaffG, § 11 Abs. 6 Satz 4 und 5 BeschussV); Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind ab 18 Jahren erlaubnisfrei, wenn sie der zugelassenen Bauart nach § 8 BeschG entsprechen und das Zulassungszeichen tragen (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3 WaffG).
  • Österreich: Der Besitz von Waffen ist Menschen unter 18 Jahren verboten (§ 11 Abs. 1 WaffG 1996); ein zuwiderlaufendes Rechtsgeschäft ist nichtig, soweit keine Ausnahme nach Abs. 2 bewilligt wurde (§ 11 Abs. 4), und eine solche Ausnahme bewilligt die Behörde auf Antrag des gesetzlichen Vertreters ab vollendetem 16. Lebensjahr für Schusswaffen der Kategorie C und für Waffen nach § 45 für jagdliche oder sportliche Zwecke (§ 11 Abs. 2). Spring-, Fall-, Faust- und Butterflymesser führt der Verbotskatalog des § 17 Abs. 1 nicht auf.
  • Österreich: Für Druckluft- und CO2-Waffen unter 6 mm Kaliber erklärt § 45 Z 3 WaffG 1996 nur die dort aufgezählten Bestimmungen für anwendbar, darunter § 11 (Besitzverbot unter 18 Jahren) und § 51 Abs. 1 Z 1, 3 bis 3c, 5a, 9 bis 11, nicht aber die Überlassungsstrafe des § 51 Abs. 1 Z 4; ab 6 mm Kaliber gilt das Gesetz ohne diese Beschränkung. Für Softairwaffen, die unter § 1 der Softairwaffenverordnung 2013 fallen (Nachbildungen echter Schusswaffen, die weder dem Waffengesetz 1996 unterliegen noch Spielzeug im Sinne der Spielzeugverordnung 2011 sind), gilt diese Verordnung: Abgabe erst ab 18 Jahren, nicht auf Märkten und nicht in Selbstbedienung, im Fernabsatz mit Ausweiskopie (§ 1, § 2 Abs. 1 und 2 SWV 2013).
  • Schweiz: Automatikmesser, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge dürfen weder übertragen noch erworben werden (Art. 5 Abs. 2 Buchst. a WG, Art. 13a Abs. 1 WV).
  • Schweiz: Druckluftwaffen ab 7,5 Joule sind Waffen ohne Waffenerwerbsschein; Ausweisprüfung und schriftlicher Vertrag sind Pflicht (Art. 10 Abs. 1 Buchst. d, Art. 10a, Art. 11 WG).

Drei Fragen entscheiden über jedes Produkt im Sortiment: Ist der Gegenstand eine Waffe oder ein verbotener Gegenstand, ab welchem Alter darf er überlassen werden, und welcher Hinweis oder Nachweis gehört in den Bestellablauf. Die Antwort fällt je Land verschieden aus, weil Deutschland, Österreich und die Schweiz ihre Kataloge eigenständig führen; derselbe Artikel im Shop braucht deshalb für jede Lieferregion eine eigene Prüfung.

Wovon die Einstufung abhängt

Waffe ist in Deutschland ein Gegenstand, der seinem Wesen nach dazu bestimmt ist, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere eine Hieb- oder Stoßwaffe (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a, Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 WaffG); Spring-, Fall-, Faust- und Butterflymesser nennt das Gesetz zusätzlich (Nr. 2.1). Ob ein Messer darunterfällt, entscheidet die Zweckbestimmung; für Einhandmesser und feststehende Messer über 12 cm hat die Verwaltungsvorschrift eine pauschale Einordnung als Waffe abgelehnt (Nr. 42a.2 WaffVwV). Eine Erlaubnispflicht besteht für Hieb- und Stoßwaffen nicht (Nr. 2.2 WaffVwV).

Österreich arbeitet mit derselben Wesensbestimmung (§ 1 WaffG 1996) und einem eigenen Verbotskatalog (§ 17 Abs. 1); das Mindestalter hängt dort an der Wesensbestimmung: Ist das Messer eine Waffe, ist der Besitz unter 18 Jahren verboten (§ 11 Abs. 1 WaffG 1996). Die Schweiz beschreibt Messer nach ihrer Funktion: Klingen mit einhändig bedienbarem automatischem Ausfahrmechanismus, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge (Art. 4 Abs. 1 Buchst. c WG, Einzelheiten in Art. 7 WV); Taschenmesser gelten dort nicht als gefährliche Gegenstände (Art. 4 Abs. 6 WG).

