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Vereinsshop: Steuer und Pflichten für gemeinnützige Vereine

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Vereine und gemeinnützige Körperschaften in Deutschland mit eigenem Onlineshop; unabhängig vom Shopsystem

Kurz gesagt

Der Shop eines gemeinnützigen Vereins ist in Deutschland ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, Zweckbetrieb nur unter den Voraussetzungen der §§ 65 bis 68 AO. Die Körperschaftsteuerbefreiung entfällt für die ihm zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen, soweit der Geschäftsbetrieb kein Zweckbetrieb ist (§ 64 Abs. 1 AO, § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG), nicht die Gemeinnützigkeit. Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, zusammen 50.000 Euro im Jahr nicht, unterliegen die diesen Betrieben zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen weder der Körperschaftsteuer noch der Gewerbesteuer (§ 64 Abs. 3 Satz 1 AO).

Das Wichtigste

  • Ein Geschäftsbetrieb ist wirtschaftlich, wenn er über die Vermögensverwaltung hinausgeht; Gewinnabsicht ist nicht nötig (§ 14 AO).
  • Ohne Zweckbetriebseigenschaft entfällt die Steuerbefreiung nur für die dem Betrieb zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen (§ 64 Abs. 1 AO).
  • Freigrenze: Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, zusammen 50.000 Euro im Jahr nicht, entfallen insoweit Körperschaft- und Gewerbesteuer; der Betrag gilt erstmals für den Veranlagungszeitraum 2026 (§ 64 Abs. 3 Satz 1 AO). Mehrere solche Betriebe werden als ein Betrieb gerechnet (§ 64 Abs. 2 AO); überschreiten die Einnahmen sämtlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe die Grenze nicht und wird insgesamt ein Gewinn erzielt, ist die Prüfung der §§ 65 bis 68 AO nicht erforderlich (§ 64 Abs. 3 Satz 2 AO).
  • Kleinunternehmerregelung: Die Umsätze sind nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet; wer die unternehmerische Tätigkeit erst im laufenden Kalenderjahr aufnimmt, rechnet nach der Auffassung der Finanzverwaltung nur mit der Grenze von 25.000 Euro (Bayerisches Landesamt für Steuern, FAQ 5 zur Kleinunternehmerregelung).
  • Warenverkauf: 19 Prozent Regelsteuersatz, 7 Prozent für Gegenstände der Anlage 2 zum UStG (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG).
  • Die Ermäßigung für gemeinnützige Körperschaften gilt nach Satz 2 nicht für Leistungen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb; für Zweckbetriebe nach §§ 66 bis 68 AO gilt sie nach Satz 3 nur unter den dort genannten Voraussetzungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG).

Ein Verein verkauft Trikots, Kaffee nach dem Heimspiel oder Kränze zum Jubiläum. Sobald das planmäßig und gegen Entgelt geschieht, wird er insoweit Unternehmer und der Shop ein Geschäftsbetrieb. Ob daraus Steuerlast entsteht, entscheiden zwei Dinge: die Art des Geschäftsbetriebs und die Höhe der Einnahmen, gerechnet einschließlich Umsatzsteuer.

Wann aus dem Shop ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht; die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich (§ 14 Satz 1 und 2 AO). Unternehmerisch handelt der Verein auch dann, wenn er nur an Mitglieder verkauft (§ 2 Abs. 1 Satz 3 UStG). Reine Vermögensverwaltung, etwa Zinsen aus Vereinsvermögen, bleibt außerhalb (§ 14 Satz 3 AO).

Soweit der Geschäftsbetrieb kein Zweckbetrieb ist, verliert die Körperschaft die Steuervergünstigung für die ihm zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen (§ 64 Abs. 1 AO); für die Körperschaftsteuer formuliert § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG dasselbe. Der Verein bleibt für seine ideelle Arbeit befreit und wird für den Shop steuerpflichtig; beide Bereiche sind getrennt zu rechnen.

Zweckbetrieb oder wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: die Produkte

Zweckbetrieb ist ein Geschäftsbetrieb nur, wenn er in seiner Gesamtrichtung der Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke dient, diese nur durch ihn erreichbar sind und er zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es unvermeidbar ist (§ 65 AO). Für einzelne Tätigkeiten ordnen § 67a und § 68 AO die Frage selbst zu.