Stand der Quellen: deutsches Waffengesetz in der Fassung vom 20. März 2026, österreichisches Waffengesetz, Softairwaffenverordnung 2013 und Gewerbeordnung 1994 in der RIS-Fassung vom 17. Oktober 2026, schweizerisches Waffengesetz vom 1. September 2023 mit der Waffenverordnung vom 1. Oktober 2026.

Verkaufbar oder nicht: die Typen im Überblick

Jede Zelle der Tabelle nennt Einstufung, Mindestalter und was beim Überlassen zu beachten ist.

Ware Deutschland Österreich Schweiz
Küchen-, Brot- und Zweihand-Taschenmesser nach der Zweckbestimmung keine Waffe; kein Mindestalter aus dem WaffG nach der Zweckbestimmung keine Waffe (§ 1 WaffG 1996); kein Mindestalter Taschenmesser sind keine gefährlichen Gegenstände (Art. 4 Abs. 6 WG); Waffe ist ein Messer nur mit einhändig bedienbarem automatischem Auslösemechanismus, geöffnet über 12 cm und mit mehr als 5 cm Klinge (Art. 4 Abs. 1 Buchst. c WG, Art. 7 Abs. 1 WV) oder wenn es ein Schmetterlingsmesser, Wurfmesser oder Dolch nach Abs. 2 und 3 ist
Einhandmesser, feststehende Messer über 12 cm nicht pauschal Waffe (Nr. 42a.2 WaffVwV); Führen verboten, soweit nicht § 42a Abs. 2 WaffG greift nicht im Katalog des § 17 WaffG 1996 Waffe bei einhändig bedienbarem automatischem Auslösemechanismus, geöffnet über 12 cm und Klinge über 5 cm (Art. 7 Abs. 1 WV); Schmetterlingsmesser sind Waffen bei den Maßen nach Abs. 1 Buchst. b und c (Abs. 2), Wurfmesser und Dolche bei feststehender, spitz zulaufender, mehr als 5 cm und weniger als 30 cm langer symmetrischer Klinge (Abs. 3)
Dolch, Kampfmesser Hieb- oder Stoßwaffe; Abgabe ab 18 Jahren mit Hinweis nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 WaffG (§ 2 Abs. 1, § 34 Abs. 1 Satz 1) Waffe; Besitz unter 18 Jahren verboten, Geschäft nichtig, soweit keine Ausnahme nach Abs. 2 bewilligt ist (§ 11 Abs. 1 und 4 WaffG 1996) verboten als Dolch mit feststehender, spitz zulaufender, mehr als 5 cm und weniger als 30 cm langer symmetrischer Klinge (Art. 7 Abs. 3 WV, Art. 13a Abs. 1 Buchst. a WV)
Spring-, Fall- und Faustmesser verboten; Springmesser nur ausgenommen, wenn die Klinge seitlich herausspringt, höchstens 8,5 cm lang und nicht zweiseitig geschliffen ist und ein berechtigtes Interesse die einhändige Nutzung erfordert oder der Umgang zur Berufsausübung gehört (Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.1 und 1.4.2 WaffG) nicht im Katalog des § 17 WaffG 1996 verboten, wenn ein einhändig bedienbarer Auslösemechanismus die Klinge automatisch auslöst (Art. 13a Abs. 1 Buchst. b WV)
Butterflymesser verboten (Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.3 WaffG) nicht im Katalog des § 17 WaffG 1996 verboten als Schmetterlingsmesser (Art. 13a Abs. 1 Buchst. c WV)
Schlagringe, Totschläger, Wurfsterne verboten (Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.2 und 1.3.3 WaffG) Schlagringe, Totschläger und Stahlruten verboten (§ 17 Abs. 1 Z 6 WaffG 1996); Wurfsterne nennt § 17 WaffG 1996 nicht verboten als Schlag- und Wurfgeräte, Schlagstöcke ausgenommen (Art. 4 Abs. 1 Buchst. d, Art. 5 Abs. 2 Buchst. b WG)
Druckluft- und CO2-Waffe bis 7,5 Joule erlaubnisfrei ab 18 Jahren, wenn den Geschossen höchstens 7,5 Joule erteilt werden, die Waffe nach ihrer Beschaffenheit für Geschosse über 30 mm nicht mehrschüssig ist und sie das Kennzeichen nach Anlage II Abbildung 10 BeschussV trägt, wobei die Bestätigung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zum Aufbringen des Kennzeichens oder dessen Aufbringen bei Einzelstücken durch ein Beschussamt nicht vor dem 24. Juli 2025 erfolgt sein darf (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 Buchst. a und b, § 2 Abs. 1 WaffG, § 11 Abs. 6 Satz 4 und 5 BeschussV); Hinweis nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 WaffG Versandhandel an Letztverbraucher unzulässig (§ 50 Abs. 2 GewO 1994); unter 6 mm Kaliber sind nach § 45 Z 3 WaffG 1996 nur die dort aufgezählten Bestimmungen anzuwenden, darunter § 11 mit dem Besitzverbot unter 18 Jahren und § 51 Abs. 1 Z 1, 3 bis 3c, 5a, 9 bis 11, nicht aber die Überlassungsstrafe des § 51 Abs. 1 Z 4; ab 6 mm Kaliber gilt das Gesetz ohne diese Beschränkung unter 7,5 Joule und ohne Verwechslungsgefahr keine Waffe (Art. 4 Abs. 1 Buchst. f WG, Art. 6 WV); ab 7,5 Joule ohne Waffenerwerbsschein erwerbbar (Art. 10 Abs. 1 Buchst. d WG), aber nur an Personen ab 18 Jahren, nach Prüfung von Identität und Alter anhand eines amtlichen Ausweises (Art. 8 Abs. 2 Buchst. a, Art. 10a Abs. 1 und 2 WG)
Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffe erlaubnisfrei ab 18 Jahren bei zugelassener Bauart und Zulassungszeichen (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3 WaffG, § 8 Abs. 1 BeschG); Hinweis auf den Kleinen Waffenschein und Protokoll nach § 35 Abs. 2 WaffG Waffe nach § 3b WaffG 1996, Besitz ab 18 Jahren (§ 11 Abs. 1); Versandhandel an Letztverbraucher unzulässig (§ 50 Abs. 2 GewO 1994) nur Waffe, wenn optisch mit einer Feuerwaffe verwechselbar (Art. 4 Abs. 1 Buchst. g WG); dann ohne Waffenerwerbsschein (Art. 10 Abs. 1 Buchst. e WG), aber nur an Personen ab 18 Jahren, nach Prüfung von Identität und Alter anhand eines amtlichen Ausweises (Art. 8 Abs. 2 Buchst. a, Art. 10a Abs. 1 und 2 WG)
Softairwaffe die Ausnahme vom Gesetz greift nur, wenn die Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1 (ohne Blasrohre) entweder a) zum Spiel bestimmt ist, nur Geschosse mit höchstens 0,5 Joule verschießen kann und nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen auf über 0,5 Joule änderbar ist oder b) Spielzeug im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2009/48/EG ist, das die Anforderungen nach Art. 10 in Verbindung mit Anhang II Abschnitt 1 Nr. 8 dieser Richtlinie erfüllt und die Kennzeichnung nach Art. 16 Abs. 1 trägt (Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 1 Buchst. a und b WaffG); § 42a WaffG bleibt anwendbar (Überschrift des Unterabschnitts 2); bis 7,5 Joule im Übrigen nur unter allen Voraussetzungen der Nr. 1.1 einschließlich der zeitlichen Voraussetzung des Buchst. b (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 WaffG) Abgabe nur an Personen ab 18 Jahren, nicht auf Märkten und marktähnlichen Veranstaltungen und nicht in Selbstbedienung, sofern die Waffe unter § 1 SWV 2013 fällt (§ 1 Z 1, § 2 Abs. 1 SWV 2013); im Fernabsatz Altersnachweis per Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises (§ 2 Abs. 2 Satz 2 SWV 2013) Waffe nur, wenn sie auf den ersten Blick einer Feuerwaffe gleicht (Art. 4 Abs. 1 Buchst. g WG, Art. 6 WV); dann nur an Personen ab 18 Jahren, nach Prüfung von Identität und Alter anhand eines amtlichen Ausweises (Art. 8 Abs. 2 Buchst. a, Art. 10a Abs. 1 und 2 WG)