Produkt im Shop Einordnung Was die Einordnung trägt
Trikots, Tassen, Schlüsselanhänger mit Vereinslogo Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Der Verkauf ist nicht Voraussetzung dafür, den satzungsmäßigen Zweck zu erreichen, und steht zu gewerblichen Anbietern im Wettbewerb; die Voraussetzungen des § 65 AO sind damit nicht erfüllt
Speisen und Getränke beim Heimspiel Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Der Verkauf von Speisen und Getränken gehört nicht zu den sportlichen Veranstaltungen (§ 67a Abs. 1 Satz 2 AO), auch wenn diese selbst Zweckbetrieb sind
Eintrittsgelder für die eigene Sportveranstaltung Zweckbetrieb, solange die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer insgesamt 50.000 Euro im Jahr nicht übersteigen § 67a Abs. 1 Satz 1 AO; Verzicht nach Abs. 2 möglich, dann gilt Abs. 3 mit den Bedingungen zu bezahlten Sportlern
Erzeugnisse aus einer eigenen Werkstatt für behinderte Menschen Zweckbetrieb § 68 Nr. 3 Buchst. a AO, wenn die Werkstatt nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch förderungsfähig ist und den dort genannten Personen Arbeitsplätze bietet
Waren aus einer vereinseigenen Werkstatt, etwa einer Tischlerei, an Außenstehende Zweckbetrieb, solange die Lieferungen an Außenstehende dem Wert nach 20 Prozent der gesamten Lieferungen und sonstigen Leistungen des Betriebs nicht übersteigen § 68 Nr. 2 Buchst. b AO für Einrichtungen, die für die Selbstversorgung der Körperschaft erforderlich sind

Was die 50.000-Euro-Grenze trägt

Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, insgesamt nicht 50.000 Euro im Jahr, unterliegen die diesen Betrieben zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen weder der Körperschaftsteuer noch der Gewerbesteuer (§ 64 Abs. 3 Satz 1 AO). Der Betrag gilt seit dem 1. Januar 2026 und erstmals für den Veranlagungszeitraum 2026 (Art. 5 Nr. 4 des Steueränderungsgesetzes 2025 vom 22. Dezember 2025, BGBl. 2025 I Nr. 363; Art. 97 § 1b Abs. 2 EGAO).

Drei Regeln hängen daran. Mehrere Geschäftsbetriebe ohne Zweckbetriebseigenschaft werden als ein Betrieb behandelt, ihre Einnahmen also addiert (§ 64 Abs. 2 AO). Überschreiten die Einnahmen sämtlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe, also einschließlich der Zweckbetriebe, die Grenze des Satzes 1 nicht und wird insgesamt ein Gewinn erzielt, ist die Prüfung der §§ 65 bis 68 AO nicht erforderlich (§ 64 Abs. 3 Satz 2 AO) — die Tabelle brauchen Sie dann für die Steuer nicht. Die Aufteilung in mehrere Körperschaften, um die Grenze mehrfach zu nutzen, ist Missbrauch (§ 64 Abs. 4 AO, § 42 AO).

Über der Grenze greift die Gewerbesteuer, weil die Tätigkeit der Vereine als Gewerbebetrieb gilt, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten (§ 2 Abs. 3 GewStG); der Freibetrag beim Gewerbeertrag beträgt 5.000 Euro, nicht 24.500 Euro (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GewStG).

Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen: Ein Sportverein nimmt im Fanshop 25.000 Euro netto ein, dazu 4.750 Euro Umsatzsteuer, und an einem zweiten Warenstand am Vereinsfest 18.000 Euro netto, dazu 3.420 Euro Umsatzsteuer. Keiner der beiden Verkäufe ist einem Zweckbetrieb zuzuordnen. Zusammen sind das 51.170 Euro und damit mehr als 50.000 Euro, obwohl die Nettoerlöse nur 43.000 Euro betragen. Verkauft der Verein nur im Fanshop, bleiben es 29.750 Euro; dann greift die Freigrenze.

Umsatzsteuer: 19 Prozent, 7 Prozent oder Kleinunternehmer

Der Verkauf im Shop ist steuerbar, weil er im Inland gegen Entgelt im Rahmen des Unternehmens ausgeführt wird (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Der Regelsteuersatz beträgt 19 Prozent (§ 12 Abs. 1 UStG), 7 Prozent gelten für die in Anlage 2 zum UStG bezeichneten Gegenstände, etwa Bücher und die dort genannten Lebensmittel (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG).

Soweit der Verkauf wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ohne Zweckbetriebseigenschaft ist, hilft die Ermäßigung für gemeinnützige Körperschaften nicht: § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG ermäßigt Leistungen gemeinnütziger Körperschaften, nimmt in Satz 2 aber Leistungen im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs aus. Für Zweckbetriebe nach §§ 66 bis 68 AO gilt Satz 1 nach Satz 3 nur, wenn der Betrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch Umsätze dient, die im unmittelbaren Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer stehen, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht; das ist nach Satz 4 auch der Fall, wenn die Leistungsempfänger oder an der Leistung beteiligte Personen vom steuerbegünstigten Zweck der Einrichtung erfasst werden.

Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG sind die Umsätze steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet. Maßgeblich ist der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG, also die nach vereinnahmten Entgelten berechnete Summe der steuerbaren Umsätze des Vereins, nicht nur des Shops, abzüglich der dort genannten steuerfreien Umsätze und ohne Umsätze mit Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens; ein Verzicht bindet mindestens fünf Kalenderjahre, die Nutzung der Befreiung allein nicht (§ 19 Abs. 3 UStG). Wer die unternehmerische Tätigkeit erst im laufenden Kalenderjahr aufnimmt, rechnet nach der Auffassung der Finanzverwaltung nicht mit beiden Grenzen, sondern nur mit der Grenze von 25.000 Euro; schon der Umsatz, mit dem sie überschritten wird, ist nicht mehr steuerfrei (Bayerisches Landesamt für Steuern, FAQ 5 zur Kleinunternehmerregelung). Alternativ können Körperschaften nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, die keine Bücher führen müssen und keine regelmäßigen Jahresabschlüsse machen, 7 Prozent des steuerpflichtigen Umsatzes mit Ausnahme der Einfuhr und des innergemeinschaftlichen Erwerbs als Vorsteuer ansetzen, wenn dieser im vorangegangenen Kalenderjahr 50.000 Euro nicht überstiegen hat; weiterer Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen, und die Erklärung bindet mindestens fünf Kalenderjahre (§ 23a Abs. 1 bis 3 UStG).

Was die Gemeinnützigkeit gefährdet und was nicht

Allein der Shop entzieht dem Verein die Gemeinnützigkeit nicht; die Vergünstigung als Ganzes hängt an der Satzung und an der tatsächlichen Geschäftsführung (§ 59 AO, § 63 Abs. 1 AO). Verloren geht nach § 64 Abs. 1 AO nur, was dem Geschäftsbetrieb zuzuordnen ist, und auch das nur, soweit der Betrieb kein Zweckbetrieb ist.

An drei Stellen ist die Zuordnung zu prüfen. Selbstlos ist die Förderung nur, wenn der Verein nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt (§ 55 Abs. 1 AO); das beurteilt das Finanzamt an der Gesamttätigkeit, und ein Shop, dessen Erlöse die ideelle Arbeit verdrängen, spricht dagegen. Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO), und die Überschüsse aus dem Shop sind solche Mittel. Zeitnah verwendet sind sie nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 AO, wenn sie spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die satzungsmäßigen Zwecke ausgegeben werden; nach Satz 4 gilt diese Pflicht nicht für Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von nicht mehr als 100.000 Euro. Die Bindung an die satzungsmäßigen Zwecke nach Nr. 1 bleibt auch dann bestehen.

Nachweisen lässt sich das mit Aufzeichnungen: Die tatsächliche Geschäftsführung ist durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben zu belegen (§ 63 Abs. 3 AO).

Spende oder Kaufpreis

Ein Einkauf im Shop ist kein Spendenfall: Abziehbar sind nach § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG Zuwendungen, also Spenden und Mitgliedsbeiträge; der Kunde erhält für seinen Kaufpreis eine Lieferung. Eine Zuwendungsbestätigung stellt der Verein nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck aus (§ 50 Abs. 1 Satz 1 EStDV) und nur bei aktuellem Nachweis der Steuerbegünstigung: Das Datum des Freistellungsbescheids oder der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid darf nicht länger als fünf Jahre zurückliegen; wurde bisher weder das eine noch das andere erteilt, genügt eine Feststellung der Satzungsmäßigkeit nach § 60a Abs. 1 AO, die nicht länger als drei Kalenderjahre zurückliegt (§ 63 Abs. 5 AO).

Typische Fehler

  • Fanshop-Erlöse in der ideellen Sphäre buchen: § 64 Abs. 1 AO ordnet sie dem Geschäftsbetrieb zu, die Steuer wird nachgefordert.
  • Einnahmen netto zählen: Die Freigrenze gilt einschließlich Umsatzsteuer (§ 64 Abs. 3 Satz 1 AO).
  • 7 Prozent abrechnen, weil der Verein gemeinnützig ist: Satz 2 des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG nimmt Leistungen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb aus, für Zweckbetriebe nach §§ 66 bis 68 AO gilt Satz 1 nach Satz 3 nur unter weiteren Voraussetzungen.
  • Über einen Kaufpreis eine Zuwendungsbestätigung ausstellen: § 50 Abs. 1 Satz 1 EStDV verlangt sie für Zuwendungen im Sinne des § 10b EStG.
  • Im Jahr der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit mit 100.000 Euro rechnen: Nach der Auffassung der Finanzverwaltung gilt dann nur die Grenze von 25.000 Euro (Bayerisches Landesamt für Steuern, FAQ 5 zur Kleinunternehmerregelung).