Deutschland und die Schweiz verbieten Messertypen, Österreich nur getarnte Waffen sowie Schlagringe, Totschläger und Stahlruten (§ 17 Abs. 1 Z 1 und 6 WaffG 1996). In der Schweiz sind Übertragung, Erwerb und Vermittlung eines verbotenen Messers untersagt (Art. 5 Abs. 2 WG, Art. 13a Abs. 1 WV); wer es anbietet oder übergibt, ist nach Art. 33 Abs. 1 Buchst. a WG strafbar. Wie groß ein Messer sein muss, um als Waffe zu gelten, steht dort in der Verordnung: automatischer Auslösemechanismus, geöffnet mehr als 12 cm und mehr als 5 cm Klinge (Art. 7 Abs. 1 WV); Schmetterlingsmesser brauchen davon nur die Maße nach Abs. 1 Buchst. b und c (Abs. 2), Wurfmesser und Dolche eine feststehende, spitz zulaufende, mehr als 5 cm und weniger als 30 cm lange symmetrische Klinge (Abs. 3).

Für die deutsche Erlaubnisfreiheit von Druckluft-, Federdruck- und Kaltgaswaffen verlangt Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 WaffG eine Bewegungsenergie von höchstens 7,5 Joule je Geschoss und ein Kennzeichen nach Anlage II Abbildung 10 BeschussV, das die Physikalisch-Technische Bundesanstalt bestätigt oder bei Einzelstücken bis drei Stück eines bestimmten Modells ein Beschussamt aufbringt; dazu treten zwei Einschränkungen: Die Waffe darf nach ihrer Beschaffenheit in Bezug auf Geschosse mit einer Länge von mehr als 30 mm nicht mehrschüssig sein (Buchst. a), und die Bestätigung zum Aufbringen des Kennzeichens oder das Aufbringen bei Einzelstücken darf nicht vor dem 24. Juli 2025 erfolgt sein (Buchst. b, § 11 Abs. 6 Satz 4 und 5 BeschussV).

Für Softairwaffen, die unter § 1 der Softairwaffenverordnung 2013 fallen (Nachbildungen echter Schusswaffen, die weder dem Waffengesetz 1996 unterliegen noch Spielzeug im Sinne der Spielzeugverordnung 2011 sind), gilt diese Verordnung, die auf § 11 des Produktsicherheitsgesetzes 2004 beruht, auch im Fernabsatz: Verkauft werden darf nur an Personen ab 18 Jahren, nicht auf Märkten und marktähnlichen Veranstaltungen und nicht in Selbstbedienung (§ 1 Z 1, § 2 Abs. 1 SWV 2013). Im Fernabsatz wird das Alter durch die Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen, die ausschließlich für die Altersüberprüfung verwendet und zusammen mit E-Mail-Adresse und Zahlungsdaten auf Plausibilität geprüft wird (§ 2 Abs. 2 Satz 2 SWV 2013); in Verkaufsräumen sind die Waren in einem verschlossenen Behältnis aufzubewahren (§ 2 Abs. 3 SWV 2013), was nicht für die Abgabe durch Gewerbetreibende mit Berechtigung zur Ausübung des Waffengewerbes (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels gilt (§ 2 Abs. 4 SWV 2013). § 45 Z 3 WaffG 1996 beschränkt für Druckluft- und CO2-Waffen die anwendbaren Bestimmungen, sofern das Kaliber nicht 6 mm oder mehr beträgt; eine 6-mm-Softairwaffe erfüllt diese Bedingung nicht. Waffen und Munition dürfen in Österreich nicht im Versandhandel an Letztverbraucher abgegeben werden (§ 50 Abs. 2 GewO 1994).

Fünf Bestellungen und was daraus folgt

Die fünf Fälle sind schematisch und zeigen nur, welche Norm den Versand stoppt.

Bestellung Ergebnis
Butterflymesser, Lieferung nach Deutschland nicht liefern: Umgang verboten (§ 2 Abs. 3, Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.3 WaffG), Handel strafbar bis drei Jahre Freiheitsstrafe (§ 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG)
Luftgewehr mit 7,5 Joule an einen 17-Jährigen in Deutschland nicht liefern: nur an berechtigte Personen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 WaffG), berechtigt ab 18 Jahren (§ 2 Abs. 1); Geldbuße bis 10.000 Euro (§ 53 Abs. 1 Nr. 16, Abs. 2 WaffG)
6-mm-Softairwaffe nach Österreich, die unter § 1 SWV 2013 fällt (Nachbildung einer echten Schusswaffe, die weder dem Waffengesetz 1996 unterliegt noch Spielzeug im Sinne der Spielzeugverordnung 2011 ist) liefern, aber nur mit Altersnachweis: Abgabe an Personen unter 18 Jahren, auf Märkten und in Selbstbedienung verboten (§ 2 Abs. 1 SWV 2013); im Fernabsatz Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises, die ausschließlich für die Altersüberprüfung verwendet und mit E-Mail-Adresse und Zahlungsdaten auf Plausibilität geprüft wird (§ 2 Abs. 2 Satz 2 SWV 2013)
Druckluftgewehr an eine Privatperson in Österreich nicht versenden: Versandhandel mit Waffen und Munition an Letztverbraucher unzulässig (§ 50 Abs. 2 GewO 1994)
Druckluftgewehr mit 10 Joule in die Schweiz ohne Waffenerwerbsschein zulässig (Art. 10 Abs. 1 Buchst. d WG), aber nur an Personen ab 18 Jahren, nach Prüfung von Identität und Alter anhand eines amtlichen Ausweises (Art. 8 Abs. 2 Buchst. a, Art. 10a Abs. 1 und 2 WG) und mit schriftlichem Vertrag, den beide Seiten zehn Jahre aufbewahren (Art. 11 Abs. 1 und 2 WG)

Typische Fehler

  1. Waffe und Alltagsgegenstand verwechselt: Wer jedes Messer wie eine Waffe behandelt, verlangt 18 Jahre ohne Pflicht; wer einen Dolch wie ein Küchenmesser behandelt, überlässt an einen Nichtberechtigten (§ 34 Abs. 1 Satz 1 WaffG).
  2. Verbotenes Messer als Taschenmesser angeboten: Ein Butterflymesser bleibt auch gefaltet verboten (§ 2 Abs. 3 WaffG) und in der Schweiz nicht übertragbar (Art. 13a Abs. 1 Buchst. c WV).
  3. Hinweis im Produkttext vergessen: § 35 Abs. 1 WaffG erfasst nach Nr. 35.1 WaffVwV auch elektronische Angebote; eine Bußgeldvorschrift für diesen Hinweis führt § 53 Abs. 1 WaffG nicht auf, die Behörde kann über allgemeines Ordnungsrecht vorgehen.
  4. Versand ohne Schutz: Waffen müssen gegen Abhandenkommen gesichert befördert werden (§ 34 Abs. 2 Satz 1 WaffG).
  5. Schweiz ohne Vertrag: Ohne Vertrag nach Art. 11 Abs. 1 und 2 WG und ohne Sorgfaltsprüfung nach Art. 10a WG droht eine Geldbuße (Art. 34 Abs. 1 Buchst. c und d WG).
  6. Österreich zu großzügig: Die Überlassung an eine Person unter 18 Jahren ist nichtig, soweit keine Ausnahme nach § 11 Abs. 2 WaffG 1996 bewilligt wurde (§ 11 Abs. 4). Für Waffen, die nicht unter die Beschränkung des § 45 WaffG 1996 fallen, ist die Überlassung an eine nicht berechtigte Person nach § 51 Abs. 1 Z 4 in der seit 28. April 2026 geltenden Fassung mit einer Geldstrafe von 900 bis 5.000 Euro, im Wiederholungsfall von 1.800 bis 7.000 Euro, oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bedroht; Messer, die keine Waffe sind, erfasst diese Strafdrohung nicht. Für Druckluft- und CO2-Waffen unter 6 mm Kaliber zählt § 45 WaffG 1996 abschließend auf, welche Bestimmungen anzuwenden sind: § 51 Abs. 1 Z 4 und ebenso die Auffangstrafdrohung des § 51 Abs. 2 gehören nicht dazu, während die Nichtigkeit nach § 11 Abs. 4 bestehen bleibt, weil § 45 die §§ 9 bis 15 einbezieht.
  7. Nach Österreich versendet: Waffen und Munition dürfen dort nicht im Versandhandel an Letztverbraucher abgegeben werden (§ 50 Abs. 2 GewO 1994); für Softairwaffen, die unter § 1 SWV 2013 fallen, regelt die Softairwaffenverordnung 2013 den Altersnachweis im Fernabsatz und verlangt dafür die Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises (§ 2 Abs. 2 Satz 2 SWV 2013).
  8. Luftdruckwaffe nur nach Joule und Kennzeichen eingestuft: Die Erlaubnisfreiheit der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 WaffG setzt zusätzlich voraus, dass die Waffe nach ihrer Beschaffenheit in Bezug auf Geschosse mit einer Länge von mehr als 30 mm nicht mehrschüssig ist (Buchst. a) und dass die Bestätigung zum Aufbringen des Kennzeichens oder das Aufbringen bei Einzelstücken nicht vor dem 24. Juli 2025 erfolgt ist (Buchst. b, § 11 Abs. 6 Satz 4 und 5 BeschussV).