So gehen Sie vor

  1. Rechnen Sie den Shop getrennt (eigene Aufzeichnungen nach § 63 Abs. 3 AO) und ordnen Sie jedes Produkt ausdrücklich ein, mit Begründung.
  2. Zeigen Sie die Aufnahme an: die für die steuerliche Erfassung bedeutsamen Umstände innerhalb eines Monats (§ 137 Abs. 1 und 2 AO), die Eröffnung des Betriebs gegenüber der Gemeinde, die das Finanzamt unterrichtet (§ 138 Abs. 1 Satz 1 AO).
  3. Addieren Sie die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer der Geschäftsbetriebe ohne Zweckbetriebseigenschaft jedes Jahr neu und prüfen Sie die Grenze von 50.000 Euro (§ 64 Abs. 3 Satz 1 AO); ob die Prüfung der §§ 65 bis 68 AO entfällt, entscheidet die Summe der Einnahmen sämtlicher Geschäftsbetriebe (§ 64 Abs. 3 Satz 2 AO).
  4. Klären Sie vor der ersten Rechnung den Steuersatz und ob § 19 oder § 23a UStG passt; bei § 19 UStG gilt für einen bereits unternehmerisch tätigen Verein 25.000 Euro im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr, bei Aufnahme der Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr nach der Auffassung der Finanzverwaltung nur 25.000 Euro; der Verzicht nach § 19 Abs. 3 UStG bindet mindestens fünf Kalenderjahre, die Erklärung nach § 23a Abs. 3 UStG ebenfalls.
  5. Verwenden Sie die Überschüsse für die satzungsmäßigen Zwecke und dokumentieren Sie das (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO).

Häufige Fragen

Verliert der Verein die Gemeinnützigkeit, wenn der Shop hohe Umsätze macht?

Nein, nicht allein wegen der Umsätze. § 64 Abs. 1 AO entzieht die Vergünstigung nur für die dem Geschäftsbetrieb zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen und nur, soweit der Betrieb kein Zweckbetrieb nach §§ 65 bis 68 AO ist. Die Gemeinnützigkeit als solche hängt an Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung (§ 59, § 63 Abs. 1 AO); die Überschüsse müssen für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO).

Darf ich für einen Einkauf im Vereinsshop eine Spendenbescheinigung ausstellen?

Nein. Die Zuwendungsbestätigung ist Zuwendungen im Sinne des § 10b EStG vorbehalten (§ 50 Abs. 1 Satz 1 EStDV); der Kaufpreis ist Entgelt für eine Lieferung. Ausstellen darf der Verein sie nur, solange das Datum der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid oder des Freistellungsbescheids nicht länger als fünf Jahre zurückliegt; ist bisher weder ein Freistellungsbescheid noch eine Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid erteilt worden, genügt es, wenn die Feststellung der Satzungsmäßigkeit nach § 60a Abs. 1 AO nicht länger als drei Kalenderjahre zurückliegt. Beide Fristen sind taggenau zu berechnen (§ 63 Abs. 5 AO).

Gilt die 50.000-Euro-Grenze für jeden Verkaufsstand einzeln?

Nein. § 64 Abs. 2 AO behandelt mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe sind, als einen Betrieb; die Einnahmen werden addiert. Ein zweiter Stand am Vereinsfest erhöht also dieselbe Summe. Einnahmen eines Zweckbetriebs zählen nicht dazu (§ 64 Abs. 3 Satz 1 AO).

Kann der Verein die Kleinunternehmerregelung nutzen?

Ja, wenn der Gesamtumsatz die Grenzen des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG einhält: 25.000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschritten. Diese beiden Grenzen gelten für einen Verein, der bereits unternehmerisch tätig ist; nimmt der Verein die unternehmerische Tätigkeit erst im laufenden Kalenderjahr auf, gilt nach der Auffassung der Finanzverwaltung nur eine Grenze von 25.000 Euro, und schon der Umsatz, mit dem sie überschritten wird, ist nicht mehr steuerfrei (Bayerisches Landesamt für Steuern, FAQ 5 zur Kleinunternehmerregelung). Gesamtumsatz ist nach § 19 Abs. 2 UStG die nach vereinnahmten Entgelten berechnete Summe der steuerbaren Umsätze des Vereins, nicht nur des Shops, abzüglich der dort genannten steuerfreien Umsätze und ohne Umsätze mit Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Ein Verzicht bindet mindestens fünf Kalenderjahre (§ 19 Abs. 3 UStG), die Nutzung der Befreiung allein nicht.

Quellen

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  21. Einkommensteuergesetz (EStG), § 10b Steuerbegünstigte ZweckeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  22. Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV), § 50 ZuwendungsbestätigungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  23. Häufig gestellte Fragen zur Umsatzsteuer, Frage 5: Was versteht man unter der Kleinunternehmerregelung? (Grenze von 25.000 Euro bei Aufnahme der Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr)Bayerisches Landesamt für Steuern · abgerufen am

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