So gehen Sie vor

  1. Sortiment nach Waffenbegriff ordnen: in Deutschland nach Anlage 1 und 2 WaffG, in Österreich nach § 1, § 17 und § 45 WaffG 1996, in der Schweiz nach Art. 4 und 5 WG.
  2. Verbotene Typen aus dem Shop nehmen und Lieferungen in Länder sperren, in denen der Verkauf unzulässig ist.
  3. Das Mindestalter je Lieferland im Bestellablauf abbilden: 18 Jahre in allen drei Ländern (§ 2 Abs. 1 WaffG, § 11 Abs. 1 WaffG 1996, Art. 8 Abs. 2 Buchst. a WG, in Kraft seit 1. Januar 1999). In der Schweiz prüft die übertragende Person Alter und Identität bei jeder Übertragung ohne Waffenerwerbsschein anhand eines amtlichen Ausweises und darf nur übergeben, wenn kein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 entgegensteht (Art. 10a Abs. 1 und 2 WG, in Kraft seit 12. Dezember 2008). In Deutschland gelten die Freistellungen des § 3 Abs. 1 und 2 WaffG unmittelbar (Jugendliche im Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis unter Aufsicht, geprüfte Reizstoffsprühgeräte), weitere Ausnahmen lässt die Behörde zu (§ 3 Abs. 3 WaffG); in Österreich bewilligt sie Ausnahmen ab vollendetem 16. Lebensjahr für Schusswaffen der Kategorie C und Waffen nach § 45 und nimmt die berufliche Ausbildung im Lehr- oder Ausbildungsverhältnis aus (§ 11 Abs. 2 und 3 WaffG 1996).
  4. Hinweise und Dokumente hinterlegen: § 35 Abs. 1 und 2 WaffG, Ausweisprüfung und Vertrag nach Art. 10a und 11 WG, im österreichischen Fernabsatz von Softairwaffen nach § 1 SWV 2013 die Ausweiskopie nach § 2 Abs. 2 Satz 2 SWV 2013.
  5. Versand und Registrierung klären: Vorkehrungen gegen Abhandenkommen (§ 34 Abs. 2 Satz 1 WaffG), Registrierung von Kategorie C in Österreich (§ 33 Abs. 1 WaffG 1996); nach Österreich keine Waffen und keine Munition an Letztverbraucher versenden (§ 50 Abs. 2 GewO 1994).

Wie das Alter beim Versand geprüft wird, steht in der Altersprüfung bei Waffen und Messern; die Erlaubnisse für den Handel selbst behandelt der Überblick zu Schusswaffen und Munition.

Häufige Fragen

Darf ich ein Einhandmesser an Jugendliche verkaufen?

In Deutschland lehnt die Verwaltungsvorschrift nur die pauschale Einordnung von Einhandmessern und feststehenden Messern über 12 cm als Waffe ab (Nr. 42a.2 WaffVwV); ein Messer, das nach seiner Zweckbestimmung Hieb- oder Stoßwaffe ist, bleibt Waffe, und dann gilt das Mindestalter des § 2 Abs. 1 WaffG. Bei den übrigen Messern greift allein das Verbot des Führens nach § 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG außerhalb der Ausnahmen des § 42a Abs. 2 WaffG. In der Schweiz ist ein Messer Waffe, wenn es einen einhändig bedienbaren automatischen Auslösemechanismus hat, geöffnet mehr als 12 cm lang ist und die Klinge mehr als 5 cm misst (Art. 7 Abs. 1 WV); Schmetterlingsmesser sind Waffen bei den Maßen nach Abs. 1 Buchst. b und c (Abs. 2), Wurfmesser und Dolche bei feststehender, spitz zulaufender, mehr als 5 cm und weniger als 30 cm langer symmetrischer Klinge (Abs. 3). Übertragung und Erwerb sind für alle vier Gruppen verboten (Art. 5 Abs. 2 Buchst. a WG, Art. 13a Abs. 1 WV).

Ersetzt der Kleine Waffenschein eine Erlaubnis für den Verkauf?

Nein. Der Kleine Waffenschein erlaubt nur das Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2.1 WaffG) und befreit dort von Sachkunde-, Bedürfnis- und Versicherungsnachweis. Erwerb und Besitz bleiben ohnehin erlaubnisfrei, wenn die Waffe zugelassen und gekennzeichnet ist; wer sie im Einzelhandel überlässt, muss auf die Strafbarkeit des Führens ohne diese Erlaubnis hinweisen und das protokollieren (§ 35 Abs. 2 Satz 2 WaffG).

Brauche ich für Luftdruckwaffen eine Waffenhandelserlaubnis?

In Deutschland ja, wenn Sie gewerbsmäßig damit handeln: Druckluft- und Schreckschusswaffen sind Schusswaffen oder gleichgestellte Gegenstände (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG, Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.3), und der Handel mit Schusswaffen braucht die Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Für Hieb- und Stoßwaffen besteht keine Erlaubnispflicht (Nr. 2.2 WaffVwV). Die Einzelheiten stehen im [Überblick zu Schusswaffen und Munition](/aufbau/schusswaffen-munition-online-verkaufen-anforderungen/).

Darf ich ein Butterflymesser in die Schweiz liefern?

Nein. Schmetterlingsmesser dürfen nach Art. 13a Abs. 1 Buchst. c der Waffenverordnung weder übertragen noch erworben, vermittelt oder in die Schweiz verbracht werden, und zwar unabhängig von ihrer Größe. Eine Ausnahme bewilligt der Kanton nur bei achtenswerten Gründen, etwa beruflichem Bedarf oder Sammlertätigkeit (Art. 5 Abs. 6, Art. 28b WG, Art. 13a Abs. 2 WV); ob ein Versand an Endkunden darunter fallen kann, beurteilt die kantonale Behörde.

Quellen

  1. Waffengesetz (WaffG), §§ 1, 2, 3, 10, 21, 34, 35, 42, 42a, 52 und 53 sowie Anlage 1 Abschnitt 1 und Anlage 2 Abschnitte 1 bis 3, Stand: zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 20. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 95)Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) vom 5. März 2012, Nr. 2.1, 2.2, 3.1, 24.3, 35.1 und 42a.2Bundesministerium des Innern, Verwaltungsvorschriften im Internet · abgerufen am
  3. Beschussgesetz (BeschG), §§ 8, 19 und 21, Stand: zuletzt geändert durch Artikel 234 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Beschussverordnung (BeschussV), § 11 Absatz 6 Satz 1 bis 5 und Anlage II Abbildung 10, Stand: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4622)Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Waffengesetz 1996 (WaffG), §§ 1, 2, 3b, 11, 17, 30, 33, 45, 51 und 62, Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 17. Oktober 2026; § 45 und § 51 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2025, in Kraft seit 28. April 2026 (RIS-Dokumentnummern NOR40271945 und NOR40271949)Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  6. Softairwaffenverordnung 2013 (SWV 2013), §§ 1 bis 3, BGBl. II Nr. 194/2013, Fassung vom 17. Oktober 2026Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  7. Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), § 50 Abs. 2, Fassung vom 17. Oktober 2026Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  8. Waffengesetz (WG, SR 514.54), Art. 4, 5, 8, 10, 10a, 11, 28a, 28b, 33, 34 und 43, Stand am 1. September 2023Schweizerische Bundeskanzlei, Fedlex · abgerufen am
  9. Waffenverordnung (WV, SR 514.541), Art. 6, 7, 9 und 13a, Stand am 1. Oktober 2026Schweizerische Bundeskanzlei, Fedlex · abgerufen am

Weiterverwenden: frei mit Quellenangabe und Link – so geht's